Rechtsprechung · LAG Hamm
LAG Hamm, Urteil vom 09.07.2026 – 18 SLa 84/26
- Spruchkörper
- 18. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGHAM:2026:0709.18SLA84.26.00
- Normenkette
- Anlage 1c zu den AVR Caritas, § 3 Nr. 11 c EstG, Art. 3 GG
Leitsatz
1. Langzeiterkrankte Arbeitnehmer haben nach den Bestimmungen der Anlage 1c zu den AVR Caritas keinen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.
2. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die im Monat Juni die Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1c zu den AVR Caritas erfüllen und Arbeitnehmern, die langzeiterkrankt sind und im Monat Juni keine Leistungen der Arbeitgeberin, sondern nur noch Krankengeld beziehen, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.12.2025 - 4 Ca 254/25 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.
Die Klägerin ist seit Januar 1988 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Die Klägerin war zuletzt teilzeitbeschäftigt in einem Umfang von 90 v.H. Im Arbeitsvertrag vom 22.01.1988 heißt es unter § 2:
„Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung.“
In Abs. 1 der Anlage 1c zu den AVR Caritas („Prämie zur Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise“) ist Folgendes bestimmt:
„(1) 1 Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die in den Anlagen 2, 2d, 2e, 21, 21a, 23, 30, 31, 32, 33 eingruppiert sind und Anspruch auf Dienstbezüge nach Satz 8 und 9 haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG. 2 Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen in Höhe von 1.500,00 Euro zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024. 3 Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter, die an mindestens einem Tag im Auszahlungsmonat Anspruch auf Dienstbezüge nach Satz 8 und 9 haben, sofern ihnen die Leistung im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG noch nicht vollumfänglich ausgezahlt wurde.
4 Abweichende Auszahlungsmodalitäten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden. 5 In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretungen können die Auszahlungsmodalitäten mit jedem Mitarbeiter gesondert vereinbart werden. 6 Die Vereinbarungen dürfen die Gesamtsumme von 3.000,00 Euro nicht unterschreiten sowie den Auszahlungszeitraum gem. § 3 Nr. 11c EstG nicht überschreiten.
7 Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern vermindert sich die Einmalzahlung sowie der in Satz 6 benannte Auszahlungsbetrag entsprechend ihrem individuellen Beschäftigungsumfangs zum regelmäßigen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters, beträgt jedoch mindestens insgesamt 500,00 Euro.
8 Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Absätze a) und b) der Anlage 1, in § 2 und § 4 der Anlage 14, in § 17 der Anlagen 30 bis 32 und § 16 der Anlage 33 genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Absatz c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. 9 Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24i SGB V. […]“
Im Juni 2023 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.350,00 €. Die Klägerin ist seit Juni 2023 durchgehend arbeitsunfähig. Sie erhielt von der Beklagten zunächst Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bis Januar 2024 einen Zuschuss zum Krankengeld. Im gesamten Monat Juni 2024 bezog die Klägerin ausschließlich Krankengeld. Die Beklagte gewährte ihr in diesem Monat keine Inflationsausgleichsprämie.
