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Rechtsprechung · LAG Hessen

LAG Hessen, Urteil vom 31.07.2026 – 10 SLa 46/26 SK

Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHE:2026:0731.10SLA46.26SK.00
Normenkette
§ 287 ZPO, §§ 14, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 und 8 Abs. 1 AEntG, §§ 15, 18 VTV

Leitsatz

1. Macht die ULAK einen Anspruch auf Zahlung der Beiträge zum Urlaubsverfahren gegen einen Bürgen nach § 14 AEntG geltend, ist in Bezug auf die Höhe der Beiträge grundsätzlich eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmen.

2. Mit der Einräumung der Befugnis der Schadensschätzung nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung die Wirklichkeit nicht vollständig abbildet, solange sie nur möglichst nahe an diese heranführt. Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden bzw. eine Forderung entstanden ist.

3. Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht die Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme im Ermessen des Gerichts. Das Gericht muss prüfen, ob die vorgetragenen Indizien, deren Richtigkeit unterstellt, den Schluss auf die Hauptbeweistatsache zulassen; umgekehrt gilt dies auch für die vom Gegner behaupteten gegenläufigen Indizien. Im Ergebnis wird auch eine Beweisantizipation zugelassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Oktober 2025 – 6 Ca 171/25 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten, als gesetzliche Bürgen für Beiträgen zu dem Urlaubsverfahren im Baugewerbe zu haften.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018 i.V.m. dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nimmt er die Beklagte als Bürgin auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von zuletzt 46.162,44 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Mai 2022 bis November 2022.

Die Beklagte ist ein in der Baubranche tätiges Unternehmen mit Sitz in A. Sie beauftragte das türkische Bauunternehmen Firma B, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung türkischen Rechts mit Sitz in C/Türkei (im Folgenden auch Hauptschuldnerin), mit der Erbringung von baugewerblichen Tätigkeiten in Form von Rohbauarbeiten auf der Baustelle D, xxxx1.

Im Betrieb des beauftragten türkischen Bauunternehmens B wurden in den streitgegenständlichen Kalenderjahren in Deutschland aber auch unter Einschluss der nicht in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Arbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV ausgeführt.

Die Hauptschuldnerin hat dem Kläger als Einzugsstelle für die Sozialkassenbeiträge die Beitragsmeldungen für die den Klagezeitraum betreffenden Monate Mai 2022 und Juni 2022 und die bezeichnete Baustelle erteilt. Aus diesen ergibt sich für den Zeitraum Mai 2022 und Juni 2022 unter Berücksichtigung von Zahlungseingängen eine Gesamtforderung von 17.374,73 Euro.

Die elektronische Zugangskontrolle zu der Baustelle D, xxxx1, erfolgte mithilfe eines Drehkreuzes. Die Daten wurden erhoben durch eine Drittfirma, nämlich die E, xxxx2 (E-Mail vom 10. April 2026 Bl. 294 der Akte).

Gegen die Hauptschuldnerin wurde bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. ein Ermittlungsverfahren xxxx geführt. Dieses ist nach § 170 StPO eingestellt worden ist.

Die Berechnung der Klageforderung beruht zuletzt auf einer Auswertung von Anwesenheitszeiten, die durch das Hauptzollamts (kurz: HZA) F FKS G zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund der dem jeweiligen eingesetzten Arbeitnehmern zuzuordnenden Ausweis-Nummern hat der Kläger die hierdurch festgestellten monatlich geleisteten Arbeitstage als Grundlage für die Neuberechnung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beitragsforderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13. Mai 2025 nebst Anlagen, Bl. 67 bis 80 der Akte erster Instanz = Vorakte Bezug genommen.

Der Kläger unterrichtete die Beklagte von der Bürgenschuld gemäß § 14 AEntG mit Schreiben vom 31. Mai 2022 und mahnte mit Schreiben vom 1. März 2023 zur Zahlung von 77.454,30 Euro. Zahlungen hierauf sind nicht erfolgt.

