Rechtsprechung · LAG Hessen
LAG Hessen, Beschluss vom 06.10.2026 – 5 Ta 12/26
- Spruchkörper
- 5. Berufungskammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGHE:2026:1006.5TA12.26.00
Leitsatz
Die Zwangsvollstreckung aus einem titulierten Kostenfreistellungsanspruch des Betriebsrats richtet sich nach § 887 ZPO.
Das Rechtsschutzbedürfnis für Anträge nach § 887 ZPO entfällt nicht deshalb, weil der Betriebsrat seinen titulierten Freistellungsanspruch an den Gläubiger der Gebührenforderung abtreten könnte. Zwar würde sich der Freistellungsanspruch im Fall einer Abtretung an den Forderungsgläubiger in einen Zahlungsanspruch des Zessionars gegen die Arbeitgeberin umwandeln. Die Möglichkeit einer solchen rechtsgeschäftlichen Verfügung über den titulierten Anspruch stellt jedoch keinen gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckung nach § 887 ZPO vorrangigen einfacheren Rechtsschutzweg dar.
Die Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO ist veranlasst, wenn die Arbeitgeberin ihrer titulierten Verpflichtung zur Freistellung des Betriebsrates von der Kostenrechnung nicht nachkommt. Der geschuldete Erfolg ist durch den Betriebsrat selbst herbeiführbar, weil die Gebührenforderung durch Zahlung an die Gläubigerin der Gebührenforderung erfüllt und damit die Befreiung von der Verbindlichkeit bewirkt werden kann.
Nach § 887 Abs. 2 ZPO kann auch der Betriebsrat zugleich die Zahlung eines Kostenvorschusses beantragen. Dass der Betriebsrat über kein eigenes Vermögen verfügt, steht dem Vorschussantrag nicht entgegen. Der Vorschuss verschafft ihm keinen materiell-rechtlichen Zahlungsanspruch, sondern dient ausschließlich dazu, die titulierte Handlung auf Kosten der Arbeitgeberin vornehmen zu können.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2025 - 17 BV 41/25 - teilweise abgeändert:
Der Beteiligte zu 1. wird ermächtigt, die der Beteiligten zu 2. aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2025 - 17 BV 41/25 - obliegende Verpflichtung, ihn von der Kostenrechnung Nr. xxx der Kanzlei A vom 13. Dezember 2023 in Höhe von € 1.017,45 brutto freizustellen, auf Kosten der Beteiligten zu 2. im Wege der Ersatzvornahme selbst herbeizuführen.
Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 1. zur Durchführung der Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von € 1.017,45 zu zahlen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antrag der Beteiligten zu 2. und 3. auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens sowie ihre mit Schriftsatz vom 14. April 2026 gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Durchsetzung eines zugunsten des zu 1. beteiligten Betriebsrats titulierten Kostenfreistellungsanspruchs.
Mit Beschluss vom 20. August 2025 - 17 BV 41/25 - verpflichtete das Arbeitsgericht die Beteiligte zu 2., den Betriebsrat von der Kostenrechnung Nr. xxx der Kanzlei A vom 13. Dezember 2023 in Höhe von € 1.017,45 brutto freizustellen. Der Entscheidung lag ein Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG auf Freistellung von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in einem vorausgegangenen Zustimmungsersetzungsverfahren zugrunde. Das Arbeitsgericht bejahte sowohl die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung als auch die Höhe der Gebührenforderung.
Nachdem die Beteiligte zu 2. die Freistellung nicht bewirkt hatte, beantragte der Betriebsrat die Ermächtigung zur Ersatzvornahme. Das Arbeitsgericht wies den Antrag durch Beschluss vom 30. Dezember 2025 als unzulässig mit der Begründung zurück, dass nicht hinreichend bestimmt sei, wie der vermögenslose Betriebsrat die Freistellung selbst vornehmen wolle und deshalb auch das Rechtsschutzinteresse fehle. Den zugleich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten für das Vollstreckungsverfahren wies es als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Betriebsrat sofortige Beschwerde eingelegt und seine Anträge zuletzt wie folgt gefasst:
1. Der Antragsteller wird ermächtigt, die der Beteiligten zu 2 obliegende vertretbare Handlung, den Antragssteller von der Kostenrechnung Kostenrechnung Nr. xxx der Kanzlei A vom 13. Dezember 2023 in Höhe von € 1.017,45 brutto freizustellen, selbst vorzunehmen.
