Rechtsprechung · LAG Hamm
LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2024 – 9 Ta 281/24
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGHAM:2024:0912.9TA281.24.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 29. April 2024 - 2 Ca 461/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten im Wege der Zwangsvollstreckung über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.
Zwischen den Parteien bestand bis zum Ablauf des 27. Oktober 2022 ein Arbeitsverhältnis.
Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 22. Juni 2023 - 2 Ca 248/23, später nach Neueintragung 2 Ca 461/23 -, dem Schuldner zugestellt am 29. Juli 2023, wurde zugunsten der Gläubigerin unter anderem wie folgt entschieden:
„Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Leistungsbeurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“ und der Führungsbeurteilung „stets einwandfrei“ zu erteilen.“
Der Schuldner erteilte der Gläubigerin kein entsprechendes Zeugnis.
Am 31. Oktober 2023 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht Frankfurt (Main) - 810 IN 740/23 N).
Unter dem 9. Februar 2024 wurde der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 22. Juni 2023 erteilt.
Mit einem am 11. März 2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat die Gläubigerin beantragt, gegen den Schuldner wegen Nichterteilung des Zeugnisses ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen.
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29. April 2024, dem Schuldner zugestellt am 11. Mai 2024, gegen diesen ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt.
Gegen diesen Zwangsgeldbeschluss hat der Schuldner mit einem am 27. Mai 2024 (Montag) beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 24. Mai 2024 sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, „das Unternehmen“ befinde sich „im Insolvenzverfahren“. Nach gerichtlichem Hinweis und Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs erteilte der Schuldner mit Datum vom 9. Juli 2024 ein Zeugnis, das nicht den inhaltlichen Anforderungen des Versäumnisurteils vom 22. Juni 2023 entsprach.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30. Juli 2024 daraufhin nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Prozessakte verwiesen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens der §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 724, 750 ZPO; 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sind gegeben (Titel, Klausel, Zustellung).
2. Die Vollstreckung hat nach § 888 ZPO zu erfolgen, da es sich bei der Erteilung des Zeugnisses um eine nicht vertretbare Handlung handelt, da nur der Schuldner das Zeugnis erteilen kann (vgl. statt aller: Landesarbeitsgericht Hamm 9. April 2024 - 9 Ta 81/24; Landesarbeitsgericht Hamm 23. Januar 2023 - 12 Ta 10/23).
18Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hindert nicht die von der Gläubigerin begehrte Zwangsvollstreckung.
20§ 240 ZPO erfasst nicht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß § 888 ZPO. Die Folgen des Insolvenzverfahrens für die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner sind durch §§ 88 ff. InsO speziell geregelt, so dass § 240 ZPO nicht zur Anwendung gelangt (statt aller bereits: Bundesgerichtshof 28. März 2007 - VII ZB 25/05; sowie: Landesarbeitsgericht Hamm 9. April 2024 - 9 Ta 81/24; Landesarbeitsgericht Hamm 7. März 2012 - 1 Ta 75/12).
22Ein wie vorliegend titulierter Zeugnisanspruch unterfällt auch nicht dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Es handelt sich weder um eine Insolvenzforderung, noch ist die Insolvenzmasse betroffen. Der Anspruch auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung im Sinne des § 888 ZPO ist vom Schuldner selbst zu erfüllen und nicht auf eine aus ihrem Vermögen beitreibbare Leistung gerichtet (Bundesarbeitsgericht 23. Juni 2004 - 10 AZR 495/03; Landesarbeitsgericht Hessen 30. März 2016 - 8 Ta 120/16; Landesarbeitsgericht Hamm 9. April 2024 - 9 Ta 81/24; Landesarbeitsgericht Hamm 7. März 2012 - 1 Ta 75/12).
24Der Schuldner hat die nach dem Versäumnisurteil vom 22. Juni 2023 geschuldete Verpflichtung auch nicht erfüllt.
26Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Der Arbeitgeber hat die von ihm in diesem Sinne geschuldete Leistung erst bewirkt, wenn das erteilte Arbeitszeugnis inhaltlich dem entspricht, was Grundlage der titulierten Verpflichtung ist, und wenn das Zeugnis auch im Übrigen nicht wegen äußerer Mängel zu beanstanden ist (Bundesarbeitsgericht 21. September 1999 - 9 AZR 893/98).
28Der Schuldner ist durch Versäumnisurteil vom 22. Juni 2023 unter anderem verurteilt worden, der Gläubigerin ein qualifiziertes Zeugnis mit der Leistungsbeurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“ und der Führungsbeurteilung „stets einwandfrei“ zu erteilen.
Hierbei handelt es sich auch um einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Es ist vollstreckbar, wenn bestimmte Kernformulierungen („stets zur vollen Zufriedenheit“, „stets einwandfrei“ usw.) tenoriert werden (vgl. statt aller: Landesarbeitsgericht Hessen 8. Oktober 2019 - 8 Ta 319/19).
Ein Zeugnis mit entsprechendem Inhalt hat der Schuldner nicht erteilt. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 30. Juli 2024 umfassend begründet.
32Mithin hat der Schuldner die titulierte Verpflichtung nicht erfüllt. Er hat auch kein Zeugnis erstellt und die Gläubigerin darüber informiert, so dass sie es sich hätte abholen können (vgl. zur Holschuld: ErfK/Müller-Glöge, 24. Aufl. 2024, § 109 GewO, Rdn. 47 m.w.N.).
5. Die Höhe des durch das Arbeitsgericht festgesetzten Zwangsgelds ist nicht zu beanstanden.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO. Der Schuldner hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
37Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Zitierte Vorschriften
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