Mit Mahnbescheid, welcher unter dem Datum 3. August 2023 erlassen und der Beklagten am 11. August 2023 zugestellt worden ist, hat der Kläger ursprünglich eine Beitragsforderung in Höhe 76.403,49 Euro geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 27. November 2023 hat der Kläger die Klageforderung auf 77.454,30 Euro erweitert. Nachdem das Verfahren auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 4. August 2024 ruhend gestellt worden war, hat der Kläger mit bei Gericht am 14. Mai 2025 eingegangen Schriftsatz das Verfahren wiederaufgerufen, die Klageforderung auf 46.162,44 Euro reduziert und im Übrigen die Klage zurückgenommen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.162,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2023 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der streitigen Tatsachenbehauptungen und der Rechtsansichten der Parteien wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 15. Oktober 2025 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es kurz zusammengefasst ausgeführt, die Voraussetzungen der Bürgenhaftung nach § 14 AEntG lägen vor. Die Hauptschuldnerin habe von der Beklagten beauftragt auf der Baustelle D/Deutschland Stahlverlege- und Armierungsarbeiten erbracht. Der Erstreckung des VTV auf die Hauptschuldnerin stünde auch nicht der gebotene Günstigkeitsvergleich entgegen. Das deutsche Urlaubsrecht sei sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht deutlich günstiger als das türkische. Die Feststellungen des Hauptzollamts zu den Anwesenheitszeiten der entsandten Arbeitnehmer auf der Baustelle rechtfertigten eine Beitragsschätzung nach § 287 ZPO in Höhe der geltend gemachten Beitragsforderung von insgesamt 46.162,44 Euro. Das Bestreiten der Beklagten in Bezug auf die Höhe der Forderung sei nicht erheblich. Aus den zur Akte gereichten handschriftlichen, monatlichen Aufzeichnungen würden sich keine konkreten Angaben zu den Anwesenheitszeiten ergeben. Es sei insbesondere nicht konkret dargestellt, wann im Einzelnen diese handschriftlichen Notizen gefertigt worden sein sollen und wie die Beklagte die Anwesenheit der beauftragten eingesetzten Arbeitnehmer festgestellt habe. Auch der Vortrag, im August 2022 sei gar keine Bauleistung erbracht worden, sei nicht nachvollziehbar. Allein der Vortrag, ein Arbeitnehmer/Polier habe nach dessen Urlaubsrückkehr festgestellt, dass die Baumaßnahmen „keinerlei Fortschritt“ genommen hätten, reiche insoweit nicht aus.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 109 bis 122 der Vorakte.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 22. Dezember 2025 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 16. Januar 2026 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. März 2026 ist die Berufungsbegründung am 23. März 2026 bei Gericht eingegangen.

In der Berufungsbegründung vertritt die Beklagte Ansicht, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Sie rügt, dass das Arbeitsgericht nicht die von ihr benannten Zeugen gehört habe. Die Listen des HZA sagten allenfalls etwas aus zu der Anwesenheit der türkischen Arbeitnehmer auf der Großbaustelle, nicht aber, für welches Unternehmen sie welche Arbeiten erbracht hätten. Gegen die Berechnung des Klägers stritten die mit Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2024 als Anlagen B1 bis B7 vorgelegten Aufstellungen, die Auskunft darüber geben würden, in welcher Zeit das türkische Unternehmen Arbeitnehmer in den jeweiligen Kalenderwochen geschickt habe und wie viele Stunden diese Arbeitnehmer in den jeweiligen Kalenderwochen in Ausführung des durch die Beklagte erteilten Auftrages für die Beklagte gearbeitet hätten. Erstellt worden seien die Listen auf der Grundlage der durch den Polier der Beklagten vor Ort, dem bereits benannten Zeugen H, geführten Aufzeichnungen. Der Zeuge habe seinerzeit die Anzahl der für die Beklagte erschienenen Arbeitnehmer und die Anzahl der Stunden, die gearbeitet wurden, wenn auch nicht taggleich, so aber doch in engen zeitlichen Zusammenhang, erfasst. Danach seien bei der Berechnung der Urlaubskassenbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 3.921 Arbeitsstunden zu Grunde zu legen, nämlich für März 659 Stunden, für Juni 665 Stunden, für Juli 788 Stunden, für September 843 Stunden, für Oktober 522 Stunden und für November 444 Stunden. In das Wissen des Zeugen habe sie insbesondere auch gestellt, dass über den gesamten August hinweg keine Stahlverlegungsarbeiten ausgeführt worden seien, das Bauvorhaben insoweit keinen Fortgang gefunden habe, wie der Zeuge Anfang September nach Rückkehr aus seinem Urlaub während habe feststellen müssen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Oktober 2025 – 6 Ca 171/25 SK – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, das Arbeitsgericht habe die Beklagte zu Recht zur Zahlung der Beiträge verurteilt. Das Bestreiten sei nach wie vor nicht erheblich. Ein der Beweisaufnahme zugänglicher Vortrag würde nicht vorliegen. Für die Richtigkeit seiner Behauptungen berufe er sich auf das Zeugnis des I c/o E. Er behauptet, dass nicht die Beklagte den Werkvertrag mit der Hauptschuldnerin Mitte November 2022 gekündigt habe, sondern der Entsendebetrieb habe mangels Bezahlung das Vertragsverhältnis beendet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.