2. Die Beteiligte zu 2 wird verurteilt, an den Antragsteller einen Kostenvorschuss in Höhe von € 1.017,45 zu zahlen.
3. Die Beteiligte zu 2. wird verurteilt, die für diesen Antrag anfallenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 57,62 zu bezahlen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen,
1. die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen;
2. hilfsweise: die Anträge des Beteiligten zu 1. auf Anordnung der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO sowie auf Verurteilung der Beteiligten zu 2. zur Zahlung eines Kostenvorschusses als unzulässig zu verwerfen, jedenfalls als unbegründet zurückzuwiesen;
3. weiter hilfsweise: das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Klärung etwaiger anwaltlicher Haftungsansprüche im ordentlichen Rechtsweg auszusetzen;
4. festzustellen, dass die Vertretung des Betriebsrats durch Herrn Rechtsanwalt B, A, in dem vorliegenden Verfahren wegen eines Tätigkeitsverbots nach § 43a Abs. 4 BRAO unzulässig ist. 2.;
5. den Betriebsrat zu verpflichten, binnen einer Frist von einer Woche einen anderen Verfahrensbevollmächtigten zu benennen;
6. hilfsweise bis zur Benennung eines anderen Bevollmächtigten keine Prozesshandlungen durch Herrn Rechtsanwalt B zu berücksichtigen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. halten § 887 ZPO für nicht anwendbar und berufen sich insbesondere auf mögliche anwaltliche Pflichtverletzungen im Ausgangsverfahren. Hilfsweise begehren sie die Aussetzung des Verfahrens. Mit weiterem Schriftsatz haben sie wegen einer behaupteten Vorbefassung des zuletzt von Seiten des Betriebsrats benannten Verfahrensbevollmächtigten die Feststellung eines Tätigkeitsverbots nach § 43a Abs. 4 BRAO und hieran anknüpfende prozessuale Maßnahmen beantragt. Wegen der Einzelheiten ihres Beschwerdevorbringens wird auf ihre Schriftsätze vom 11. Februar 2026 (Bl. 33 ff. d.A.), 24. Februar 2026 (Bl. 43 d.A.) und 23. April 2026 (Bl. 54 ff. d.A.) verwiesen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Betriebsrats ist überwiegend begründet.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
b) Auch der im Beschwerdeverfahren ergänzte Antrag auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von € 1.017,45 ist zulässig. Er betrifft denselben Vollstreckungsgegenstand und ergänzt den Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme um die in § 887 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vorgesehene Vorschussleistung. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Beschwerdeverfahren gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig und eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Beschwerdeverfahren nach allgemeinen Grundsätzen nicht ausgeschlossen. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben sich zudem auf den Vorschussantrag in der Sache eingelassen.
2.
Die sofortige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Die Anträge auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme und auf Zahlung eines Kostenvorschusses sind zulässig und begründet. Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel dagegen hinsichtlich der für das Vollstreckungsverfahren verlangten Rechtsanwaltskosten.
a) Es bestehen keine durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken gegen die Anträge.
aa) Die Vollstreckung des die Freistellung des Betriebsrats von der genannten Kostenrechnung beinhaltenden Titels des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2025 - 17 BV 41/25 - richtet sich nach § 887 ZPO. Der Anspruch auf Befreiung von einer Geldverbindlichkeit stellt eine vertretbare Handlung dar, die nach § 887 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zu vollstrecken ist. Für die Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit des Freistellungstitels ist es nicht erforderlich, dass darin die konkrete Handlung bezeichnet wird, durch welche die Befreiung von der Drittverbindlichkeit herbeizuführen ist. Es genügt, dass die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, nach Grund und Höhe hinreichend bestimmt bezeichnet wird (BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 205/17 - Rn. 11 f.; 20. November 1996 - 5 AZR 518/95 - zu III. der Gründe). § 894 ZPO ist nicht einschlägig. Der Titel verpflichtet die Beteiligte zu 2. nicht zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung, sondern zur Herbeiführung des Erfolgs, dass der Betriebsrat von einer bestimmten Verbindlichkeit befreit wird.
bb) Danach ist der Antrag entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hinreichend bestimmt. Der Vollstreckungstitel bezeichnet die freizustellende Verbindlichkeit nach Gläubiger, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Betrag. Welche konkrete Handlung der Betriebsrat nach seiner Ermächtigung vornimmt, um die Befreiung herbeizuführen, muss weder der Ausgangstitel noch der Ermächtigungsbeschluss im Einzelnen vorgeben. Gerade dies ist Folge der Einordnung der Freistellungsverpflichtung als vertretbare Handlung.
cc) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht.
