Rechtsprechung · LAG Bremen
LAG Bremen, Beschluss vom 17.09.2026 – 1 Ta 44/26
- Spruchkörper
- 1. Kammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers vom 19. Januar 2026 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. Januar 2026 – 4 Ca 4006/24 - aufgehoben.
Gründe
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 8. Januar 2024 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt und mit Beschluss vom 15. April 2024 die der Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.206,66 Euro festgesetzt. Das Hauptsacheverfahren, in welchem zwei Zustellungen mit Zustellungsurkunde i.S.d. Nr. 9002 der Anlage 1 zum GKG erfolgt sind, endete am 11. März 2024 durch Vergleich (Bl. 39 – 40 d.A. des Arbeitsgerichts).
Mit Schreiben des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 28. November 2025 ist dem Kläger unter Fristsetzung zum 09. Januar 2026 gemäß § 120a ZPO aufgegeben worden, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einzureichen. Das Schreiben enthielt u.a. folgenden Wortlaut:
„Geht von Ihnen oder Ihrer anwaltlichen Vertretung, die von diesem Schreiben mit gleicher Post eine Abschrift erhält, bis zur oben genannten Frist keine Nachricht ein, werden Sie darauf hingewiesen, dass der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben und die Nachzahlung der von der Staatskasse verauslagten Kosten per Beschluss angeordnet wird.“ Das Schreiben ist per einfacher Post an den Kläger versendet und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01. Dezember 2025 zugestellt worden.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2026 (Blatt 155 – 156 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts) hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen des Klägers eingegangen waren, den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10. April 2024 aufgehoben und den Kläger zur Nachzahlung im Wege der Prozesskostenhilfe verauslagter 1.206,66 € Rechtsanwaltskosten und 3,50 € verauslagter Gerichtskosten verpflichtet. Der Beschluss wurde dem Kläger formlos übersandt und seiner Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2026 zugestellt.
Am 19. Januar 2026 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eine nicht unterschriebene auf den 09. Januar 2026 datierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen (Krankengeldbescheinigung und Bürgergeldbescheid) eingereicht (Blatt 164 – 177 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts) und telefonisch erklärt, dass er es aus gesundheitlichen Gründen versäumt habe, die PKH-Unterlagen fristgerecht einzureichen.
Mit Schreiben des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 22. Januar 2026 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass seine eingereichten Unterlagen als sofortige Beschwerde behandelt werden, er jedoch noch verschiedene Unterlagen einreichen müsse (Blatt 180 – 181 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts). Das Schreiben ist per einfacher Post an den Kläger versendet und seiner Prozessbevollmächtigten am 22. Januar 2026 zugestellt worden. Trotz Erinnerungsschreiben vom 04. März 2026 (Blatt 188 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts) sowie vom 04. Mai 2026 (Blatt 193 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts), welche der Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils zugestellt wurden, und einer zuletzt bis zum 18. Mai 2026 gewährten Fristverlängerung, erfolgte hierauf keine Reaktion des Klägers.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2026 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen (Bl. 199 – 200 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2026 weitere Unterlagen eingereicht (Bl. 67 – 90 d. Akte). Mit Hinweisbeschluss vom 05. August 2026 wurde er darauf hingewiesen, dass weitere Unterlagen einzureichen bzw. Angaben zu belegen seien (Bl. 97 – 98 d. Akte), ihm wurde hierbei eine Frist zur Stellungnahme bzw. Einreichung der Unterlagen bis zum 28. August 2026 gesetzt. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07. August 2026 zugestellt. Am 19. August 2026 reichte der Kläger eine unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. August 2026 ein. Auf den weiteren Hinweisbeschluss des Landesarbeitsgerichts vom 15. September 2026 reichte er am 16. September 2026 einen Bescheid des J. vom 25. August 2026 sowie weitere Kontoauszüge ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 ZPO. Das Arbeitsgericht hat dabei die am 19. Januar 2026 durch den Kläger eingereichten Unterlagen zu Recht als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Januar 2026 verstanden. Der Kläger wollte ersichtlich nicht erneut Prozesskostenhilfe beantragen, sondern sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe und die Verpflichtung zur Nachzahlung der im Wege der Prozesskostenhilfe verauslagten Beträge wenden.
2.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10. April 2024 kann nicht aufgehoben werden, da nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht mehr vorliegen. Damit entfällt auch die Grundlage für die sich bei Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) und 1b) ZPO ergebende Zahlungspflicht des Klägers. Folglich ist der Beschluss vom 15. Januar 2026 insgesamt aufzuheben, obwohl er zum Zeitpunkt seines Erlasses zu Recht ergangen ist.
a.
Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO bis zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung nicht oder ungenügend abgegeben hat, wobei die Abgabe einer den Anforderungen des § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO genügenden Erklärung bis zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden kann (vgl. im Einzelnen: Musielak/Voit/Fischer, 22. Aufl. 2025, ZPO § 124 Rn. 6 sowie ausführlich: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.1998 – 3 WF 205/98 – Rn. 3ff.).