Gründe

Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen der Bürgenhaftung nach § 14 AEntG liegen dem Grunde nach vor. Die Rügen der Beklagten hinsichtlich der Höhe der vorzunehmenden Schätzung greifen nicht durch. Dies führt zur Zurückweisung des eingelegten Rechtsmittels.

A. Die Berufung der Beklagten ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 23. März 2026 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG).

B. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann Zahlung von 46.162,44 Euro gemäß §§ 14, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 AEntG i.V.m §§ 15 Abs. 2, 18 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 28. September 2018 (VTV) verlangen.

I. Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet nach § 14 AEntG für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 AEntG wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Gemäß § 8 AEntG haben Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG fallen, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach § 5 Nr. 3 AEntG zustehenden Beiträge zu leisten. Nach § 6 Abs. 1 AEntG gelten die zwingenden Regelungen des AEntG, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags überwiegend Bauleistungen gemäß § 101 Abs. 2 SGB III erbringt. Die Bürgenhaftung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG 20. März 2007 1 BvR 1047/05 NZA 2007, 609; BAG 12. Januar 2005 5 AZR 279/01 Rn. 30 ff., EzAÜG § 1a AEntG Nr. 7).

II. Die Voraussetzungen der Bürgenhaftung sind gegeben.

1. Die Beklagte hat die B mit der Erbringung von baugewerblichen Leistungen auf der Baustelle D, xxxx1, beauftragt,

2. Kein Tatbestandsmerkmal der Bürgenhaftung ist es, dass zuvor der Hauptschuldner erfolglos in Anspruch genommen worden ist. Der Bürge haftet nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEntG wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Auch auf ein Verschulden des Bürgen kommt es nicht an. Die Haftung tritt vielmehr verschuldensunabhängig ein.

3. Die Hauptschuldnerin war im Grundsatz verpflichtet, Beiträge zum Urlaubsverfahren an den Kläger zu entrichten, da sie arbeitszeitlich betrachtet überwiegend bauliche Leistungen erbracht hat (§§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 AEntG i.V.m. § 101 Abs. 2 SGB III). Im Gesamtbetrieb der Hauptschuldnerin sind überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbracht worden. Dies hat das Arbeitsgericht festgestellt und ist in der Berufungsinstanz auch nicht in Abrede gestellt worden.

4. Der Inanspruchnahme der Hauptschuldnerin aus der Türkei steht nicht das Günstigkeitsprinzip entgegen. Eine Einbeziehung in das Urlaubskassenverfahren kommt dort nicht in Betracht, wo es auf Grund des gebotenen Günstigkeitsvergleichs in Bezug auf das materielle Recht gar nicht zu einer Anwendung der deutschen Urlaubsvorschriften kommt (vgl. BAG 30. Oktober 2019 10 AZR 567/17 Rn. 48, NZA 2020, 334; BAG 25. Juni 2002 9 AZR 405/00 Rn. 35, Juris; Hess. LAG 18. September 2015 10 Sa 1780/14 Rn. 100, Juris). Die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV verbietet es, dass ausländische Arbeitnehmer in ein Sozialkassenverfahren einbezogen werden, welches nicht zu einer Stärkung der Arbeitnehmerrechte führt (vgl. EuGH 24. Januar 2002 C-164/99 - [Portugaia] Rn. 29, NZA 2002, 207).

Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, ist das deutsche Urlaubsrecht in Bezug auf die Anzahl der Urlaubstage und die Höhe der Urlaubsvergütung deutlich günstiger. Dies ist auch in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden.

5. Die Hauptschuldnerin war auch trotz fehlender Verbandsmitgliedschaft nach § 3 TVG an den VTV gebunden. Dies ergibt sich aus den §§ 8 Abs. 1 AEntG i.V.m. Regelungen des VTV sowie der zugrundeliegende Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) 2018.

III. Bezüglich der Höhe der geschuldeten Beiträge ist nach § 287 ZPO eine Schätzung vorzunehmen. Dabei begegnet es keinen Bedenken, im Grundsatz von der Berechnungsweise des Klägers auszugehen, die auf der Auswertung des elektronischen Zeiterfassungssystems an der Baustelle beruht.

