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Rechtsprechung · LAG Hamm

LAG Hamm, Beschluss vom 09.04.2024 – 9 Ta 81/24

Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHAM:2024:0409.9TA81.24.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 31. Januar 2024 - 5 Ca 1091/23 - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses zu Ziffer 1 wie folgt neu gefasst wird:

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem vor dem Arbeitsgericht Iserlohn geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 30. Oktober 2023 - 5 Ca 1091/23 -, dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro) verhängt.

Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird für je 200,00 EUR (in Worten: zweihundert Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten A.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 2

Die Parteien streiten im Wege der Zwangsvollstreckung über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Randnummer 3

Zwischen den Parteien bestand bis zum Ablauf des 30. September 2023 ein Arbeitsverhältnis.

Randnummer 4

Mit dem im Rahmen der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich vom 30. Oktober 2023 verpflichtete sich die Schuldnerin unter Ziffer 4 wie folgt:

Randnummer 5

„4. Die Beklagte erteilt dem Kläger unter dem Beendigungsdatum ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Art und Dauer der Beschäftigung sowie auf Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die abschließende Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der Note „gut“ entspricht und das Zeugnis eine Dankes-, Wunsch- und Bedauernsformel enthält.“

Randnummer 6

Die Schuldnerin erteilte dem Gläubiger kein entsprechendes Zeugnis.

Randnummer 7

Unter dem 22. November 2023 wurde dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs erteilt. Diese wurde der Schuldnerin am 21. Dezember 2023 zugestellt.

Randnummer 8

Mit einem am 19. Januar 2024 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin wegen Nichterteilung des Zeugnisses ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen.

Randnummer 9

Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2024 gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, festgesetzt.

Randnummer 10

Gegen diesen Zwangsgeldbeschluss hat die Schuldnerin nach Zustellung mit einem am 9. Februar 2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. Februar 2024 sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, es sei ein Zwischenzeugnis erteilt und postalisch an den Gläubiger versandt worden. Die Schuldnerin fügte der Beschwerdeschrift die Abschrift des vermeintlich übersandten Zwischenzeugnisses bei, das auf den 30. November 2023 datiert ist und im Hinblick auf das frühere Arbeitsverhältnis der Parteien als Beendigungsdatum den 31. August 2023 ausweist.

Randnummer 11

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27. Februar 2024 nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Randnummer 12

Mit Beschluss des Amtsgericht Iserlohn vom 1. März 2024 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Amtsgericht Iserlohn - 103 IN 93/23).

Randnummer 13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Prozessakte verwiesen.

Randnummer 14

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Randnummer 15

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens der §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 724, 750 ZPO; 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sind gegeben (Titel, Klausel, Zustellung).

Randnummer 16

2. Die Vollstreckung hat nach § 888 ZPO zu erfolgen, da es sich bei der Erteilung des Zeugnisses um eine nicht vertretbare Handlung handelt, da nur die Schuldnerin das Zeugnis erteilen kann (vgl. statt aller: Landesarbeitsgericht Hamm 23. Januar 2023 - 12 Ta 10/23).

Randnummer 17

18Die am 1. März 2024 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hindert nicht die vom Gläubiger begehrte Zwangsvollstreckung.

Randnummer 19

20§ 240 ZPO erfasst nicht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß § 888 ZPO. Die Folgen des Insolvenzverfahrens für die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind durch §§ 88 ff. InsO speziell geregelt, so dass § 240 ZPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl. statt aller bereits: Bundesgerichtshof 28. März 2007 - VII ZB 25/05; sowie: Landesarbeitsgericht Hamm 7. März 2012 - 1 Ta 75/12).

Randnummer 21

22Ein wie vorliegend titulierter Zeugnisanspruch unterfällt jedoch auch nicht dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Es handelt sich weder um eine Insolvenzforderung, noch ist die Insolvenzmasse betroffen. Der Anspruch auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung im Sinne des § 888 ZPO ist von der Schuldnerin und deren Geschäftsführer selbst zu erfüllen und nicht auf eine aus ihrem Vermögen beitreibbare Leistung gerichtet (vgl. Bundesarbeitsgericht 23. Juni 2004 - 10 AZR 495/03; vgl. Landesarbeitsgericht Hessen 30. März 2016 - 8 Ta 120/16; Landesarbeitsgericht Hamm 7. März 2012 - 1 Ta 75/12). Trotz der Auflösung einer GmbH mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4, 1. Hs. GmbHG bleiben deren Organe bestehen (vgl. MüKoGmbHG/Berner, 4. Aufl. 2022, § 60 GmbHG, Rdn. 114 m.w.N.).

Randnummer 23

24Die Schuldnerin hat Ziffer 4 des am 30. Oktober 2023 geschlossenen Vergleichs nicht erfüllt.

Randnummer 25

26Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Der Arbeitgeber hat die von ihm in diesem Sinne geschuldete Leistung erst bewirkt, wenn das erteilte Arbeitszeugnis inhaltlich dem entspricht, was Grundlage des Vergleiches ist, und wenn das Zeugnis auch im Übrigen nicht wegen äußerer Mängel zu beanstanden ist (Bundesarbeitsgericht 21. September 1999 - 9 AZR 893/98).

Randnummer 27

28Die Schuldnerin hat sich in dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 30. Oktober 2023 dazu verpflichtet, dem Gläubiger unter dem Beendigungsdatum ein qualifiziertes (End-) Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer der Beschäftigung sowie auf Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt. Zudem soll die abschließende Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der Note „gut“ entsprechen und das Zeugnis zudem eine Dankes-, Wunsch- und Bedauernsformel enthalten.

Randnummer 29

Auch wenn die Formulierung der inhaltlichen Anforderungen an das zu erteilende Zeugnis in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich keinen uneingeschränkt vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist und Ziffer 4 des Vergleichs dementsprechend nicht vollständig im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann (vgl. im Einzelnen: Bundesarbeitsgericht 14. Februar 2017 - 9 AZB 49/16; vgl. Landesarbeitsgericht Hessen 10. August 2018 - 8 Ta 246/18), kann der Gläubiger sehr wohl - wie vorliegend ebenfalls und allgemein im Vergleich tituliert - im Wege der Zwangsvollstreckung zumindest die Erteilung eines qualifizierten (End-) Zeugnisses durchsetzen (vgl. statt aller: Landesarbeitsgericht Hessen 10. August 2018 - 8 Ta 246/18), das im Hinblick auf das frühere Arbeitsverhältnis der Parteien auch ein korrektes Beendigungsdatum enthalten muss.

Randnummer 30

Die Schuldnerin hat dem Gläubiger bisher lediglich - statt eines Endzeugnisses - ein fehlerhaft datiertes Zwischenzeugnis erteilt. Damit hat die Schuldnerin die geschuldete Verpflichtung nicht erfüllt. Sie hat auch kein Zeugnis erstellt und den Gläubiger darüber informiert, so dass er es sich hätte abholen können (vgl. zur Holschuld: ErfK/Müller-Glöge, 24. Aufl. 2024, § 109 GewO, Rdn. 47 m.w.N.).

Randnummer 31

5. Die Höhe des durch das Arbeitsgericht festgesetzten Zwangsgelds ist nicht zu beanstanden.

Randnummer 32

33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO. Die Schuldnerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Randnummer 34

35Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 37

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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