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Rechtsprechung · LAG Baden-Württemberg

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2017 – 4 Sa 3/17

Auslandsdienstreisen - Direktionsrecht
Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGBW:2017:0906.4SA3.17.00
Normenkette
§ 611 Abs. 1 BGB, § 106 S. 1 GewO, § 315 BGB

Leitsatz

Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht angeordnet werden dürfen, hängt davon ab, ob die im Arbeitsvertrag gem. § 611 Abs. 1 BGB "versprochenen Dienste" ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können. Dies dürfte angesichts der zunehmenden Internationalisierung im Wirtschaftsleben für einen Großteil der Berufsbilder zutreffen.(Rn.50)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen vom 18.11.2016 (13 Ca 205/16) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, gegenüber dem Kläger Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht anzuordnen.

Randnummer 2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. September 1980 beschäftigt auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 17. Juli 1980 (Bl. 6-8 d. Akte-ArbG), in welchem es, soweit vorliegend von Interesse, lautet:

Randnummer 3

„§ 1 Eintritt und Tätigkeit

Randnummer 4

(1) Der Angestellte tritt am 1. September 1980 in die Dienste der Firma.

Randnummer 5

(2) Er wird als Projektu. Konstruktions-Ingenieur in der Abteilung Elektrik/Elektronik des Produktgruppenbereichs Werkzeugmaschinen des Werkes W. beschäftigt werden.

Randnummer 6

(3) Eine Verwendung auf anderen Arbeitsgebieten, entsprechend der Ausbildung und den Kenntnissen des Angestellten, bleibt vorbehalten.

.........

Randnummer 7

§ 6 Reisekosten

Randnummer 8

Für die Erstattung von Reisekosten, die durch Dienstreisen verursacht werden, gilt die von der Firma erlassene allgemeine Regelung.“

Randnummer 9

Der Kläger war in der Vergangenheit in nur geringem Umfang auf Dienstreisen, bislang ausschließlich im nahen europäischen, zumeist deutschsprachigen, Ausland.

Randnummer 10

Im April 2016 wurde der Kläger von der Beklagten erstmals auf eine dreitägige Dienstreise zu einem chinesischen Kunden nach S. geschickt. Die Beklagte kündigte dem Kläger bereits weitere Dienstreisen an, unter anderem nach B. und G..

Randnummer 11

Der Kläger beanstandete, die Beklagte habe ihn in S. vorsätzlich und in schikanöser Absicht in einem anderen Hotel untergebracht als seinen Vorgesetzten. Das Hotel sei eineinhalb Stunden vom Zentrum entfernt gewesen. Es habe es sich um ein Stundenhotel gehandelt, in welchem sich (verbotenerweise) Prostituierte angedient hätten. Frühstück habe es nicht gegeben. Das Zentrum sei nur per Bus erreichbar gewesen, die Fahrpläne jedoch nur in Chinesisch und für ihn daher nicht lesbar geschrieben gewesen. Die Betreuung sei unzureichend gewesen. Er befürchte daher, auch bei künftigen Dienstreisen entsprechend behandelt zu werden. Die Beklagte wolle ihn, nachdem ihre Versuche auf Vorenthaltung von Weihnachts- und Urlaubsgeldern gerichtlich gescheitert seien, in schikanöser Weise aus dem Betrieb drängen.

Randnummer 12

Der Kläger vertrat die Auffassung, sein Arbeitsvertrag sehe eine Beschäftigung ausschließlich in W. vor. Auslandseinsätze seien deshalb grundsätzlich nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Daran könne auch seine in der Vergangenheit gezeigte Bereitschaft zu freiwilligen Einsätzen im nahen europäischen Ausland nichts ändern.

Randnummer 13

Er behauptete, er sei der einzige Mitarbeiter der Abteilung Elektrik-Hardware, der für solche Dienstreisen herangezogen werde. Für Umbauten oder Umzüge von Gebrauchtmaschinen gebe es bei der Beklagten eine eigene Serviceabteilung.

Randnummer 14

Der Kläger beantragte:

Randnummer 15

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist, für die Beklagte Arbeitsleistungen im Ausland zu erbringen.

Randnummer 16

2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist, für die Beklagte Arbeitsleistungen in C. oder I. oder sonst im Fernen oder Mittleren Osten zu erbringen.

Randnummer 17

Die Beklagte beantragte,

Randnummer 18

die Klage abzuweisen.

Randnummer 19

Sie meinte, einen Großteil der Unannehmlichkeiten in S. hätte sich der Kläger selbst zuzuschreiben (Einzelheiten siehe Bl. 29-31 d. Akte-ArbG).