Gemäß § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO in der durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 in Kraft getretenen Fassung (BGBl. 2013 I 3533 ff.) muss die PKH-Partei auf Verlangen des Gerichts, innerhalb von vier Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, jederzeit erklären, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dazu hat die Partei gemäß § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 120a Abs. 4 S. 1 ZPO das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte amtliche Formular zu nutzen sowie entsprechende Belege beizufügen und auf Verlangen des Gerichts ihre Angaben glaubhaft zu machen und erforderliche ergänzende Fragen des Gerichts zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten (§§ 120a Abs. 1 S. 3, 120a Abs. 4 und 118 Abs. 2 ZPO). (Vgl. Musielak/Voit/Fischer a.a.O. ZPO § 120a Rn. 5)
Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO setzt voraus, dass die Partei durch ein konkretes und berechtigtes Verlangen des Gerichts unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abgabe der Erklärung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO bzw. zu ergänzenden für die Entscheidung erforderlichen Angaben oder zur Einreichung erforderlicher Belege aufgefordert wurde, das Aufforderungsschreiben vor Erlass des Aufhebungsbescheides zugestellt wurde (Musielak/Voit/Fischer a.a.O. ZPO § 124 Rn. 5 und 6) und der Partei vor der Aufhebungsentscheidung rechtliches Gehör gewährt wurde, sie also darauf hingewiesen wurde, dass die Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlender Mitwirkung aufgehoben werden kann (Musielak/Voit/Fischer a.a.O. § 124 Rn. 3).
Zu beachten ist, dass eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nur in Betracht kommt, wenn ohne die fehlenden ergänzenden Angaben und/oder Belege keine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 120a ZPO geändert haben und ob bzw. inwieweit nunmehr aufgrund der aktuellen Einkommenssituation monatliche Raten bzw. Zahlungen aus dem Vermögen anzuordnen sind. Weist die antragstellende Partei lediglich einzelne wirtschaftliche Belastungen nicht oder nicht ausreichend nach, rechtfertigt dies nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe; vielmehr sind die Belastungen bei der Entscheidung nach § 120a ZPO unberücksichtigt zu lassen, nicht anders als unbelegte Belastungen im Bewilligungsverfahren (vgl. im Einzelnen: Musielak/Voit/Fischer, a.a.O. § 124 Rn. 6; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2020 – 13 WF 107/20 – Rn. 5; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2014 – 17 Ta 601/14 – Rn. 2 sowie OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.10.2010 – 6 WF 101/10 –). Ergibt sich im Überprüfungsverfahren eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage oder eine wesentliche Einkommensverbesserung der antragstellenden Partei, berechtigt dies wegen des abschließenden Charakters des § 124 ZPO nicht zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Vielmehr hat das Gericht in diesem Fall eine Entscheidung gemäß § 120a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO über eine Anordnung des Vermögenseinsatzes oder über die ggfs. erstmalige Festsetzung monatlicher Raten zu treffen (vgl. beispielhaft: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.06.2012 – 6 WF 44/12 – Rn. 4 sowie Gottschalk/Schneider PKH/VKH 11. Aufl. Rn. 963, 977, 1010). Dies gilt auch, wenn der antragstellenden Partei nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe in einem solchen Umfang Vermögen zugeflossen ist, dass sie die Prozesskosten durch Einmalzahlung vollständig selber tragen kann (§ 115 Abs. 3 ZPO) oder aufgrund der Höhe des Einkommens keine Bedürftigkeit mehr vorliegt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.06.2012 a.a.O. Rn. 4). Diese Unterscheidung ist wichtig, da eine Abänderung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung durch nachträgliche Anordnung einer Zahlung gemäß der §§ 120a, 120 ZPO im Gegensatz zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 ZPO nicht zum Wegfall der Wirkungen der Prozesskostenhilfe nach § 122 ZPO führt und es hierdurch z.B. bei der Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bzgl. der Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts verbleibt (vgl. Gottschalk/Schneider PKH/VKH 11. Aufl. Rn. 979). Hieraus ergibt sich folgendes: Reicht eine PKH-Partei nach Erlass des Beschlusses über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Erklärung über ihre/seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die für eine Entscheidung gemäß § 120a Abs. 1 ZPO notwendigen Angaben und Belege, zu deren Nachreichung er aufgefordert wurde, jedenfalls soweit nach, dass eine Entscheidung nach § 120a Abs. 1 ZPO möglich ist, ist der Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben und eine Entscheidung über eine etwaige Änderung der Bewilligung gemäß § 120a ZPO zu treffen (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2014 a.a.O. Rn. 3 sowie OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.10.2010 a.a.O.). Es verbleibt lediglich dann bei der Aufhebung des Prozesskostenhilfebeschlusses, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund ungenügender Angaben auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht feststellbar sind.
b.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung vom 10. April 2024 nicht mehr vor. aa.
