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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2010 – 1 Ta 236/10

Prozesskostenhilfe - Umfang der Erklärungspflicht
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1213.1TA236.10.0A
Normenkette
§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO

Leitsatz

Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs 4 S 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs 2 S 1 ZPO zu verlangen.(Rn.10)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.05.2010 8 Ca

133/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich

gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden

Beschlusses.

Randnummer 2

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat dem Kläger für die von ihm

betriebene Kündigungsschutz- und Lohnzahlungsklage

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten

ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Randnummer 3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den

Kläger aufgefordert, zu erklären, ob sich zwischenzeitlich eine

Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse

ergeben habe. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das

Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss

vom 20.05.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt

am 25.05.2010, aufgehoben.

Randnummer 4

Mit am 21.06.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der

Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen sofortige Beschwerde

eingelegt und eine aktuelle Erklärung des Klägers über seine

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten

gereicht. Das Arbeitsgericht hat den Kläger hierauf aufgefordert,

konkret bezeichnete Belege zu seiner Einkommenssituation und den

behaupteten Ausgaben vorzulegen. Nachdem der Kläger dem nicht

nachkam, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen

und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung

vorgelegt.

Randnummer 5

Das Beschwerdegericht hat dem Kläger erneut eine Frist zur

Einreichung der angeforderten Belege gesetzt. Hierauf hat der

Kläger nicht reagiert.

Randnummer 6

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78

ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist

insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst

zulässig.

Randnummer 7

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen

Erfolg.

Randnummer 8

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2

i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

Randnummer 9

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer

Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich

nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert

haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu

leistenden Zahlungen ändern.

Randnummer 10

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf

Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei die entsprechende Erklärung ab,

liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und

ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise

eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu

verlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009

1 Ta 267/09).

Randnummer 11

Vorliegend hat das Arbeitsgericht von dem Beschwerdeführer

konkret bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der von ihm

angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse angefordert. Da der Beschwerdeführer dieser

Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO bislang auch nach

Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist,

hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden

Beschlusses zu verbleiben.

Randnummer 12

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Randnummer 13

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO

war vorliegend nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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