Randnummer 20

Sie vertrat die Auffassung, der Arbeitsvertrag schränke ihr Direktionsrecht örtlich nicht ein.

Randnummer 21

Sie trug vor, es gebe keine Abteilung „Gebrauchtmaschinen“. Nur dann, wenn Umzüge oder Umbauten von Maschinen der Baureihe U., die vom Kläger konstruiert worden seien, anstünden oder Probleme an diesen Maschinen zu beheben seien, würde sie vom Kläger verlangen, dass er sich zum Zwecke optimaler Kundenbetreuung um diese Maschinen kümmere. Mit zunehmender Globalisierung und Internationalisierung der Kundenbeziehungen wachse demnach auch der Aufgabenbereich des Klägers.

Randnummer 22

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. November 2016 abgewiesen. Es führte zur Begründung aus, der Arbeitsvertrag enthalte keine Einschränkung, dass der Kläger nur in W. eingesetzt werden dürfe. Dies werde auch durch die tatsächliche Handhabung gestützt, weil der Kläger in der Vergangenheit auch im Ausland tätig war, ohne dass sich die Beklagte hierzu ein ausdrückliches Einverständnis eingeholt hätte. Auslandseinsätze würden vielmehr auch dem heutigen Berufsbild eines Projektingenieurs entsprechen.

Randnummer 23

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 12. Dezember 2016 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung, die am 12. Januar 2017 beim Landesarbeitsgericht einging und die innerhalb der bis 13. März 2017 verlängerten Begründungsfrist am 8. März 2017 begründet wurde.

Randnummer 24

Der Kläger beanstandet im Wesentlichen eine fehlerhafte Rechtsanwendung.

Randnummer 25

Er meint weiterhin, wenn in einem Arbeitsvertrag ein Arbeitsort ausdrücklich genannt sei, dürfe der Arbeitgeber diesen nicht einseitig ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ändern.

Randnummer 26

Die vereinzelten freiwilligen Zustimmungen zu Arbeitseinsätzen im nahen europäischen Ausland dürften nicht dazu führen, dass daraus nunmehr ein generelles Einverständnis abgeleitet werde, dass der Kläger überall in der Welt herumverschickt werden könne und er nunmehr auf Gedeih und Verderb der Beklagten ausgeliefert sei.

Randnummer 27

Das Arbeitsgericht habe im Übrigen die Reichweite des Direktionsrechts überhaupt verkannt. Für Auslandseinsätze bedürfe es nämlich grundsätzlich gesonderter Entsendevereinbarungen.

Randnummer 28

Er trägt vor, er sei bislang noch nie als Projektingenieur eingesetzt worden, sondern immer nur als Konstruktionsingenieur, für den ein Auslandseinsatz nicht erforderlich sei.

Randnummer 29

Das Arbeitsgericht habe zudem die Schikaneabsicht der Beklagten nicht in seine rechtliche Prüfung eingestellt.

Randnummer 30

Der Kläger beantragt:

Randnummer 31

1. Es wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart Kammern Aalen vom 18.11.2016, Az: 13 Ca 205/16, festgestellt, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist, für die Beklagte Arbeitsleistungen im Ausland zu erbringen.

Randnummer 32

2. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist, für die Beklagte Arbeitsleistungen in C. oder I. oder sonst im Fernen oder Mittleren Osten zu erbringen.

Randnummer 33

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 34

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 35

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bereits erstinstanzlichen Vorbringens.

Randnummer 36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Randnummer 37

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

I.

Randnummer 38

Der Beklagten ist es nicht (grundsätzlich) untersagt, den Kläger auf Auslandsdienstreisen schicken.

Randnummer 39

1. Streitgegenständlich ist nicht die (mittlerweile ohnehin abgeschlossene) Direktionsrechtsmaßnahme der Dienstreiseanordnung nach S. und deren Ausgestaltung im Einzelnen. Vielmehr begehrt der Kläger die Feststellung, künftig grundsätzlich und überhaupt nicht mehr auf Dienstreisen ins Ausland geschickt werden zu dürfen.

Randnummer 40

2. Gemäß § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzlicher Vorschriften festgelegt sind. Entgegen der Auffassung des Klägers schränkt der Arbeitsvertrag vom 17. Juli 1980 das Direktionsrecht der Beklagten jedenfalls nicht so weit ein, dass der Kläger nur in W. beschäftigt werden dürfte.