Die Klägerin machte mit Schreiben vom 24.09.2024 die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.350,00 € geltend. Mit der Klage hat sie ihren Anspruch weiterverfolgt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe unter Berücksichtigung eines Beschäftigungsgrades von 90 v.H. ein Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 2.700,00 € zu, worauf im Juni 2023 lediglich in betrag von 1.350,00 € geleistet worden sei. Da sie im Juni 2023 noch gearbeitet habe, bestehe ein Anspruch auf Zahlung der vollen Prämie; soweit Abs. 1 Satz 2 der Anlage 1c zu den AVR Caritas die Zahlung in zwei Teilbeträgen vorsehe, handele es sich lediglich um einen Zahlungsaufschub. Die Bestimmung unter Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1c zu den AVR Caritas, die dauererkrankte Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Dienstbezüge von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausschließe, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Erkrankung stelle kein zulässiges Kriterium für die Verweigerung der Leistung dar.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.350,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2024 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie für langzeiterkrankte Arbeitnehmer nicht verpflichtet zu sein, da die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. Die Zahlung nach Abs. 1 der Anlage 1c zu den AVR Caritas sei arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet und verfolge einen Vergütungszweck.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei nach Maßgabe der Regelungen der Anlage 1c zu den AVR Caritas von der Auszahlung des zweiten Teilbetrages der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen. Der Arbeitgeber dürfe eine Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestalten und die Leistung der Inflationsausgleichsprämie unter die Voraussetzung stellen, dass sie nur den Arbeitnehmern gewährt wird, die einen Anspruch auf arbeitsleistungsbezogene Vergütung haben. Die Zahlung sei nicht unabhängig von der Erbringung einer Gegenleistung des Arbeitnehmers geschuldet. Zwar lasse sich den Bestimmungen unter Abs. 1 der Anlage 1c zu den AVR Caritas nicht entnehmen, dass die Zahlung einen echten Vergütungszweck verfolge. Die Regelung sehe jedoch eine gewisse Nähe zu der Gegenleistung des Arbeitnehmers vor und enthalte zulässige Stichtagsbestimmungen.
Das Urteil erster Instanz ist der Klägerin am 06.01.2026 zugestellt worden. Sie hat mit einem Schriftsatz, der am 29.01.2026 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Berufung mit einem am 13.03.2026 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist durch gerichtlichen Beschluss bis zum 06.04.2025 verlängert worden war.
Die Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der vollen Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 2.700,00 € zu, den die Beklagte nur zur Hälfte erfüllt habe. Die Regelung unter Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1c zu den AVR Caritas stehe im Widerspruch zur Regelung in Satz 1, die den Erhalt der vollen individuellen Prämie zuspreche. Soweit Abs. 1 Satz 2 der Anlage 1c zu den AVR Caritas die Auszahlung der Prämie in zwei Teilbeträge aufteile, deren Auszahlungszeitpunkt ein Jahr auseinanderliege, seien weder für diese Aufteilung an sich noch für den gewählten zweiten Auszahlungsstichtag sachbezogene Gründe ersichtlich. Die Stichtagsregelung sei dazu geeignet, Arbeitnehmer in ihrer Berufsfreiheit einzuschränken, indem sie davon abgehalten würden, das Arbeitsverhältnis vor dem zweiten Auszahlungsstichtag zu beenden. Der Zweck der Leistung bestehe darin, die finanziellen Belastungen durch die gestiegenen Lebenshaltungskosten abzumildern. Langzeiterkrankte Beschäftigte ohne Entgeltbezug seien ebenfalls inflationsbedingten Preissteigerungen ausgesetzt und von ihnen besonders hart betroffen. Eine sachliche Begründung dafür, warum ausgerechnet die besonders schutzwürdigen Langzeiterkrankten von der Zahlung ausgenommen seien, lasse sich den AVR Caritas nicht entnehmen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.12.2025, Az.: 4 Ca 254/25, zu verurteilen, an die Klägerin 1.350,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, es verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Arbeitnehmer, die wegen langzeitiger Erkrankung keinen Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss mehr haben, aus dem Kreise derjenigen Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, denen eine Inflationsausgleichsprämie zusteht. Die steuerliche Privilegierung der Prämie setze nicht voraus, dass sie ausschließlich zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise diene. Die Anlage 1c zu den AVR Caritas berücksichtige die Situation erkrankter Beschäftigter in differenzierter und sachgerechter Weise. Soweit auch Arbeitnehmer, die lediglich bestimmte Entgeltersatzleistungen erhielten, in den Genuss der Prämie kämen, wiesen diese Fallgruppen bei typisierender Betrachtung einen zeitlich und sachlich engeren Bezug zur arbeitnehmerseitigen Gegenleistung auf, als die langzeiterkrankten Arbeitnehmer ohne jeden Anspruch auf arbeitgeberseitige Leistungen. Für die Wahl von zwei Auszahlungszeitpunkten seien sachliche Gründe gegeben, etwa die verwaltungstechnische Umsetzbarkeit, die Liquiditätsplanung der Einrichtungen sowie die Möglichkeit, den Kreis der Berechtigten zweimal gesondert zu bestimmen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Gründe
29Die Berufung ist zulässig.