Der Kläger hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 15. Januar 2026, jedoch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens, mit Schreiben vom 29. Juni 2026 die vollständige Kopie seines Mietvertrages sowie Kontoauszüge für den Zeitraum von März bis Mai 2026, am 19. August 2026 eine unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und am 16. September 2026 einen aktuellen Leistungsbescheid des J. sowie Kontoauszüge für den Zeitraum von Juni bis August 2026 zur Akte gereicht.
Damit hat der Kläger die ihm zuletzt gestellten ergänzenden Fragen und die Aufforderung zur Einreichung weiterer Belege nicht mehr so unzureichend beantwortet, dass eine Entscheidung gemäß § 120a ZPO nicht möglich wäre.
aaa.
Auf der Grundlage der nunmehr eingereichten unterschriebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der eingereichten Belege ist es zunächst möglich, die Höhe des monatlichen Einkommens des Klägers im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO zu bestimmen. Durch Vorlage der Bescheide des J. vom 4. Dezember 2025 sowie vom 25. August 2026 sind die Einnahmen des Klägers aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II umfassend belegt. Zugleich kann den Bescheiden entnommen werden, in welcher Höhe der Kläger jeweils Krankengeld erhält. Damit ist unerheblich, dass der Kläger in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen deutlich niedrigeren Betrag als Einkommen aus Krankengeld angegeben und diesen weder belegt noch den Widerspruch zu den Bescheiden des Jobcenters aufgeklärt hat. Für die Entscheidung nach § 120a Abs. 1 ZPO ist mangels Glaubhaftmachung des niedrigeren Betrages von dem höheren sich aus den Bescheiden des Jobcenters ergebenden Beträgen auszugehen, soweit der Kläger nicht vor Abschluss des Überprüfungsverfahrens anderweitige Belege einreicht bzw. den Widerspruch aufklärt. Anhand der vorliegenden Kontoauszüge kann zudem überprüft werden, ob es Anhaltspunkte für anderweitige Einkünfte des Klägers in Geld oder Geldeswert gibt, was ausweislich der Kontoauszüge nicht der Fall ist.
bbb.
Auf der Grundlage der nunmehr eingereichten unterschriebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der eingereichten Belege ist es zudem in ausreichendem Umfang möglich, die maßgeblichen Absetzbeträge gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO zu ermitteln. Die Höhe des abzusetzenden Grundfreibetrags ergibt sich ohnehin aus § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a) ZPO. Die gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO abzusetzenden Kosten für Unterkunft und Heizung hat der Kläger zwischenzeitlich ausreichend belegt, in dem er eine vollständige Kopie des Mietvertrages eingereicht und die monatlichen Zahlungen an seinen Vermieter, Herrn M z. B. , durch Vorlage des Bescheides des J. , welches einen Teil der Miete direkt an diesen zahlt, und Vorlage von Kontoauszügen belegt hat (vgl. u.a. Überweisungen am 02.06.2026, am 02.07.2026 sowie am 03.08.2026). Soweit der Kläger weitere monatliche Belastungen, wie die zuletzt angegebene Unterhaltszahlung i.H.v. 10,00 € für seine minderjährige Tochter, Heizkosten i.H.v. 67,00 € sowie etwaige regelmäßige Zahlungen auf eine behauptete Restschuld bei der A. (evtl. durch Verrechnung mit dem Krankengeldanspruch?), etwaige monatliche Zahlungsverpflichtungen aus anderen Darlehens- und Ratenzahlungsverträgen sowie den angegebenen monatlichen Betrag für eine Kfz-Versicherung weiterhin nicht ausreichend nachgewiesen hat, sind diese Belastungen bei der Überprüfung nach § 120a ZPO nicht zu berücksichtigen, soweit der Nachweis nicht bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens nachgeholt wird (vgl. im Einzelnen: Musielak/Voit/Fischer, a.a.O. §124 Rn. 6; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2020 – 13 WF 107/20 – Rn. 5; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2014 – 17 Ta 601/14 – Rn. 2 sowie OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.10.2010 – 6 WF 101/10 –).
c.
Im Ergebnis ist damit der Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe 15. Januar 2026 aufzuheben. Das Arbeitsgericht wird eine Entscheidung gemäß § 120a ZPO darüber zu treffen haben, ob aufgrund einer wesentlichen Verbesserung der Einkommenssituation des Klägers Zahlungen gemäß § 120 ZPO festzusetzen sind.
III.
Eine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak-ZPO, 20. Aufl. § 572 Rn. 24) und eine gerichtliche Gebühr gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG lediglich im Falle der Zurückweisung oder der Verwerfung der Beschwerde entsteht.
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