1. Steht fest, dass ein vom Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragter anderer Unternehmer zur Ausführung des Auftrags Arbeitnehmer beschäftigt hat und macht die ULAK gegen den Unternehmer als Bürgen Beitragsansprüche geltend, darf die dem Grunde nach gerechtfertigte Klage nicht abgewiesen werden. Bei einer solche Sachlage müssen die Tatsacheninstanzen entweder zur Höhe des Urlaubskassenbeitrags Feststellungen treffen oder diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ermitteln (vgl. BAG 2. August 2006 10 AZR 348/05 Rn. 25, Juris; bestätigt in BAG 30. Oktober 2019 10 AZR 567/17 Rn. 34, NZA 2020, 334). Damit mindern sich bereits die Anforderungen an die Darlegungslast der Sozialkasse. Als geeignete Grundlage für eine solche Schätzung sind grundsätzlich die vom Subunternehmer übermittelten Beitragsmeldungen geeignet, denn er wird in der Regel kein Interesse haben, gegenüber der Urlaubskasse höhere Beiträge als tatsächlich angefallen zu melden (vgl. BAG 2. August 2006 10 AZR 348/05 Rn. 23, Juris).

Mit der Einräumung der Befugnis der Schadensschätzung nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung die Wirklichkeit nicht vollständig abbildet, solange sie nur möglichst nahe an diese heranführt (BGH 26. Juni 2023 Via ZR 335/21 Rn. 72, NJW 2023, 2259). Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden bzw. eine Forderung entstanden ist (vgl. BGH 28. Januar 2020 KZR 24/17 Rn. 35, NJW 2020, 1430). Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht die Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme im Ermessen des Gerichts. Damit kommt zum Ausdruck, dass das Gericht anders als sonst nicht allen gestellten Beweisanträgen nachzugehen hat (BGH 28. Januar 2020 KZR 24/17 Rn. 36, NJW 2020, 1430; BeckOGK/Ramstetter Stand: 01.07.2026 § 287 Rn. 117; Zöller/Greger 36. Aufl. § 287 Rn. 6). Dieses Ermessen muss freilich pflichtgemäß ausgeübt werden. Das Gericht muss prüfen, ob die vorgetragenen Indizien, deren Richtigkeit unterstellt, den Schluss auf die Hauptbeweistatsache zulassen; umgekehrt gilt dies auch für die vom Gegner behaupteten gegenläufigen Indizien (BGH 28. Januar 2020 KZR 24/17 Rn. 36, NJW 2020, 1430). Im Ergebnis wird auch eine Beweisantizipation zugelassen (BeckOGK/Ramstetter Stand: 01.07.2026 § 287 Rn. 117).

2. Zieht man diese Grundsätze heran, so ergibt sich, dass die vom Arbeitsgericht vorgenommene Schätzung nicht zu beanstanden ist.

a) Der Kläger konnte hier seiner Berechnung mit Recht die vom HZA zur Verfügung gestellten Daten aus der elektronischen Arbeitszeitaufzeichnung bei der Baustelle zugrunde legen. Die elektronische Zugangskontrolle zu der Baustelle D, xxxx1, erfolgte mithilfe eines Drehkreuzes. Die Daten wurden erhoben durch eine Drittfirma, nämlich die E, xxxx2 (E-Mail vom 10. April 2026 Bl. 294 der Akte). Es ist jeweils konkret vorgetragen worden, welcher Arbeitnehmer wann auf der Baustelle anwesend war.

Diese Arbeitszeitaufzeichnung ist geeignet, als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO für die Höhe des von der Hauptschuldnerin geschuldeten Urlaubskassenbeitrags herangezogen zu werden. Die Beklagte hat die Hauptschuldnerin, was zwischen den Parteien unstreitig ist, auf dieser Baustelle mit der Durchführung von Stahlverlege- und Armierungsarbeiten beauftragt. Wenn die Arbeitnehmer der Hauptschuldnerin die Baustelle innerhalb der elektronisch festgehaltenen Anwesenheitszeiten betreten haben, spricht alles dafür, dass sie in dieser Zeit eben auch die aufgrund des mit der Hauptschuldnerin abgeschlossenen Werkvertrages geschuldeten baugewerblichen Arbeiten ausgeführt haben. Im Baugewerbe ist es auch üblich, dass die Arbeitszeit mit dem Betreten der Baustelle beginnt.