Die Klägerin hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
32Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist nicht veranlasst. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Zahlung zu.
35Ein Zahlungsanspruch folgt für die Klägerin nicht aus dem Arbeitsvertrag vom 22.01.1988 i.V. mit Abs. 1 der Anlage 1c zu den AVR CARITAS.
37Die Bestimmungen der AVR Caritas finden auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Das folgt aus § 2 des Arbeitsvertrages vom 22.01.1988.
39Die Klägerin erfüllt nicht die in Abs. 1 der Anlage 1c zu den AVR Caritas vorgesehenen Voraussetzungen für die Zahlung des streitgegenständlichen zweiten Teilbetrages der Prämie zum 30.06.2024.
aa) Es ist für die begehrte Zahlung unbehelflich, dass die Klägerin die Auszahlungsvoraussetzungen für den ersten Teilbetrag zum 30.06.2023 erfüllte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr nicht der Gesamtbetrag der Prämie i.S. von Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1c zu den AVR Caritas bezogen auf den Stichtag des 30.06.2023 „zugesprochen“. Vielmehr sind die einschränkenden Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1c zu den AVR Caritas zu beachten; anderenfalls wäre Satz 3 überflüssig. „Auszahlungsmonat“ i.S. des Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1c zu den AVR Caritas ist sowohl der Monat Juni 2023 als auch der Monat Juni 2024. Das ergibt sich aus Abs. 1 Satz 2 der Anlage 1c zu den AVR Caritas.
bb) Die Voraussetzungen für einen Anspruch hinsichtlich des zweiten, im Juni 2024 zu zahlenden Teilbetrages nach Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1c zu den AVR Caritas sind nicht gegeben.
Die Klägerin bezog im Auszahlungsmonat Juni 2024 keine Dienstbezüge gemäß Abs. 1 Satz 8 der Anlage 1c zu den AVR Caritas. Insbesondere erhielt die Klägerin nur bis Januar 2024einen Krankengeldzuschuss nach Abschnitt XII Abs. c Satz 1 der Anlage 1 zu den AVR Caritas.
46Die in Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1c zu den AVR Caritas genannten einschränkenden Voraussetzungen für die Auszahlung der Prämie sind nicht unwirksam wegen unbilliger Benachteiligung langzeiterkrankter Arbeitnehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung. Zwar stellen die AVR Caritas Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und unterliegen als solche grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB (BAG, Urteil v. 14.03.2023 - 3 AZR 197/22). Jedoch ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Katholische Kirche bzw. ihre Einrichtungen in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts (Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. mit Art. 140 GG) die Gestaltung der AVR CARITAS paritätischen Kommissionen übertragen hat, die nicht weisungsgebunden sind. Daher beschränkt sich die Inhaltskontrolle bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, ebenso wie bei Tarifverträgen, auf eine Rechtskontrolle (BAG, Urteil v. 19.04.2012 - 6 AZR 677/10). Auch eine Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB findet nicht statt (BAG, Urteil v. 08.09.2021 - 10 AZR 322/19, Urteil v. 30.10.2019 - 6 AZR 465/18).
49Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1c zu den AVR Caritas verstößt nicht gegen § 4a Satz 2 EFZG.
Es kann offenbleiben, ob überhaupt eine „Kürzung“ i.S. des § 4a Satz 2 EFZG vorliegt. Wäre das der Fall, so sind die Voraussetzungen für einen vollständigen Wegfall der begehrten Leistung nach § 4a Satz 2 EFZG angesichts der langen Krankheitsdauer der Klägerin gegeben.
2. Der Klägerin steht die begehrte Zahlung auch nicht aus Abs. 1 der Anlage 1c zu den AVR Caritas i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) zu.
