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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.05.2011 – 1 Ta 67/11

Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Umfang der Erklärungspflicht der Partei
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0510.1TA67.11.0A
Normenkette
§ 78 ArbGG, § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, § 124 Nr. 2 ZPO, § 127 ZPO ... mehr

Leitsatz

Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Kommt die Partei dem nur teilweise nach, dürfen die Angaben, welche nicht glaubhaft gemacht wurden, bei der Berechnung, ob die Partei mittlerweile in der Lage ist, die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen, außer Betracht bleiben.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz Auswärtige Kammern Neuwied

vom 14.12.2010 7 Ca 899/09 in der Fassung der Entscheidung

des Rechtspflegers vom 09.03.2011, wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Nach Teilabhilfe durch das Arbeitsgericht

wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde noch gegen die

Änderung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses unter

Anordnung von Ratenzahlung.

Randnummer 2

Das Arbeitsgericht Koblenz Auswärtige Kammern Neuwied hat

dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage

Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines

Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Randnummer 3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den

Kläger mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung

seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben.

Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die

Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.12.2010,

dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17.12.2010,

aufgehoben.

Randnummer 4

Mit am 17.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz

hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung

eingelegt und eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Nach der

vorgelegten Erklärung hat der Beschwerdeführer ein monatliches

Einkommen in Höhe von 811,Euro netto sowie monatliche Ausgaben

für Miete in Höhe von 200,Euro. In seinem Erstantrag hatte der

Beschwerdeführer, der nach wie vor an derselben Adresse wohnt,

angegeben, keine Miete zahlen zu können. Nachdem der

Beschwerdeführer der Aufforderung des Arbeitsgerichts, die

Mietzinszahlungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen

nicht gefolgt ist, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde

teilweise abgeholfen und unter Zugrundelegung des angegebenen

monatlichen Einkommens des Beschwerdeführers Ratenzahlung in Höhe

von 60,Euro monatlich angeordnet. Im Übrigen hat es das Verfahren

dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 5

Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer erneut

Gelegenheit zur Vorlage der geforderten Belege gegeben. Hierauf hat

der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen dem Gericht angeblich

vorliegenden Mietvertrag eine undatierte Bestätigung seines

angeblichen Vermieters über eine Mietzahlung von 200,Euro

monatlich zu den Akten gereicht. Auf die Aufforderung des Gerichts,

den sich nicht bei den Akten befindlichen Mietvertrag vorzulegen,

hat der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert.

Randnummer 6

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78

ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist

insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst

zulässig.

Randnummer 7

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen

Erfolg.

Randnummer 8

Das Arbeitsgericht hat zu Recht unter teilweiser Abänderung

seines Beschlusses vom 14.12.2010 Ratenzahlung angeordnet. Daher

war die sofortige Beschwerde, welche mit Nichtabhilfe durch das

Arbeitsgericht durch Vorlage beim Beschwerdegericht anhängig wurde,

zurückzuweisen.

Randnummer 9

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer

Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich

nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert

haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu

leistenden Zahlungen ändern.

Randnummer 10

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf

Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend, die

entsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des

Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der

Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung

der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009 1 Ta 267/09).

Randnummer 11

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht vom Beschwerdeführer

konkret bezeichnete Belege angefordert zur Glaubhaftmachung der von

ihm angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse, nämlich der Ausgaben für Mietzahlungen. Da der

Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO

auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht

nachgekommen ist, konnten seine nicht näher angegebenen monatlichen

Belastungen bei der Entscheidung nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht

berücksichtigt werden.

Randnummer 12

Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, führen die

belegten Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers gem. § 115 Abs. 2 ZPO zu einem

Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von

Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer ist danach mittlerweile in

der Lage, monatliche Raten in Höhe von 60,Euro zu zahlen.

Randnummer 13

Nach seinen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über ein

monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 811,Euro. Hiervon sind für

das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 180,Euro gem.

§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO und in Höhe von 395,Euro gem. § 115

Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Abzug zu bringen. Ohne Berücksichtigung

der nicht nachgewiesenen Ausgaben für Mietzahlungen ergibt sich

dann ein anrechenbares Einkommen von gerundet 151,Euro, weshalb

nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 60,Euro monatlich anzusetzen

ist.

Randnummer 14

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Randnummer 15

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO

war vorliegend nicht veranlasst.

Randnummer 16

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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