Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 12.11.2025 – 14 W 29/25
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2025:1112.14W29.25.00
- Normenkette
- § 27 Abs 3 InsO, § 35 InsO, § 36 Abs 1 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 92 InsO ... mehr
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin II vom 16. April 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO zulässige Beschwerde ist aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 13. Juni 2025 unbegründet. Der nur noch ohne Auskunftsantrag gestellte und auf §§ 92 InsO, 826 BGB gestützte Zahlungsantrag in der Fassung des Schriftsatzes vom 30. September 2025, S. 4 zu 4. a. und b. (KG15) - bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Es wird auf die Hinweise des Berichterstatters vom 8. September 2025 und vom 5. November 2025 Bezug genommen, die wie folgt lauten:
„Es wird darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschluss vom 16. April 2025 mit ergänzter Begründung im Nichtabhilfebeschluss vom 13. Juni 2025 jedenfalls im Ergebnis zutreffend sein dürfte.
Zwar dürfte der Antragsteller aufgrund der nun vom Amtsgericht Lichtenberg angeordneten Nachtragsverteilung (Anlage K13 zum Schriftsatz vom 21. August 2025), die im Aufhebungsbeschluss (Anlage K4) nicht vorbehalten war, prozessführungsbefugt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 − IX ZB 86/12 – Rn. 8-11 [Rn. 11 a.E.]; MüKoInsO/Hintzen, 5. Aufl. 2025, InsO § 203 Rn. 22 f).
Es ist jedoch nicht ersichtlich, wozu eine Auskunft (§ 666 BGB, § 242 BGB; § 80 Abs. 1 InsO) benötigt wird. Der beabsichtigte Antrag zu 1 (bezogen auf pfändbare Guthaben) bezieht sich auf Informationen, die ohne weiteres den Kontounterlagen entnommen werden können. Die Vermeidung von Nacherstellungsgebühren, die in den AGB vereinbart sein dürften, rechtfertigt nicht den Anspruch auf erneute Erteilung einer Auskunft.
Der Antrag zu 2 bezieht sich auf die Zahlung der Guthaben, deren Gesamthöhe offensichtlich feststeht (Anlage K5). Die „Guthaben“ sollen allerdings nicht dem Schuldner, sondern Pfändungspfandgläubigern zustehen, und damit auch nicht dem Antragsteller zustehen. Ein Schadensersatzanspruch, der in der Sache geltend gemacht wird, ist mit der Formulierung des Antrags zu 2 nicht erfasst. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass dem Schuldner ein Schaden entstanden sein könnte. Allenfalls kommt ein Gesamtgläubigerschaden in Betracht (§ 92 InsO), dessen Anspruchsgrundlage wohl nur auf § 826 BGB gestützt werden könnte. Für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigungshandlung zulasten der einzelnen Insolvenzgläubiger durch die Antragsgegnerin ist jedoch nichts ersichtlich.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Es ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller meint, er müsse - ausgehend von einem Schadensersatzanspruch - die Verteilung auf die Pfändungspfandgläubiger wissen oder vornehmen. Im Auskunftsantrag findet diese Frage auch keinen Niederschlag.
Da der Aufhebungsbeschluss (Anlage K4) mit dem Erlasstag am 17. April 2020 zur Mittagsstunde Wirksamkeit erlangt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – IX ZB 229/07 – Rn. 5, 9 – Rechtsgedanke des § 27 Abs. 3 InsO), ist die etwaige Auffassung der Antragsgegnerin (vgl. Mitteilung der Betreuerin des Schuldners vom 18. November 2022, Anlage K11), sie habe am 15. Mai 2020 noch während des Insolvenzverfahrens überwiesen, unzutreffend.“
und
„Zum Schriftsatz des Antragstellers vom 30. September 2025, zu dem sich die Antragsgegnerin leider nicht geäußert hat, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Insolvenzgläubiger (§ 826 BGB) durch die Antragsgegnerin nicht substantiiert sein dürfte.
Soweit ersichtlich hat der Antragsteller die bei ihm nach der am 17. April 2020 erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Anlage K4) eingegangene Überweisung am 15. Mai 2020 (Anlage K5) an die Antragsgegnerin zurücküberwiesen (Klageentwurf, S. 4 vor II) und im Anschluss hat diese den Betrag unter dem 15. April 2021 an den Schuldner überwiesen (vgl. Schreiben der Betreuerin des Schuldners vom 18. November 2022, Anlage K11).
Unter Berücksichtigung der §§ 35, 36 Abs. 1 InsO a.F., § 850k ZPO a.F. und des Schreibens der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2020 (Anlage K7, „nicht verfügtes Guthaben“) dürfte sich zudem die naheliegende Frage stellen, ob es sich bei der Bezeichnung „pfändbarer“ Betrag bei der Überweisung vom Pfändungsschutzkonto (vgl. die Girokontonummer in Anlage K3 und K5) und in den Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2020 und vom 27. Juli 2021 (Anlagen K9 und K12) (zumindest teilweise) um ein Versehen bzw. eine Falschbezeichnung handelt und es richtig „pfändungsfreier“ Betrag heißen sollte.
Aus dem Schreiben der Betreuerin des Schuldners vom 18. November 2022 (Anlage K11) folgt zudem, dass die Antragsgegnerin meinte, mit ihrer am 14. Mai 2020 veranlassten Überweisung noch vor Rechtskraft (§§ 200, 9 InsO; Uhlenbruck/Wegener, 16. Aufl. 2025, InsO § 200 Rn. 9) ordnungsgemäß gehandelt zu haben. Das dürfte zwar unzutreffend sein (vgl. Hinweis vom 8. September 2025 a.E.), aber nicht die Annahme vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungsverhaltens rechtfertigen.“
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 7. November 2025 liegt eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigungshandlung der Antragsgegnerin nicht vor. Die Auszahlung erfolgte - wie ausgeführt - aufgrund einer Fehlinterpretation der Antragsgegnerin, bis zu welchem Zeitpunkt sie Auszahlungen vornehmen kann - sie hält die Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens für maßgeblich - und würde, weil die Auszahlung vor Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgte, Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss ermöglichen. Zudem ist offen, ob und ggf. seit wann es sich bei dem Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto um pfändbare Beträge gehandelt haben soll. Ferner lassen sich diese Informationen den Kontounterlagen entnehmen, die dem Antragsteller oder dem Insolvenzgericht vorliegen müssten und die er sich jedenfalls vom Schuldner beschaffen kann.
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