Zugunsten der Klägerin kann angenommen werden, dass kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, unwirksam sind und zugunsten der benachteiligten Arbeitnehmer i.S. einer Anpassung nach oben anzuwenden sind, wenn die sachwidrige Ungleichbehandlung auf anderem Wege nicht zu beseitigen ist (vgl. zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Tarifvertragsparteien BAG, Urteil v. 09.12.2020 - 10 AZR 335/20). Im Streitfall liegt jedoch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die im Monat Juni 2024 die Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1c zu den AVR Caritas erfüllen und Arbeitnehmern, die - wie die Klägerin - langzeiterkrankt sind und im Monat Juni 2024 nur noch Krankengeld beziehen, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
54Die Beantwortung der Frage, ob tarifvertragliche Regelungen, die arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer von der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ausschließen, wenn sie keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber mehr erhalten, gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
aa) Die gerichtliche Kontrolldichte muss den im Einzelfall bestehenden Spielraum der Tarifvertragsparteien respektieren (grundlegend BVerfG, Urteil v. 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21; BAG, Urteil v. 28.01.2026 - 10 AZR 261/24).
Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Sie dürfen auch Typisierungen und Generalisierungen vornehmen. Die Tarifvertragsparteien sind sogar befugt, Regelungen zu treffen, die die Betroffenen im Einzelfall für ungerecht halten und die für Außenstehende nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Bei der Prüfung, ob differenzierende Tarifnormen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes standhalten, sind alle objektiven Gründe heranzuziehen; eine Offenlegung der Gründe oder der Zwecksetzung im Tarifwerk selbst ist nicht erforderlich (BAG, Urteil v. 28.01.2026 - 10 AZR 261/24 m.w.N.).
bb) Es ist zulässig, dass eine Inflationsausgleichsprämie über den Kaufkraftausgleich hinaus ergänzende Leistungszwecke verfolgt (BAG, Urteil v. 22.04.2026 - 10 AZR 143/25, Urteil v. 28.01.2026 - 10 AZR 261/24; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.08.2024 - 10 Sa 4/24).
§ 3 Nr. 11 c EstG steht dem nicht entgegen (BAG, Urteil v. 22.04.2026 - 10 AZR 143/25, Urteil v. 28.01.2026 - 10 AZR 261/24). Dies gilt schon deshalb, weil es keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie gibt und der Arbeitgeber die Finanzierungsverantwortung trägt (Uffmann, NZA 2023, 65, 72).
cc) Der Leistungszweck, den eine Inflationsausgleichsprämie verfolgt, ist im Wege der Auslegung zu bestimmen (BAG, Urteil v. 22.04.2026 - 10 AZR 143/25). Die Angabe eines Differenzierungsgrundes ist nicht erforderlich.
dd) Kommt der Inflationsausgleichsprämie ein Entgeltcharakter zu, ist eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmergruppen nach dem Bezug von Arbeitsentgelt gerechtfertigt (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil v. 16.03.2026 - 15 SLa 555/25 zur Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung).
Der Leistungszweck besteht dann in der Sicherung des Lebensstandards, der durch das bezogene Entgelt erworben wird. Das gilt auch, wenn Voraussetzung für die Leistung die Entgeltzahlung oder eine gleichgestellte Ersatzleistung für nur einen Tag in einem Bezugszeitraum ist. Denn auch in diesem Fall trägt die Zahlung einen gewissen Entgeltcharakter (BAG, Urteil v. 28.01.2026 - 10 AZR 261/24); es besteht eine Nähe zur Gegenleistung des Arbeitnehmers (LAG Hamm, Urteil v. 10.06.2025 - 6 SLa 1041/24).
63Die für Tarifverträge geltenden Grundsätze sind auch bei der Kontrolle kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen anzuwenden.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass kirchliche Arbeitsrechtsregelungen wie Tarifverträge auszulegen sind (BAG, Urteil v. 16.02.2012 - 6 AZR 573/10). Das ist zutreffend, weil kirchliche Arbeitsrechtsregelungen - wie Tarifverträge - generelle Regelungen darstellen, die für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen in einem bestimmten Bereich des Arbeitslebens gelten und nicht nur - wie individualvertragliche Vereinbarungen - für ein einzelnes Arbeitsverhältnis. Dann muss sich zunächst die Ermittlung des Leistungszwecks der Inflationsausgleichsprämie in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen als Ausgangspunkt der Willkürkontrolle ebenso wie bei Tarifverträgen vollziehen.
