Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · FG Hamburg

FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2021 – 4 K 40/17

Zolltarifrecht: Einreihung von Beleuchtungskörpern (Leuchten und Lampen) in die Unterpositionen der Position 9405 KN
Spruchkörper
4. Senat
Normenkette
AllgVorschr 3 Buchst. b KN, AllgVorschr 3 Buchst. c KN, Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK, Art. 220 Abs. 1 S. 1 EWGV 2913/92, Pos 9405 UPos 1050 KN ... mehr

Leitsatz

1. Bei der Einreihung von Beleuchtungskörpern gemäß der AV 3 b KN für den Wohnbereich in die Position 9405 KN ist nicht in erster Linie auf die stabilitätsverleihenden Elemente einer Ware abzustellen, sondern auf die Zierwirkung und die Lichtbrechung.(Rn.101)

(Rn.102)

2. Zur Einreihung verschiedener Leuchten unter Anwendung der AV 3 b und AV 3 c KN in die Position 9405 KN.(Rn.101)

(Rn.103)

(Rn.104)

(Rn.6)

(Rn.110)

(Rn.24)

(Rn.114)

(Rn.32)

(Rn.119)

(Rn.48)

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten um die Einreihung verschiedener Beleuchtungskörper.

Randnummer 2

Für den Prüfungszeitraum Juni 2011 bis Dezember 2013 führte das HZA A bei der Klägerin eine Zollprüfung durch (AB-Nr.: xxx). Im Prüfungszeitraum führte die Klägerin elektrische Decken-, Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch-, Steh- und Wandleuchten der Position 9405 KN ein. Die Prüfung der Einreihung der Leuchten ergab, dass bei einer Vielzahl von Waren das charakterverleihende Material im Sinne der Anmerkung der AV 3 b KN unzutreffend ermittelt worden sei. Für die Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 28. Mai 2014 verwiesen.

Randnummer 3

Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erhob der Beklagte gemäß Art. 220 ZK mit den Einfuhrabgabenbescheiden

AT/S/xxx-1 vom 14. Mai 2014,

AT/S/xxx-2 vom 29. Juli 2014,

AT/S/xxx-3 vom 29. Juli 2014,

AT/S/xxx-4 vom 29. Juli 2014,

AT/S/xxx-5 vom 29. Juli 2014,

AT/S/xxx-6 vom 29. Juli 2014 und

AT/S/xxx-7 vom 29. Juli 2014,

insgesamt .... € Zoll nach.

Randnummer 4

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit E-Mail vom 5. Juni 2014 und E-Mail vom 19. August 2014 Einspruch ein. Sie halte an ihrer Auffassung fest, dass charakterverleihend die wertmäßig vorherrschende und stabilitätsverleihende Komponente (z. B. unedles Metall) eines Beleuchtungskörpers sei.

Randnummer 5

Mit Teileinspruchsentscheidung vom 6. Februar 2016 (RL xxx, xxx) half der Beklagte den Einsprüchen im Hinblick auf die Nacherhebung von ... € Zoll ab. Zurückgewiesen wurden die Einsprüche im Hinblick auf die Nacherhebung von ... € Zoll. Die Beleuchtungskörper, für deren Einfuhr dieser Betrag nacherhoben worden sei, seien nicht nach der AV 3 c KN, sondern gemäß der AV 3 b KN nach dem charakterbestimmenden Bestandteil in die Unterpositionen für Waren aus Glas (9405 1050/9405 2050 KN), Keramik (9405 1040/9405 2040 KN) oder Kunststoff (9405 1040/9405 2040/9405 4039 KN) einzureihen. In der Einspruchsentscheidung ist zu den Waren, deren Einreihung gerichtlich angegriffen wurde, ausgeführt:

Randnummer 6

a) [Wand-/Deckenleuchten, Wandleuchten, Pendelleuchten mit Glasschirm (Anlage H 10)]

Artikel-Nrn. ...

Randnummer 7

Bei den in Rede stehenden Waren handelt es sich um Decken- oder Wandleuchten aus einem Grundelement aus unedlem Metall oder Holz und einer Glasabdeckung (Schirm), die beispielsweise rechteckig, kreis-, würfel-, vasenbzw. halbkreisförmig ist. Im Metallgehäuse ist die elektrische Ausstattung angebracht.