(1) Dass der Beteiligte zu 1. als Betriebsrat über kein eigenes Vermögen verfügt und deshalb die Forderung der Rechtsanwälte nicht aus eigenen Mitteln erfüllen kann, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO nicht entfallen. § 887 Abs. 2 ZPO trägt gerade dem Umstand Rechnung, dass der Vollstreckungsgläubiger die Kosten der Ersatzvornahme nicht vorfinanzieren muss. Er kann vom Schuldner deren Vorauszahlung verlangen. Die fehlende Möglichkeit, die Drittverbindlichkeit aus eigenen Mitteln zu begleichen, stellt daher keinen Grund dar, dem Betriebsrat bereits die Ermächtigung zur Ersatzvornahme zu versagen.
(2) Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deshalb, weil der Betriebsrat seinen titulierten Freistellungsanspruch an den Gläubiger der Gebührenforderung abtreten könnte. Zwar würde sich der Freistellungsanspruch im Fall einer Abtretung an den Forderungsgläubiger in einen Zahlungsanspruch des Zessionars gegen die Beteiligte zu 2. umwandeln (vgl. BAG 25. Oktober 2023 - 7 AZR 338/22 - Rn. 34 mwN.). Die Möglichkeit einer solchen rechtsgeschäftlichen Verfügung über den titulierten Anspruch stellt jedoch keinen gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckung nach § 887 ZPO vorrangigen einfacheren Rechtsschutzweg dar. Der Betriebsrat ist nicht gehalten, seine Gläubigerstellung aufzugeben und einen Dritten auf die Geltendmachung eines aus der Abtretung folgenden Zahlungsanspruchs zu verweisen, anstatt den zu seinen Gunsten ergangenen rechtskräftigen Titel zu vollstrecken.
b) Die Anträge auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme und Zahlung eines Kostenvorschusses sind begründet, § 887 Abs. 1 und 2 ZPO. Die von den Beteiligten zu 2. und 3. erhobenen Einwendungen gegen die Berechtigung der ursprünglichen Rechtsanwaltsforderung und gegen die Erforderlichkeit der seinerzeitigen anwaltlichen Vertretung rechtfertigen keine andere Beurteilung.
aa) Der auf Ersatzvornahme gerichtete Antrag ist nach § 887 Abs. 1 begründet. Die Ersatzvornahme ist veranlasst, da die Beteiligte zu 2. ihrer titulierten Verpflichtung zur Freistellung des Betriebsrates von der Kostenrechnung nicht nachgekommen ist. Der geschuldete Erfolg ist durch den Betriebsrat selbst herbeiführbar, weil die Gebührenforderung durch Zahlung an die Gläubigerin der Gebührenforderung erfüllt und damit die Befreiung von der Verbindlichkeit bewirkt werden kann.
bb) Der Antrag auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von € 1.017,45 gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ist ebenfalls begründet. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger verlangen, dass der Schuldner die Kosten vorauszahlt, die durch die Vornahme der titulierten Handlung entstehen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Für die Ersatzvornahme ist ein Betrag von € 1.017,45 erforderlich. Zahlt der Betriebsrat diesen Betrag aus dem ihm zu gewährenden Vorschuss an den Drittgläubiger, ist der titulierte Freistellungserfolg herbeigeführt. Dass der Betriebsrat über kein eigenes Vermögen verfügt, steht dem Vorschussantrag nicht entgegen. Der Vorschuss verschafft ihm keinen materiell-rechtlichen Zahlungsanspruch, sondern dient ausschließlich dazu, die titulierte Handlung auf Kosten der Beteiligten zu 2. vornehmen zu können.
cc) Die von den Beteiligten zu 2. und 3. erhobenen Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Kostenfreistellungsanspruch stehen weder der Ermächtigung noch dem Vorschuss entgegen.
