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Zitierfest

RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 49 RVG – Wertgebühren aus der Staatskasse

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:

Gegenstands- wert bis … EuroGebühr … EuroGegenstands- wert bis … EuroGebühr … Euro
5 000319,0025 000449,00
6 000330,0030 000488,00
7 000341,0035 000527,00
8 000352,0040 000566,00
9 000363,0045 000605,00
10 000374,0050 000644,00
13 000389,0065 000692,00
16 000404,0080 000739,00
19 000419,00über 80 000
22 000434,00über 80 000786,00

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 49 RVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 49 RVG? Zitiere den Wortlaut.“

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