Es ist auch anerkannt, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen lediglich einer Rechtskontrolle unterliegen (s.o. unter II 1 c der Entscheidungsgründe). Die paritätische Besetzung und Unabhängigkeit der Mitglieder der arbeitsrechtlichen Kommissionen gewährleisten, dass die Arbeitgeberseite ihre Interessen bei der Festlegung des Inhalts der Arbeitsbedingungen nicht einseitig durchsetzen kann. Den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die auf dem „Dritten Weg“ zustande gekommen sind, kommt auch ohne Streikdruck durch das vorgesehene paritätische Verfahren ebenso wie Tarifverträgen eine materielle Richtigkeitsgewähr zu (BAG, Urteil v. 17.11.2005 - 6 AZR 160/25; Reichhold, NZA 2010, 1377, 1380). Aus diesem Grund sind nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen Abweichungen von ansonsten zwingend geltenden Gesetzen gestattet (vgl. § 21a Abs. 3 JArbSchG, § 7 Abs. 4 ArbZG). Dann muss der für Tarifverträge geltende eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes auch für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gelten.
Vor dem Hintergrund, dass den Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV die Freiheit bei der Ordnung ihrer Angelegenheiten zusteht, wäre es nicht vertretbar, im Hinblick auf die Willkürkontrolle an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen andere Maßstäbe anzulegen als an Tarifverträge. Die Freiheit ihrer Angelegenheiten umfasst für die Religionsgemeinschaften auch die weitgehende inhaltliche Ausgestaltung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse durch die auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen als eigene Angelegenheit. Die Wahl der Gestaltungsform des dritten Weges beruht auf der Grundentscheidung der beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland, die den Tarifvertrag überwiegend als ein ungeeignetes Instrument zur Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse ansehen (BAG, Urteil v. 25.03.2009 - 7 AZR 710/07). Es ist daher von Verfassung wegen geboten, den Kirchen im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht durch die Anerkennung von Kollektivvereinbarungen eigener Art die Gestaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten zu ermöglichen und diese Gestaltungen in rechtlicher Hinsicht dem gleichen Kontrollmaßstab zu unterwerfen, der auch für Tarifverträge gilt (so im Ergebnis auch BAG, Urteil v. 19.04.2012 - 6 AZR 677/10, Urteil v. 22.07.2010 - 6 AZR 847/07).
68Danach wird die Klägerin als langzeiterkrankte Arbeitnehmerin durch die in Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1c zu den AVR Caritas normierten Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung des zweiten Teilbetrages der Inflationsausgleichsprämie nicht ungerechtfertigt schlechter gestellt, denn sie erfüllt den zulässigen Leistungszweck der Zahlung nicht.
aa) Die Inflationsausgleichsprämie gemäß Anlage 1c zu den AVR Caritas ist zulässigerweise (s.o. unter II 2 a bb der Entscheidungsgründe) als leistungsbezogenes Entgelt ausgestaltet.
71Das ergibt sich aus den vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Prämie.
Nach Abs. 1 Satz 7 der Anlage 1c zu den AVR Caritas vermindert sich die Prämie bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern entsprechend ihrem individuellen Beschäftigungsumfang. Eine solche Regelung belegt den Entgeltcharakter der Zahlung (BAG, Urteil v. 28.01.2026 - 10 AZR 261/24; LAG Niedersachsen, Urteil v. 16.03.2026 - 15 SLa 555/25). Dass die Prämie einen Entgeltcharakter trägt, ergibt sich auch daraus, dass der Bezug von Entgelt als Leistungsvoraussetzung normiert ist (BAG, Urteil v. 28.01.2026 - 10 AZR 261/24; LAG Niedersachsen, Urteil v. 16.03.2026 - 15 SLa 555/25). Die Zahlung ist damit an das arbeitsvertragliche Synallagma angelehnt (LAG Hamm, Urteil v. 10.06.2025 - 6 SLa 1041/26).
