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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.03.2011 – 1 Ta 22/11

Berechnung der Beschwerdegegenstandswertes bei Prozesskostenhilfe
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0329.1TA22.11.0A
Normenkette
§ 49 RVG, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG

Leitsatz

Bei der Beschwerde eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist für die Berechnung des Beschwerdewertes von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG dann auf die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG abzustellen, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Wurde dagegen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, sind die Regelgebühren maßgeblich.(Rn.10)

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom

18.01.2011 12 Ca 1388/10 wird auf Kosten des Beschwerdeführers

als unzulässig verworfen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt

der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die

Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen

Tätigkeit.

Randnummer 2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.04.2010 zu einem

monatlichen Gehalt von 1.100,Euro als Verkäuferin beschäftigt.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Beklagte hat

dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.06.2010 ordentlich

zum 29.06.2010 gekündigt. Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit

den Anträgen, festzustellen, dass diese Kündigung das

Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und das Arbeitsverhältnis

fortbestand sowie, die Beklagte zur Ausstellung eines

qualifizierten Zwischenzeugnisses und zur schriftlichen

Niederlegung der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen zu

verurteilen.

Randnummer 3

Des Weiteren erhob die Klägerin am 22.07.2010 unter dem

Aktenzeichen 12 Ca 1594/10 Klage auf Zahlung von Lohn in Höhe von

1.100,Euro brutto für den Monat Juni 2010 sowie am 25.08.2010

unter dem Aktenzeichen 12 Ca 1849/10 Klage auf Zahlung von Lohn in

Höhe von 1.100,Euro brutto für den Monat Juli 2010. Das

Arbeitsgericht hat alle drei Verfahren mit Beschluss vom 23.09.2010

verbunden und der Klägerin für das verbundene Verfahren

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres

Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Randnummer 4

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich vom

23.09.2010 beendet. In diesem haben die Parteien den Fortbestand

des Arbeitsverhältnisses sowie die Verpflichtung der Beklagten zur

Zahlung von Gehalt in Höhe von 1.100,Euro brutto für Juni 2010,

von 800,Euro brutto für Juli 2010 und von 300,Euro brutto für

August 2010. Zudem hat die Klägerin erklärt, einen Nachweis über

die wesentlichen Vertragsbedingungen i.S.d. § 2 NachwG erhalten zu

haben.

Randnummer 5

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das

Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom

18.01.2011 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des

Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren bis zum

21.07.2010 auf 1.800,-- € und für das Verfahren ab dem

22.07.2010 auf 2.900,Euro festgesetzt. Dabei hat das

Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag der Klägerin mit einem

Bruttomonatsgehalt, den Klageantrag auf Ausstellung eines

Zwischenzeugnisses mit einem halben Bruttomonatsgehalt und den

Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 2 NachwG mit 150,Euro bewertet. Für die Zeit ab dem 22.07.2010 hat das

Arbeitsgericht das Verfahren zusätzlich mit einem weiteren

Bruttomonatsgehalt bewertet mit der Begründung, die

Lohnzahlungsklage hinsichtlich des Gehaltes für Juli 2010 sei wegen

wirtschaftlicher Identität mit dem Kündigungsschutzantrag nicht

werterhöhend.

Randnummer 6

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am

22.01.2011 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte

mit einem am 23.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen

Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen höheren

Gegenstandswert festzusetzen. Hierzu hat er geltend gemacht, der

Gegenstandswert belaufe sich auf 3.850,Euro für das Verfahren vor

der Verbindung sowie auf 4.950,Euro für das verbundene

Verfahren.

Randnummer 7

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die

ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG

Rheinland-Pfalz nicht abgeholfen und hat sie dem Beschwerdegericht

zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 8

In Reaktion auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts

hat der Beschwerdeführer nunmehr geltend gemacht, für das

vorliegende Verfahren sei bis zur Verbindung ein Wert von 3.850,Euro, für die ursprünglich unter den Aktenzeichen 12 Ca 1594/10 und

12 Ca 1849/10 geführten Verfahren bis zur Verbindung jeweils ein

Wert von 1.100,Euro und für Verfahren und Vergleich nach

Verbindung ein Wert von 6.050,Euro festzusetzen.

Randnummer 9

II. Die form- und fristgerecht eingelegte

Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes

200,- € nicht übersteigt.

Randnummer 10

Nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist die Beschwerde gegen eine

Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nur zulässig, wenn der Wert der

Beschwerde 200,Euro übersteigt. Unter dem Wert des

Beschwerdegegenstandes sind bei der Beschwerde gegen die

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei

Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2009 1 Ta 240/09). Es

sind damit die Gebühren, die der Beschwerdeführer im Fall des vom

Arbeitsgericht festgesetzten Werts erhalten würde den Gebühren

gegenüberzustellen, die er im Fall der von ihm begehrten

Festsetzung erhalten würde. Da der Klägerin vorliegend

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, ist zu

berücksichtigen, dass sich die Gebühren des Beschwerdeführers

aufgrund seiner Beiordnung nach §§ 44 RVG ff. bis zu einem

Gegenstandswert von 3.000,Euro aus der Anlage 2 zu § 13 RVG und

ab einem Gegenstandswert von über 3.000,Euro aus § 49 RVG

ergeben. In solchen Fällen sind daher bei der Berechnung des Wertes

des Beschwerdegegenstands i.S.d. § 33 Abs. 3 RVG die reduzierten

Gebühren aus § 49 RVG maßgeblich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl.

v. 05.05.2008 – 1 Ta 58/08).