Randnummer 8

Die Efin begründet ihren Einspruch gegen die Einreihung der Leuchten in die Unterposition 9405 1050 als Decken- oder Wandleuchte aus Glas damit, dass die Bestandteile aus Metall (sowie anderer Materialien) den stofflichen Charakter der Leuchte im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung, aber auch wegen des größeren Umfangs sowie im Hinblick auf die Bedeutung als Stabilität verleihendes Material bestimmen.

Randnummer 9

Unstrittig zwischen den Parteien ist, dass die Erzeugnisse als "Decken- oder Wandleuchten" in die Unterposition 9405 10 HS einzureihen sind, so dass auf eine rechtliche Würdigung hierzu verzichtet werden kann.

Randnummer 10

Innerhalb der weiteren Unterpositionen auf Ebene der Kombinierten Nomenklatur (8-Steller) erfolgt die Zuweisung nach der stofflichen Beschaffenheit der Decken- oder Wandleuchten. Hier wird unterschieden zwischen Decken- oder Wandleuchten, die aus Kunststoffen bzw. keramischen Stoffen (9405 1021 bzw. 9405 1040), aus Glas (9405 1050) oder aus anderen Stoffen (9405 1091 bzw. 9405 1098) bestehen. Da es nur eine zutreffende Unterposition geben kann, ist die Konkurrenz bei Waren aus Glas und anderen stofflichen Bestandteilen, wie in diesem Fall, unter Anwendung der AV 2 b), AV 3 b) i.V.m. AV 6 aufzulösen. Es ist zu ermitteln, welcher der Stoffe, aus denen die Ware besteht, ihren Charakter bestimmt. Die Ware wird dann so eingereiht, als bestünde sie ganz aus diesem charakterbestimmenden Stoff.

Randnummer 11

Welche Kriterien für die Ermittlung des charakterbestimmenden Stoffes angewendet werden können, zählen beispielhaft die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (vgl. ErlKN AV 3 (HS) RZ 19.1) auf. Danach ist im Einzelfall je nach Art der Ware zu entscheiden, welche Kriterien bei der Ermittlung des charakterbestimmenden Stoffes sinnvoll eine Rolle spielen und welche als besonders entscheidungsrelevant berücksichtigt werden. Neben den genannten Kriterien können auch andere für den wesentlichen Charakter erhebliche Kriterien angelegt werden.

Randnummer 12

Je nach Art, Verwendungszweck und Zielgruppe ist bei Leuchten von unterschiedlichen Kriterien für die Bestimmung eines charakterbestimmenden Stoffes auszugehen.

Randnummer 13

So kann beispielsweise bei einer Leuchte für Lagerhallen oder Produktionsstätten der Stabilität verleihende Stoff oder der Stoff, der Witterungsbeständigkeit garantiert, charakterbestimmend sein.

Randnummer 14

Bei einer für Wohnräume vorgesehenen Decken- oder Wandleuchte, die im Hinblick auf die Ergänzung der Ausstattung des Raumes mit entsprechendem Mobiliar usw. und ihrer darauf bezogenen Funktion (optische Gestaltung und Leuchtwirkung) angeschafft wird, ist hingegen der sichtbare Teil der Leuchte ausschlaggebend. Insbesondere kommt es bei einer solchen Decken- oder Wandleuchte nicht in erster Linie auf die Stabilität verleihenden Stoffe oder die (gewichtsmäßig) überwiegenden Stoffe an, da sie für den Verwendungszweck der Leuchte keine besondere Rolle spielen.

Randnummer 15

Bei den streitgegenständlichen Leuchten ist der sichtbare Teil aus Glas. Der Glasschirm bestimmt das optische Erscheinungsbild. Somit bestimmt das Glas aufgrund der Bedeutung für die Verwendung den Charakter der Leuchte.

