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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.04.2011 – 1 Ta 63/11

Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Erklärungspflicht der Partei
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0408.1TA63.11.0A
Normenkette
§ 78 ArbGG, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, § 124 Nr. 2 ZPO, § 127 ZPO, § 567 ZPO

Leitsatz

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Erklärt sich eine Partei auf wiederholte, berechtigte Aufforderung des Rechtspflegers nicht dazu, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, kann der Rechtspfleger den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss aufheben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern

Neuwied vom 20.12.2010 9 Ca 1712/09 wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung

des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Randnummer 2

Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied hat der Klägerin für die von ihr betriebene Kündigungsschutzklage

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten

ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Randnummer 3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die

Klägerin aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine

Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

eingetreten sei. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat

das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20.12.2010, dem

Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22.12.2010, den

Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe

aufgehoben.

Randnummer 4

Mit einem am 24.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz

hat die Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss sofortige Beschwerde

eingelegt. Nachdem sie ihr Rechtsmittel trotz Aufforderung nicht

begründet hat, hat das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 5

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78

ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch

sonst zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden,

da das Fristende, der 22.01.2011, auf einen Samstag fiel und die

Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde daher gem. § 78

ArbGG, §§ 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 127 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 222

Abs. 2 ZPO erst am Montag, den 24.01.2011 endete.

Randnummer 6

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen

Erfolg.

Randnummer 7

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2

i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

Randnummer 8

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer

Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich

nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert

haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu

leistenden Zahlungen ändern.

Randnummer 9

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf

Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Da

die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2

ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht

nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die

Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.

Randnummer 10

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Randnummer 11

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO

war vorliegend nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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