Randnummer 11

Ob dies im Hinblick auf eine mögliche "weitere

Vergütung" von § 50 RVG anders wäre, wenn dem Kläger

Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden wäre,

kann hier offen bleiben, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne

Ratenzahlung gewährt wurde und eine weitere Vergütung damit derzeit

nicht im Raum steht.

Randnummer 12

Vorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die

Schwelle von 200,Euro nicht. Der Beschwerdeführer hat mit der

Beschwerde die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 4.950,Euro

bzw. zuletzt in Höhe von 3.850,Euro für das vorliegende Verfahren

vor Verbindung und von 6.050,Euro für das vorliegende Verfahren

nach Verbindung und den Vergleich gefordert.

Randnummer 13

Das Arbeitsgericht hat zwei Verfahrensabschnitte gebildet und

diese unterschiedlich bewertet. Dies war vorliegend nicht

angebracht, weil jedes Verfahren bis zur Verbindung einen eigenen

Wert hatte aus dem Verfahrensgebühren berechnet werden können.

Während die beiden hinzuverbundenen Verfahren nach der Verbindung

in der Folgezeit gebührenmäßig nicht mehr eigenständig existierten,

so dass für sie der Wert festzusetzen war, den sie bis zur

Verbindung hatten, war das vorliegende Verfahren insgesamt mit dem

höheren Wert, den es zuletzt hatte zu bewerten. Der somit

fälschlich für den „1. Verfahrensabschnitt“

festgesetzte Wert von 1.800,Euro ist daher ohne Bedeutung für die

Berechnung des Beschwerdegegenstands.

Randnummer 14

Der Begehr des Beschwerdeführers war deshalb für die Berechnung

des Wertes des Beschwerdegegenstands die Gegenstandswertfestsetzung

in Höhe von 2.900,Euro gegenüberzustellen, weil er das gesamte

Verfahren nach der Verbindung mit diesem erhöhten Wert abrechnen

kann.

Randnummer 15

Für einen Verfahrenswert von 2.900,Euro würde dem

Beschwerdeführer nach Anlage 2 zu § 13 RVG eine einfache Gebühr von

189 Euro zustehen. Diese wäre mit dem Faktor 3, 5 zu

multiplizieren, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren

Anspruch auf eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. 3100 des

Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, eine 1, 2

Terminsgebühr gem. 3104 des Vergütungsverzeichnisses sowie eine

einfache Einigungsgebühr nach 1003 des Vergütungsverzeichnisses

erworben hat. Damit ergibt sich zuzüglich einer Auslagenpauschale

in Höhe von 15 % der Verfahrensgebühr, maximal jedoch 20,Euro

zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % insgesamt bei einem

Gegenstandswert von 2.900,Euro ein Gebührenanspruch des

Beschwerdeführers in Höhe von 810,98 Euro. Der Beschwerdeführer hat

zunächst die Festsetzung eines Wertes von 4.950,Euro, dann die

Festsetzung eines Wertes von 6.050,Euro gefordert. Selbst wenn

man den zuletzt geltend gemachten Wert von 6.050,Euro der

Berechnung zugrunde legt, übersteigt die Differenz zwischen dem

sich daraus ergebenden Gebührenanspruch und der Summe von 810,98

Euro nicht den erforderlichen Wert von 200,Euro. Denn gem. § 49

RVG, der auf Streitwerte über 3.000,Euro anzuwenden ist, beträgt

eine einfache Gebühr für einen Streitwert bis 7.000,Euro 230,Euro. Dieser Betrag multipliziert mit dem Faktor 3, 5, addiert mit

20 Euro Auslagenpauschale sowie 19 % Mehrwertsteuer ergibt einen

Betrag von 981,75 Euro. Der Differenzbetrag beläuft sich somit auf

170,77 Euro.

Randnummer 16

Die Beschwerde war damit als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 17

Über die ebenfalls mit der Beschwerde geltend gemachte Forderung

des Beschwerdeführers, für das Verfahren 12 Ca 1594/10 und für das

Verfahren 12 Ca 1849/10 bis zur Verbindung je einen Wert von

1.100,Euro festzusetzen konnte das Beschwerdegericht vorliegend

nicht entscheiden, da diese Wertfestsetzungen nicht

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens waren. Vielmehr hat

das Arbeitsgericht die entsprechenden Wertfestsetzungen bislang

noch nicht vorgenommen. Im Hinblick auf die Bezifferung der mit den

oben genannten Aktenzeichen geführten Leistungsklagen dürfte es

naheliegen, ihren jeweiligen Wert in Höhe der bezifferten Ansprüche

festzusetzen.

Randnummer 18

Die Beschwerdeführerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Randnummer 19

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

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