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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2010 – 1 Ta 217/10

Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Frist der sofortigen Beschwerde
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1126.1TA217.10.0A
Normenkette
§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO, § 172 Abs. 1 ZPO, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 78 ArbGG

Leitsatz

Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder durch Entpflichtung nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei.(Rn.6)

Der Umfang einer Prozessvollmacht und damit auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von gerichtlichen Schriftstücken des Prozessbevollmächtigten erstreckt sich auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein.(Rn.7)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz auswärtige Kammern Neuwied

vom 29.04.2010 11 Ca 1818/08 wird als unzulässig

verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu

tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung

des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Randnummer 2

Das Arbeitsgericht Koblenz auswärtige Kammern Neuwied hat

dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe

unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne

Zahlungsbestimmung bewilligt.

Randnummer 3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den

Kläger mehrfach aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine

Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse

eingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das

Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom

29.04.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am

03.05.2010, aufgehoben.

Randnummer 4

Mit am 02.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der

Prozessbevollmächtigte des Klägers Bezug genommen auf eine nach

seinen Angaben vom Kläger "unmittelbar eingelegte"

Beschwerde und eine Erklärung des Klägers über dessen persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Eine Beschwerde des

Klägers ist jedoch nicht zu den Akten gelangt. Auf entsprechende

Mitteilung des Arbeitsgerichts übersandte der

Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben des Klägers mit

Datum vom 12.05.2010, in dem der Kläger erklärt, Beschwerde gegen

den Beschluss vom 29.04.2010 einzulegen. Des Weiteren erklärte der

Prozessbevollmächtigte, ansonsten sei die Einreichung der Erklärung

über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers

als Beschwerde zu werten. Das Arbeitsgericht hat dem

Beschwerdeführer hierauf aufgegeben, Belege über seine Einkünfte

und Belastungen vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer hierauf

nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde

nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur

Entscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfe hat das Arbeitsgericht mit

der fehlenden Vorlage der angeforderten Unterlagen begründet.

Randnummer 5

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu

verwerfen, da sie gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 1 ZPO, 187,

188 Abs. 2 BGB nicht fristgerecht eingelegt wurde.

Randnummer 6

Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1

Satz 1 ZPO i. V. m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen

einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt,

soweit nicht anders bestimmt ist, mit der Zustellung der

Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher

nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Erfolgt

keine Zustellung oder ist die Zustellung fehlerhaft, beginnt die

Notfrist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung

des Beschlusses, vgl. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Randnummer 7

Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall

der Zugang des Beschlusses bei dem Prozessbevollmächtigten des

beschwerdeführenden Klägers. Ausweislich des bei den Akten

befindlichen Empfangsbekenntnisses erfolgte die Zustellung an den

Prozessbevollmächtigten am 03.05.2010 (Bl. 17 des PKH-Heftes). Nach

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006

3 AZB 18/06) und der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz

(Beschl. v. 03.04.2009 1 Ta 46/09)erstreckt sich der Umfang der

Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf

die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO,

wenn der Prozesskostenhilfeantrag wie hier bereits durch den

Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem.

§ 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten

erfolgen, um wirksam zu sein (vgl. BAG sowie LAG, a.a.O.)

Randnummer 8

Die Monatsfrist begann daher mit dem 04.05.2010 zu laufen und

endete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 03.06.2010.

Randnummer 9

Eine Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist in diesem

Zeitraum nicht bei Gericht eingegangen. Auch hat der

Beschwerdeführer die Einreichung einer Beschwerdeschrift an das

Arbeitsgericht in diesem Zeitraum nicht glaubhaft gemacht (vgl. den

Hinweis des Beschwerdegerichts vom 09.11.2010, auf den der

Beschwerdeführer nicht geantwortet hat).

Randnummer 10

Die erst am 02.07.2010 eingegangene Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zwar als

sofortige Beschwerde zu werten, sie ist als solche jedoch

verfristet.

Randnummer 11

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97

ZPO zu verwerfen.

Randnummer 12

Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem

Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende

Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz,

Beschl. v. 16.07.2009 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des

hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu

überprüfen und ggf. zu ändern. Ob der Nichtabhilfebeschluss richtig

war, hätte das Beschwerdegericht nur im Rahmen eines zulässigen

Rechtsmittels überprüfen können, da dies eine Frage der

Begründetheit ist.

Randnummer 13

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine

Veranlassung.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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