Randnummer 16

Ferner macht die Efin geltend, dass das Glas gegenüber den Bestandteilen aus Metall wertmäßig deutlich niedriger anzusetzen ist. Vom Gesamtwert der Ware machen die Bestandteile aus Glas ca. 10 20 % aus, die Bestandteile aus Metall und die elektronischen Bauteile zusammen etwa 80 -90 % des Warenwertes aus. Somit sind nach Ansicht der Efin auch bezüglich des Wertes die nicht aus Glas bestehenden Bestandteile charakterbestimmend.

Randnummer 17

Wie zuvor bereits ausgeführt, ist der Wert der Stoffe der Decken- oder Wandleuchten ein nicht sinnvoll anzuwendendes Kriterium, da maßgeblich für die Verwendung dieser Art von Leuchte ihre Zierwirkung und ihre Lichtstreuung ist, die durch die Glaselemente hervorgerufen bzw. unterstützt werden. Daher geht dieses Argument der Efin ins Leere.

Randnummer 18

Auch würde der Charakter der Ware bezogen auf das Kriterium "Umfang", entgegen der Auffassung der Efin vom Glas bestimmt. Die Metallgrundplatte wird stets vom Glasschirm verdeckt.

Randnummer 19

Die elektrische Ausrüstung bleibt ebenso wie die Leuchtmittel bei der Feststellung der stofflichen Beschaffenheit außer Betracht, da elektrische Beleuchtungskörper "...mit Lampenfassungen, Schaltern, Kabeln und Steckern, Transformatoren usw. oder, wie dies bei den Leisten für Entladungslampen der Fall ist, mit einem Starter und einem Vorschaltgerät ausgestattet sein" können, ErlKN Pos. 9405 (HS) RZ 01.0, diese jedoch nicht den Beleuchtungskörper ausmachen bzw. als Bestandteil desselben gelten.

Randnummer 20

Eine Einreihung der Ware als "elektrischer Beleuchtungskörper anderweit weder genannt noch inbegriffen (Deckenleuchte), aus Metall, von der mit Leuchtdioden verwendeten Art, nicht für zivile Luftfahrzeuge, nicht handgearbeitet" in die von der Efin begehrte Codenummer 9405 1098 90 0 kommt somit nicht in Betracht.

Randnummer 21

Nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen sowie aufgrund ihres Verwendungszweckes stellt sich die Ware zolltariflich als "elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Decken- und Wandleuchte, aus Glas" der Codenummer 9405 1050 00 0 dar.

Randnummer 22

Die vorgenannten Waren wurden deshalb in Anwendung der AVen 1, 2 b), 3 b) und 6 als "elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Decken- und Wandleuchte, aus Glas" zutreffend in die Codenummer 9405 1050 00 0 eingereiht.

Randnummer 23

Für die Deckenleuchte mit der Art.-Nr. xxx liegt im Übrigen eine gültige vZTA DE xxx vor, mit der diese ebenfalls in die Codenummer 9405 1050 00 0 einzureihen ist.

Randnummer 24

b) [Pendelleuchte XXX-A (Anlage H 18)]

Artikel Nr. xxx

Die Leuchte mit der Art.-Nr. xxx besteht im Wesentlichen aus einer runden Vorrichtung aus Metall zur Befestigung der Leuchte an der Decke, an die 19 Kabelstränge montiert sind, welche jeweils eine G4-Lampenfassung an ihrem Ende besitzen. Die Fassungen verfügen alle über einen "Lampenschirm" in Form eines Glaszylinders. Die Kabelstränge besitzen unterschiedliche Längen, so dass die Lampenfassungen spiralförmig absteigen.

Randnummer 25

Der stoffliche Charakter der Ware wird aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Bedeutung für die Verwendung (Lampenfassung, lichtbrechende/-lenkende Wirkung) durch das Glas bestimmt.

Randnummer 26

Das Erzeugnis ist gemäß AV 1, 2 b), 3 b) und 6 als "elektrische Deckenleuchte, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Glas" in die Codenummer 9405 1050 00 0 einzureihen.

Randnummer 27

g) [Vierer-Deckenleuchte XXX-B (Anlage H 19)]

Artikel-Nrn. ...

Bei den in Rede stehenden Waren handelt es sich um Deckenleuchten einer prinzipiell gleich aufgebauten Serie.