74Der Entgeltcharakter der Prämie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihre Zahlung nicht nur erfolgt, wenn der Arbeitnehmer im Auszahlungsmonat eine Arbeitsleistung erbrachte und Entgeltzahlungen erhielt, sondern auch dann, wenn ihm die in Absatz 1 Satz 8 und 9 der Anlage 1c zu den AVR Caritas genannten Entgeltersatzleistungen gewährt wurden.
Die dort genannten Entgeltersatzleistungen kommen Arbeitnehmern zugute, die aufgrund persönlicher Umstände vorübergehend keine Arbeitsleistung erbringen. Der vorübergehende Charakter dieser Umstände unterscheidet sich von einer Langzeiterkrankung ungewisser Dauer, die dazu führt, dass der Arbeitgeber überhaupt keine Zahlungen mehr an den erkrankten Mitarbeiter zu erbringen hat.
Soweit in Abs. 1 Satz 8 der Anlage 1c zu den AVR Caritas vorgesehen ist, dass Arbeitnehmer in den Genuss der Prämienzahlung kommen, weil sie Entgeltfortzahlung wegen Krankheit oder wegen Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen erhalten, wird der verfolgte Leistungszweck einer zusätzlichen Entgeltzahlung nicht durchbrochen, da bei der Vergütung der Arbeitsleistung auch entgeltfortzahlungspflichtige „unproduktive“ Ausfallzeiten zu berücksichtigen sind. Diese Ausfallzeiten sind Teil des arbeitsvertraglichen Synallagmas (BAG, Urteil v. 28.01.2026 - 10 AZR 261/24). Das muss entsprechend für die Entgeltzahlung bei Urlaub und Zusatzurlaub gemäß Abs. 1 Satz 8 der Anlage 1c zu den AVR CARITAS und für die Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder nach § 24 i SGB V gemäß Abs. 1 Satz 9 der Anlage 1c zu den AVR Caritas gelten.
Auch der Zuschuss zum Krankengeld, der gemäß Abs. 1 Satz 8 der Anlage 1c zu den AVR Caritas im Falle seiner Zahlung zur Gewährung der Inflationsausgleichsprämie führt, stellt fortgezahltes Arbeitsentgelt dar (BAG, Urteil v. 28.01.2026 - 10 AZR 261/24 m.w.N.). Sinn und Zweck des Krankengeldzuschusses bestehen darin, die Lücke zwischen dem nach § 47 SGB V zu berechnenden Krankengeld und dem Nettoverdienst zu schließen.
Schließlich steht die Einbeziehung von Beschäftigten, die eine Leistung nach § 45 SGB V wegen der Erkrankung eines Kindes beziehen (Abs. 1 Satz 9 der Anlage 1c zu den AVR Caritas), dem entgeltbezogenen Zweck des Ausgleichs eines Reallohnverlustes nicht entgegen (BAG, Urteil v. 28.01.2026 - 10 AZR 261/24). Die Erkrankung eines Kindes lässt die Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis unberührt. Die Ersatzleistung tritt im aktiven Arbeitsverhältnis unmittelbar an die Stelle des ausgefallenen Entgelts. Die insoweit bestehende akute Falle der Notsituation ist nicht vergleichbar mit der Langzeiterkrankung (LAG Hamm, Urteil v. 10.06.2025 - 6 SLa 1041/24).
bb) Die Klägerin, die im Juni 2024 keine Arbeitsleistung erbrachte und kein Entgelt und auch keine der vorgesehenen Entgeltersatzleistungen bezog, kann nach dem Leistungszweck die Prämienzahlung nicht verlangen.