Sofern die Beklagte mutmaßt, dass die Arbeitnehmer der Hauptschuldnerin auf der Großbaustelle auch für andere Unternehmen hätten tätig gewesen sein können, handelt es sich um eine rein spekulative Einwendung. In der Klageerwiderung vom 28. Mai 2024 hatte die Beklagte vorgetragen, dass sie im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben D, xxxx1, den Auftrag zur Ausführung sämtlicher Rohbauarbeiten erhalten habe. Es erscheint damit höchst unwahrscheinlich, dass die türkischen Arbeitnehmer Rohbauarbeiten für andere Unternehmen als die Beklagte auf der Baustelle getätigt haben könnten. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass diese andere bauliche Arbeiten als Rohbauarbeiten, z.B. Fliesenverlege- oder Sanitärarbeiten, für andere Unternehmen hätten erbringen können. Hierfür wären aller Wahrscheinlichkeit nach andere spezifische Fachkenntnisse erforderlich gewesen. Konkrete Namen von Unternehmen, die auf der Baustelle zur gleichen Zeit tätig waren und die die Arbeitnehmer der Hauptschuldnerin möglicherweise hätten beschäftigen können, benennt die Beklagte nicht.

b) Der Berechnung der Höhe der Urlaubskassenbeiträge sind auch nicht die von dem Polier der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum festgehaltenen Anwesenheitszeiten der Arbeitnehmer der Hauptschuldnerin zugrunde zu legen. Die mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der elektronischen Arbeitszeiterfassung zu begründen.

Die handschriftlichen Aufzeichnungen sind erkennbar pauschal gehalten. Es wird nicht tageweise festgehalten, wie viele Arbeitnehmer auf der Baustelle waren, sondern nur wochenweise. Außerdem soll nach den handschriftlichen Aufzeichnungen davon ausgegangen werden, dass an einzelnen Arbeitstagen gar nicht gearbeitet wurde, so etwa für den Monat Mai 2022 in dem Zeitraum vom 26. bis 31. Auch die Samstage sind durchgekreuzt.

Die Hauptschuldnerin hat dem Kläger für den Monat 05/2022 4.194 Arbeitsstunden und für den Monat 06/2022 5.384 Arbeitsstunden gemeldet. Nach den Behauptungen der Beklagten seien in dem gleichen Zeitraum nur 659 bzw. 665 Stunden angefallen. Es spricht nichts dafür, dass die Hauptschuldnerin gegenüber dem Kläger zu hohe Stunden bzw. Bruttolöhne meldet, weil sie dafür auch in der Haftung steht. Es ist seit langem anerkannt, dass in Bürgenprozessen im Rahmen einer Schätzung von den Angaben des unmittelbar betroffenen Arbeitgebers und Hauptschuldners grundsätzlich ausgegangen werden kann (vgl. BAG 2. August 2006 10 AZR 348/05 Rn. 23, Juris). Wenn dem so ist, bestehen aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beklagten insoweit erhebliche Bedenken daran, dass die handschriftlichen Aufzeichnungen des Poliers der Beklagten zutreffend waren.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den handschriftlichen Aufzeichnungen und der elektronischen Arbeitszeiterfassung besteht darin, dass die elektronische Arbeitszeiterfassung eine weitaus größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst hat. Für den Monat Mai 2022 wurden z.B. 25 Arbeitnehmer erfasst, während die handschriftlichen Aufzeichnungen nur von sechs bis sieben Arbeitnehmern ausgehen. Die letztgenannte Anzahl erscheint viel zu gering, da man mit so einer Arbeitnehmeranzahl typischerweise keine Stahlverlegearbeiten auf einer Großbaustelle bewältigen kann. Im Baugewerbe herrscht typischerweise auch eine Sechstage-Woche. Es ist durchaus üblich, dass zumindest teilweise auch an Samstagen, gerade zur Fertigstellung bei Großprojekten, gearbeitet wird. Auch das wird in den handschriftlichen Aufzeichnungen anders dargestellt.

Auch der Arbeitszeitumfang, der in den handschriftlichen Aufzeichnungen des Poliers der Beklagten festgehalten wurde, erscheint aus der Luft gegriffen und praxisfern. Für den Zeitraum vom 2. bis zum 6. Mai wird dort z.B. von einer Anzahl von sechs gewerblichen Arbeitnehmern ausgegangen und eine Stundenanzahl von 177 zugrunde gelegt. Dies würde pro Arbeitnehmer eine tägliche Arbeitszeit von nur 5,9 Stunden ausmachen. Nach § 3 Ziff. 1.1 des Bundesrahmentarifvertrags im Baugewerbe vom 22. September 2018 gilt eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Gerade beim Einsatz von aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmern ist es nicht selten, dass diese sogar Überstunden verrichten, soweit sie in Deutschland tätig sind, ungewöhnlich wäre es hingegen, wenn diese lediglich in Teilzeit arbeiteten.