Randnummer 41

a) Der Inhalt der vertraglichen Regelung ist auszulegen. Ergibt die Auslegung, dass der Inhalt oder der Ort der Leistungspflicht nicht festgelegt ist, ergibt sich der Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts unterliegt dann nur der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO iVm. § 315 BGB. Ist im Vertrag dagegen ein Ort genannt, ist zu prüfen, ob damit eine vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts gemeint ist oder ob die Benennung des Orts lediglich in erstmaliger Ausübung des Direktionsrechts erfolgt ist (BAG 28. August 2013 10 AZR 607/12).

Randnummer 42

b) § 1 des Arbeitsvertrags trägt die Überschrift „Eintritt und Tätigkeit“. Dass mit dieser Vertragsregelung auch der Ort der zu erbringenden Tätigkeit bestimmt werden sollte, ergibt sich zumindest aus der Überschrift nicht.

Randnummer 43

Damit korrespondierend erfolgt in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages eine Regelung zum Eintritt und in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages eine Regelung zur Tätigkeit.

Randnummer 44

Die geschuldete Tätigkeit wird in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags als die eines „Projekt- und Konstruktionsingenieurs“ beschrieben. Soweit direkt hieran anschließend ausgeführt wird, dass der Kläger „in der Abteilung Elektrik/Elektronik des Produktgruppenbereichs Werkzeugmaschinen“ ..... „beschäftigt“ wird, handelt es sich erkennbar um eine direktionsrechtliche Erstzuweisung zu einer Abteilung der Beklagten, nicht aber um eine inhaltliche Beschränkung des Aufgabenbereichs des Klägers dergestalt, dass dieser nur im Produktgruppenbereich der Werkzeugmaschinen arbeiten dürfte.

Randnummer 45

In diesem Zusammenhang erschließt sich dann auch der Sinn der Ortsbezeichnung. Der Kläger sollte nämlich „in der Abteilung“ ......... „des Werkes W.“ beschäftigt werden. Damit wurde nur beschrieben, wo sich die Abteilung befindet, zu der der Kläger direktionsrechtlich erstzugewiesen wurde. Genauso wenig, wie durch die Abteilungszuweisung inhaltlich eine ausschließliche Aufgabenbeschreibung abgegeben wurde, wurde somit auch keine ausschließliche Örtlichkeit der zu erbringenden Arbeitsleistung bestimmt.

Randnummer 46

Dass die geschuldete Tätigkeit nicht auf den Ort W. ohne die Möglichkeit zur Anordnung von Dienstreisen beschränkt wurde, ergibt sich zudem aus § 6 des Arbeitsvertrages. Denn eine Regelung zur Reisekostenerstattung bei Dienstreisen macht ohne eine Dienstreisepflicht keinen Sinn.

Randnummer 47

Es gibt zum Ort der zu erbringenden Arbeitsleistung somit keine abschließende Regelung. Die Bestimmung des Ortes obliegt somit dem Direktionsrecht der Beklagten.

Randnummer 48

3. Das Direktionsrecht der Beklagten ist auch nicht grundsätzlich darauf beschränkt, dass die Beklagte dem Kläger nur Inlandsarbeitseinsätze zuweisen dürfte.

Randnummer 49

a) Wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung vertraglich nicht eingeschränkt ist, gilt grundsätzlich eine bundesweit unbeschränkte örtliche Versetzungsmöglichkeit (ErfK/Preis 17. Aufl. § 106 GewO Rn. 16; Fliss NZA-RR 2008, 225, 228). Ob dagegen kraft Direktionsrecht auch Auslandsdienstreisen angeordnet werden dürfen, ist bislang noch weitestgehend ungeklärt.