Für die Deckenleuchte "XXX-B" mit der Artikelnummer xxx liegt eine gültige vZTA DE xxx vom 30.05.2014 vor, die, erfolglos mittels Einspruch angefochten, nunmehr rechtskräftig ist:

Randnummer 28

Bei der in Rede stehenden Ware handelt es sich um eine Deckenleuchte aus einem rechteckigen Grundelement (Gehäuse 25 x 25 x 5 cm) aus unedlem Metall, einer rechteckigen Glasplatte (40 x 40 cm) und vier Glasquadern (6,5 x 6,5 x 4,5 cm) mit zylindrischen Aussparungen. Im Metallgehäuse sind neben der elektrischen Ausstattung vier ringförmige LED-Module angebracht, die Licht in wechselnden, über eine Fernbedienung einstellbaren Farben und Effekten abgeben. Die Glasplatte ist mit vier Stiften auf dem Metallgehäuse befestigt. Die Glasquader werden nach der Glasplatte auf diese vier Stifte geschoben, an deren Ende sich jeweils eine G4-Fassung zur Aufnahme von vier beigefügten Halogenglühlampen befindet und mittels Scheiben und Muttern befestigt.

Randnummer 29

Die Leuchte ist zusammen mit einer Funkfernbedienung in Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf in einem bedruckten Karton aufgemacht.

Randnummer 30

Zur Einreihung gelten dieselben Ausführungen wie zu Buchstabe a)

Randnummer 31

Die dort getroffenen Feststellungen gelten im Wesentlichen auch für die weitgehend vergleichbaren Deckenleuchten "XXX-B" mit der Artikel-Nr. xxx und "XXX-C" mit der Artikel-Nr. xxx.

Randnummer 32

i) [Wandleuchte aus Keramik (Anlage H 20)]

Artikel-Nrn. ...

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um elektrische Wandleuchten aus Keramik.

Randnummer 33

Eine Einreihung, wie von der Efin erwünscht, als "elektrische Wandleuchte aus Metall, von der mit Glühlampen verwendeten Art, nicht handgearbeitet oder für zivile Luftfahrzeuge" in die Codenummer 9405 1091 90 0, kommt nicht in Betracht, da der Schirm aus Keramik den Charakter der Leuchten bestimmt. Deshalb sind die Waren gemäß AV 1, 2 b), 3 b) und 6 als "elektrische Wandleuchten aus keramischen Stoffen" in die Codenummer 9405 1040 90 0 einzureihen.

Randnummer 34

j) [Tischleuchte XXX u.a. (u.a. Anlage H 21)]

Artikel-Nrn. ...

Bei den in Rede stehenden Waren handelt es sich um Tischlampen mit einem Fuß aus Keramik und einem Schirm aus textilem Material. Im Fuß ist die elektrische Ausstattung angebracht.

Randnummer 35

Die Efin begründet ihren Einspruch gegen die Einreihung der Leuchten in die Unterposition 9405 2040 als Tischlampe aus Keramik damit, dass der textile Lampenschirm den stofflichen Charakter der Leuchte durch die optische Wirkung im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung, aber auch wegen des größeren Wertes bestimmt.

Randnummer 36

Unstrittig zwischen den Parteien ist, dass die Erzeugnisse als "Tischlampen" in die Unterposition 9405 20 HS einzureihen sind, so dass auf eine rechtliche Würdigung hierzu verzichtet werden kann.

Randnummer 37

Innerhalb der weiteren Unterpositionen auf Ebene der Kombinierten Nomenklatur (8-Steller) erfolgt die Zuweisung nach der stofflichen Beschaffenheit der Tischlampen. Hier wird unterschieden zwischen Tischlampen, die aus Kunststoffen bzw. keramischen Stoffen (9405 2011 bzw. 9405 2040), aus Glas (9405 2050) oder aus anderen Stoffen (9405 2091 bzw. 9405 2099) bestehen. Da es nur eine zutreffende Unterposition geben kann, ist die Konkurrenz bei Waren aus Keramik und anderen stofflichen Bestandteilen, wie in diesem Fall, unter Anwendung der AV 2 b), AV 3 b) i.V.m. AV 6 aufzulösen. Es ist zu ermitteln, welcher der Stoffe, aus denen die Waren bestehen, ihren Charakter bestimmt. Die Waren werden dann so eingereiht, als bestünden sie nur aus diesem charakterbestimmenden Stoff.

