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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2011 – 1 Ta 92/11

Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Umfang der Erklärungspflicht
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0516.1TA92.11.0A
Normenkette
§ 78 ArbGG, § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, § 124 Nr. 2 ZPO, § 127 ZPO ... mehr

Leitsatz

Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Kommt die Partei einer ermessensfehlerfreien Aufforderung nicht nach, erfüllt sie ihrer Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2011 1 Ca 2318/09

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung

des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Randnummer 2

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klägerin für die von ihr

betriebene Zahlungsklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung

ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung

bewilligt.

Randnummer 3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die

Klägerin mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung

ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben.

Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat das

Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss

vom 01.02.2011, der Klägerin zugestellt am 04.02.2011,

aufgehoben.

Randnummer 4

Die Klägerin hat am 18.02.2011 zu Protokoll der Geschäftsstelle

des Arbeitsgerichts erklärt, sie lege gegen diesen Beschluss

sofortige Beschwerde ein und dies damit begründet, sie beziehe

Arbeitslosengeld II und habe keinerlei Vermögen. Auf die

Aufforderung des Arbeitsgerichts, einen aktuellen Bescheid über die

Gewährung von Arbeitslosengeld II vorzulegen, hat die Klägerin

nicht mehr reagiert. Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsbehelf nicht

abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur

Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 5

Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin erneut

Gelegenheit zur Vorlage der geforderten Belege gegeben. Auch

hierauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert.

Randnummer 6

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78

ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO

statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt

worden und auch sonst zulässig.

Randnummer 7

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen

Erfolg.

Randnummer 8

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2

i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

Randnummer 9

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer

Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich

nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert

haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu

leistenden Zahlungen ändern.

Randnummer 10

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf

Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend, die

entsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des

Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der

Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung

der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.01.2011 1 Ta 254/10).

Randnummer 11

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht von der

Beschwerdeführerin einen konkret bezeichneten Beleg zur

Glaubhaftmachung der von ihr angegebenen Änderung ihrer

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert. Da die

Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO

auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht

nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die

Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.

Randnummer 12

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Randnummer 13

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO

war vorliegend nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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