Randnummer 50

Dogmatischer Anknüpfungspunkt zur Beantwortung dieser Frage ist § 611 BGB, wonach der Arbeitnehmer „zur Leistung der versprochenen Dienste“ verpflichtet ist. Es bedarf der Auslegung, welches die versprochenen Dienste sind und ob die versprochenen Leistungen gewissermaßen ihrer Natur nach auch mit Auslandsdienstreisen verbunden sind (Loritz NZA 1997, 1188, 1190). Abzustellen ist auf das Berufsbild und das Tätigkeitsprofil (Reichel/Spieler BB 2011, 2741). Diese Auslegung bereitet naturgemäß keine Probleme bei Arbeitnehmern, die zB als Fahrer, Schiffs- und Flugbesatzungen oder Vertriebsmitarbeiter eingestellt sind (Loritz NZA 1997, 1188, 1190; ErfK/Preis 17. Aufl. § 106 GewO Rn. 17; Borgmann in Grobys/Panzer SWK Arbeitsrecht Kap. 32 Rn. 3). Angesichts der seit Jahren verstärkt zu beobachtenden Entwicklungen im Wirtschaftsleben, die eine erhöhte Flexibilität erfordern und die von verstärkter internationaler Ausrichtung geprägt sind, werden jedoch auch ein Großteil der übrigen Mitarbeiter zu gelegentlichen Auslandsdienstreisen verpflichtet sein (Loritz NZA 1997, 1188, 1190; Kleinebrink ArbRB 2011, 26, 27). Dies gilt aufgrund des Wandels der Berufsbilder auch dann, wenn ein Arbeitnehmer vor vielleicht zehn Jahren oder länger noch nicht mit solchen Dienstreisen hat rechnen müssen (Loritz NZA 1997, 1188, 1190).

Randnummer 51

Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es für eine solche gelegentliche und kurze Dienstreise dann auch keiner ergänzenden vertraglichen Vereinbarung. Einen Entsendevertrag bedarf es erst bei sogenannten „Entsendungen“ zu mittel- oder langfristigen Auslandseinsätzen (Vogt Arbeitsrecht im Konzern § 5 Rn. 6; Borgmann in Grobys/Panzer SWK Arbeitsrecht Kap. 32 Rn. 3, 6).

Randnummer 52

b) Vorliegend schuldet der Kläger ausweislich seines Arbeitsvertrags Tätigkeiten eines Projekt- und Konstruktionsingenieurs. Auch wenn der Kläger wie von ihm behauptet in der Vergangenheit bislang nur als Konstruktionsingenieur eingesetzt worden sein sollte, führte dies nicht dazu, dass die Beklagte auf die Möglichkeit eines Einsatzes auch als Projektingenieur verzichtet hätte oder sich die Tätigkeit des Klägers auf die eines alleinigen Konstruktionsingenieurs konkretisiert hätte. Hierzu fehlt es zumindest an einem Umstandsmoment, der einen entsprechenden Vertrauenstatbestand beim Kläger hätte begründen können.

Randnummer 53

Die Beklagte entwickelt und konstruiert Maschinen, die mittlerweile in die ganze Welt, also, anders als vielleicht noch in den Achtzigerjahren zu Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers, auch in Länder des Mittleren und Fernen Ostens geliefert werden. Dass es bei Problemen mit insbesondere auch vom Kläger konstruierten Maschinen oder bei Umbauten oder Umzügen dieser Maschinen einer qualifizierten Betreuung bedarf, ist nachvollziehbar. Dass einem Projektingenieur, aber auch einem bloßen Konstruktionsingenieur eine solche Betreuungsaufgabe gelegentlich zufallen kann, liegt zumindest in der heutigen Zeit durchaus in der Natur des Berufsbildes.

Randnummer 54

4. Ob die Beklagte über eine Service- oder Gebrauchtmaschinenabteilung verfügt und deren Mitarbeiter vorrangig vor dem Kläger für Auslandseinsätze heranzuziehen wären, ist keine Frage, die sich bei der grundsätzlichen Berechtigung zur Direktionsrechtsausübung stellt, sondern erst bei einer im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht zu beantwortenden Ausübungskontrolle konkreter Direktionsrechtsmaßnahmen.

Randnummer 55

Selbiges gilt für die vom Kläger der Beklagten unterstellten Schikane- und Maßregelungsabsicht. Selbstverständlich muss der Kläger zB unzumutbare und schikanöse Auslandsunterbringungen nicht hinnehmen. Aus etwaigen fehlerhaften Ermessensausübungen der Beklagten in der Vergangenheit kann der Kläger aber nicht ableiten, dass deswegen nunmehr der Beklagten auch in der Zukunft selbst ermessensfehlerfreie Direktionsrechtsausübungen bezogen auf den Ort der Arbeitsleistung verwehrt wären.

II.

Randnummer 56

Ist das Direktionsrecht wie oben ausgeführt jedenfalls grundsätzlich in Bezug auf Auslandseinsätze nicht beschränkt, darf die Beklagte unter Beachtung von § 106 Satz 1 GewO den Kläger somit auch in Ländern des Nahen und Fernen Ostens einsetzen. Der Hilfsantrag ist deshalb gleichermaßen abzuweisen.

Randnummer 57

III. Nebenentscheidungen

Randnummer 58

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 59

2. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 64 ArbGG BW, § 72 ArbGG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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