(1) Über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur Freistellung ist im Erkenntnisverfahren entschieden worden. Die Beteiligten zu 2. und 3. hatten dort bereits geltend gemacht, die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats beruhe auf anwaltlicher Fehlberatung und wegen möglicher Anwaltshaftungsansprüche bestehe kein freistellungsfähiger Anspruch. Diese Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung und die Höhe der hierdurch entstandenen Kosten hat das Arbeitsgericht für durchgreifend erachtet und die Beteiligte zu 2. zur Freistellung verpflichtet. Das Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO eröffnet keine erneute sachliche Prüfung des titulierten Anspruchs. Soweit materiell-rechtliche Einwendungen erst nach dem für die Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt entstanden wären, wären sie mit den hierfür vorgesehenen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 1 ABR 35/11 - Rn. 12 ff.). Solche nachträglich entstandenen Einwendungen sind hier im Übrigen nicht dargetan.
(2) Eine Abtretung des titulierten Freistellungsanspruchs an die Rechtsanwälte ist nach dem vorliegenden Sachstand nicht erfolgt. Der Betriebsrat hat dies ausdrücklich klargestellt. Für die vom Arbeitsgericht in seinem vorangegangenen Hinweis erwogene Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch aufgrund einer Abtretung fehlt daher die tatsächliche Grundlage.
(3) Der Hinweis der Beteiligten zu 2. und 3. auf eine angeblich erforderliche Mitwirkung des Drittgläubigers führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Erfüllung einer Geldforderung erfordert keine mit einem gesonderten Duldungstitel durchzusetzende Einwirkung auf die Rechtssphäre eines Dritten.
c) Ohne Erfolg bleibt die sofortige Beschwerde des Betriebsrats hinsichtlich des Antrags, die Beteiligte zu 2. zur Zahlung der für das Vollstreckungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 57,62 zu verpflichten.
aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 887 Abs. 2 ZPO, da es bei diesen Gebühren nicht um Kosten handelt, die durch die Vornahme der titulierten Handlung entstehen werden. Es handelt sich vielmehr um die anwaltlichen Gebühren für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens selbst.
bb) Auch § 788 ZPO begründet keinen Erstattungsanspruch. Die Zwangsvollstreckung aus einem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entstandenen Titel ist selbst Teil des Beschlussverfahrens. Die Verweisung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auf das Achte Buch der ZPO ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass § 788 ZPO keine Anwendung findet. Für die außergerichtlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens besteht keine prozessuale Kostenerstattungspflicht; eine Kostentragung kann sich nur aus materiellem Recht ergeben (BAG 2. Juni 2008 - 3 AZB 24/08 - Rn. 10 ff.). Ob dem Betriebsrat wegen der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG zusteht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
d) Die weiteren Verfahrensanträge der Beteiligten zu 2. und zu 3. geben keinen Anlass zu entsprechendem prozessualen Vorgehen.
aa) Der hilfsweise gestellte Antrag der Beteiligten zu 2. und 3. auf Aussetzung des Verfahrens hat keinen Erfolg. Ein vorgreiflicher Rechtsstreit über etwaige anwaltliche Haftungsansprüche ist bereits nicht dargelegt. Im Übrigen betreffen die angeführten Einwendungen im Wesentlichen Umstände, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. Sie stellen die Vollstreckbarkeit des vorhandenen Titels nicht zur Disposition.
bb) Auch die mit Schriftsatz vom 14. April 2026 gestellten Anträge der Beteiligten zu 2. und 3. betreffend den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats bleiben ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die von den Beteiligten zu 2. und 3. behaupteten Umstände ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot nach § 43a Abs. 4 BRAO begründen. Die Wirksamkeit einer einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht und der von ihm vorgenommenen Prozesshandlungen ist von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Anwaltsvertrags unabhängig. Auch ein Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot führt weder zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht noch zur Unwirksamkeit der Prozesshandlungen (vgl. BAG 3. Dezember 2025 - 7 ABR 36/24 - Rn. 14 ff.). Für die begehrte Nichtberücksichtigung der von dem Verfahrensbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen oder die Verpflichtung des Betriebsrats, einen anderen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, besteht daher im vorliegenden Verfahren keine Grundlage.
III.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
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