Ferner ist zu bedenken, dass nach eigenem Vortrag der Beklagten die Anzahl der Arbeitsstunden nicht taggleich festgehalten wurden; damit ist typischerweise ein gewisses Fehlerrisiko verbunden.

Nach alldem bestehen erhebliche Bedenken, anstelle der (genaueren) elektronischen Arbeitszeiterfassung die von der Beklagten vorgebrachten handschriftlichen Aufzeichnungen der Berechnung zugrunde zu legen.

Das Gericht ist auch nicht gehalten, in eine Beweisaufnahme einzutreten und die von der Beklagten angebotenen Zeugen zu vernehmen. Als Zeuge ist der Vorarbeiter H angeboten worden. Dieser soll nach den Angaben der Beklagten die handschriftlichen Aufzeichnungen vorgenommen haben. Eine Vernehmung dieses Zeugen brächte aber aller Voraussicht nach für die Ermittlung einer geeigneten Schätzgrundlage keine bessere Erkenntnis. Hauptbeweisfrage ist die Höhe des monatlichen geschuldeten Urlaubskassenbeitrags der Hauptschuldnerin. Zu dieser Hauptbeweisfrage könnte dieser Zeuge allenfalls in Bezug auf eine Rechenkomponente, nämlich die Anzahl der monatlichen Stunden, etwas aussagen. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass der Zeuge nach ca. vier Jahren genauere Einzelheiten zu täglichen Arbeitszeiten oder wöchentlichen Gegebenheiten auf der Baustelle wiedergeben kann. Der Zeuge könnte allenfalls bestätigen, dass er die bereits durch die Beklagte zur Akte gereichten handschriftlichen Aufzeichnungen so abgegeben hat. Dies kann indes als wahr unterstellt werden; damit werden aber die oben vorgetragenen Bedenken und insbesondere die Widersprüche zu den Angaben der Hauptschuldnerin selbst und der elektronischen Arbeitszeiterfassung nicht behoben.

Soweit sich die Beklagter auch auf das Zeugnis ihres Bauleiters J bezieht, ist eine Beweisaufnahme abzulehnen, da es sich insoweit um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, aufgrund welcher Erkenntnisse er etwas zu der Hauptbeweisfrage sagen kann. Die handschriftlichen Aufzeichnungen sind erkennbar nicht von dem Bauleiter getätigt worden. Es müsste bei der Beweisaufnahme erst erfragt werden, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände er überhaupt Kenntnis über Art und Umfang des Einsatzes der Arbeitnehmer der Hauptschuldnerin auf der Baustelle haben soll.

c) Auch für den Monat August 2022 ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Angaben aus der Arbeitszeiterfassung zugrunde zu legen sind. Für diesen Zeitraum behauptet die Beklagte, dass keinerlei Arbeitnehmer der Hauptschuldnerin auf Ihrer Baustelle gearbeitet hätten. Dies steht (erneut) in einem direkten Widerspruch zu den Arbeitszeitaufzeichnungen. Auch für den Monat August 2022 sind Arbeitnehmer der Hauptschuldnerin durch die Arbeitszeiterfassung erfasst worden. Nach eigenen Angaben war der Polier H im Monat August in Urlaub; daher konnte er aus eigenem Erleben an sich gar keine Angaben dazu machen, ob die Arbeitnehmer der Hauptschuldnerin auf der Baustelle anwesend waren oder nicht. Dass er nach seinem Urlaub „keinerlei Fortgang“ habe feststellen können, bleibt vage und im Ungenauen. Insoweit hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass zu den baugewerblichen Arbeiten auch Vor- und Nebenarbeiten wie Baustellensäuberungen, Transportarbeiten usw. zählen. Mit anderen Worten muss nicht aufgrund jeder Arbeit unmittelbar danach ein direkter Erfolg sichtbar gewesen sein.

C. Schließlich ist der Zinsanspruch nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ebenfalls begründet.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 AEntG, § 4 AEntG, § 3 AEntG, § 8 AEntG, § 1a AEntG, § 5 AEntG, § 6 AEntG, § 3 TVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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