Soll die Prämie den Lebensstandard sichern, der durch Entgelt erworben wird (s.o. unter II 2 a dd der Entscheidungsgründe), so muss die Klägerin sich entgegenhalten lassen, dass ihr Lebensstandard im Monat Juni 2024 nicht durch Entgelt erworben wurde. Die Klägerin ist auch nicht, wie sie meint, als langzeiterkrankte Mitarbeiterin von inflationsbedingten Preissteigerungen „besonders hart betroffen“. Sie ist nicht stärker betroffen als andere Mitarbeiter, die im Monat Juni 2024 eine Entgeltzahlung erhielten. Ein besonderes Schutzbedürfnis bei langfristiger Erkrankung ist insoweit nicht erkennbar.
cc) Es ist nicht zu beanstanden, dass Abs. 1 Satz 2 der Anlage 1c zu den AVR Caritas die Zahlung der Prämie in zwei Teilbeträgen jeweils zum 30.06.2023 und zum 30.06.2024 vorsieht und dass nach Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1c zu den AVR Caritas die Anspruchsberechtigung sich nach der Vergütungszahlung in diesen Monaten richtet.
83Es handelt sich um eine Stichtagsregelung, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Tarifliche Stichtagsregelungen sind nur daraufhin überprüfbar, ob sie willkürlich gewählt wurden (BAG, Urteil v. 25.03.2021 - 6 AZR 146/20). Insoweit besteht ein weiter Gestaltungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative für die Tarifvertragsparteien (BAG, Urteil v. 19.12.2019 - 6 AZR 59/19). Dieser Kontrollmaßstab gilt entsprechend für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen (s.o. unter II 2 b der Entscheidungsgründe).
86Dieser eingeschränkten Willkürkontrolle halten die Bestimmungen in § 1 Satz 2 und 3 der Anlage 1c zu den AVR Caritas stand.
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Aufteilung in zwei Teilbeträge es ermöglicht, den Kreis der Berechtigten zweimal zu bestimmen. Dies kann gerade im Interesse langzeiterkrankter Arbeitnehmer liegen, weil durch die gewählte Regelung zweimal die Möglichkeit eröffnet wird, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen.
Die Auswahl des Monats Juni als Betrachtungszeitraum begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für diesen Monat spricht der Zusammenhang mit der Auszahlung der Leistung, was die Abrechnung des Entgelts erleichtert. Auch Gesichtspunkte der Liquiditätsplanung sprechen für eine Auszahlung in der Mitte des Jahres, denn die Weihnachtszuwendung gemäß Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR Caritas sieht die Auszahlung einer Weihnachtszuwendung im Dezember vor. Ein „besserer“ Monat als der Juni ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Die Klägerin kann nicht geltend machen, es handele sich um eine unzulässige Stichtagsregelung mit Bindung an die Betriebstreue. Dies gilt schon deshalb, weil die Inflationsausgleichsprämie nach Abs. 1 der Anlage 1c zu den AVR Caritas Entgeltcharakter trägt und die Honorierung der Betriebstreue nicht der maßgebliche Leistungszweck ist. Im Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des BAG vom 21.05.2025 - 10 AZR 121/24 zugrunde lag, erheben die Bestimmungen in Abs. 1 der Anlage 1c zu den AVR Caritas den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht zur Anspruchsvoraussetzung; es ist auch keine Rückzahlungsklausel vorgesehen. Dass die Zahlung im Monat Juni Arbeitnehmer davon abhalten könnte, ihr Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungsmonat aufzukündigen, stellt lediglich eine mittelbare Folge der Fälligkeitsbestimmung dar, die bei schlechthin jeder Sonderzahlung eintritt.
91Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.
IV. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen worden. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen in Bezug auf die Anwendung und Rechtskontrolle der Bestimmungen der AVR CARITAS, die die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie regeln, kommt aus Sicht der Kammer grundsätzliche Bedeutung zu.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
REVISION
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636-2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
108Rechtsanwälte,
109Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
110Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Zitierte Vorschriften
- Art. 3 GG
- § 4a EntgFG
- § 45 SGB V
- § 46c ArbGG
- § 307 BGB
- § 3 EStG
- Art. 140 GG
- § 18 MuSchG
- § 20 MuSchG
- § 46g ArbGG
- § 66 ArbGG
- § 72 ArbGG
- § 7 ArbZG
- § 305 BGB
- § 21a JArbSchG
- § 24i SGB V
- § 44 SGB V
- § 47 SGB V
- § 97 ZPO
Außerdem: Art. 137 WRV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat LAG Hamm in 18 SLa 84/26 entschieden?“