Randnummer 38

Welche Kriterien für die Ermittlung des charakterbestimmenden Stoffes angewendet werden können, zählen beispielhaft die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (vgl. Erl KN AV 3 (HS) RZ 19.1) auf. Danach ist im Einzelfall je nach Art der Ware zu entscheiden, welche Kriterien bei der Ermittlung des charakterbestimmenden Stoffes sinnvoll eine Rolle spielen und welche als besonders entscheidungsrelevant berücksichtigt werden. Neben den genannten Kriterien können auch andere für den wesentlichen Charakter erhebliche Kriterien angelegt werden.

Randnummer 39

Bei den streitgegenständlichen Leuchten ist der sichtbare Teil aus textilem Material und Keramik. Die Bestandteile sind farblich aufeinander abgestimmt. Weder der textile Schirm noch der Keramikkörper bestimmen das optische Erscheinungsbild. Beide Teile nehmen durch Streuung und Reflektion an der Lichtverteilung teil. Somit bestimmt kein Material aufgrund des optischen Erscheinungsbildes den Charakter der Leuchte.

Randnummer 40

Der Standfuß aus Keramik ist darüber hinaus als Stabilität verleihendes Element von Bedeutung für die Verwendung als Tischleuchte und insofern auch sein höheres Gewicht gegenüber dem Lampenschirm.

Randnummer 41

Ferner macht die Efin geltend, dass die keramischen Bestandteile gegenüber den übrigen Bestandteilen wie Schirm, Zuleitung, Schalter wertmäßig deutlich niedriger anzusetzen ist. Somit sind nach Ansicht der Efin auch bezüglich des Wertes die nicht aus Keramik bestehenden Bestandteile charakterbestimmend.

Randnummer 42

Wie zuvor bereits ausgeführt, ist der Wert der Stoffe der Tischlampen ein nicht sinnvoll anzuwendendes Kriterium, da maßgeblich für die Verwendung dieser Art von Leuchte ihre Zierwirkung und ihre Lichtstreuung ist, die durch die sichtbaren Elemente hervorgerufen bzw. unterstützt werden. Daher geht dieses Argument der Efin ins Leere.

Randnummer 43

Die elektrische Ausrüstung und die Leuchtmittel spielen bei der Feststellung der stofflichen Beschaffenheit, wie zuvor mehrfach ausgeführt, keine Rolle.

Randnummer 44

Damit bestimmen die Bestandteile aus Keramik in der Gesamtschau den Charakter der Tischleuchten.

Randnummer 45

Eine Einreihung der Waren als "elektrische Beleuchtungskörper anderweit weder genannt noch inbegriffen (Tischlampen), aus anderen Stoffen als Kunststoffen, Glas oder keramischen Stoffen, von der mit Glühlampen verwendeten Art" in die von der Efin begehrte Codenummer 9405 2091 00 0 kommt somit nicht in Betracht.

Randnummer 46

Nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen sowie aufgrund ihres Verwendungszweckes stellen sich die Waren zolltariflich als "elektrische Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Tischlampen, aus keramischen Stoffen" der Codenummer 9405 2040 00 0 dar.

Randnummer 47

Die Waren wurden deshalb in Anwendung der AVen 1, 2 b), 3 b) und 6 als "elektrische Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Tischlampen, aus keramischen Stoffen" zutreffend in die Codenummer 9405 2040 00 0 eingereiht.

Randnummer 48

m) [Tischleuchten mit rundem Fuß aus Holz oder Metall (u.a. Anlage H 22)]

Artikel-Nrn. ...

Randnummer 49

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um Tischleuchten aus einem kleinen Fuß aus Metall oder Holz und einem Schirm aus Glas.

Randnummer 50

Die Efin begründet ihren Einspruch gegen die Einreihung der Leuchten als Tischlampe aus Glas damit, dass die elektrischen Komponenten den stofflichen Charakter der Leuchten wegen des größeren Wertes, aber auch durch die stabilitätsverleihende Wirkung der Anteile aus unedlem Metall im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung bestimmen.

Randnummer 51

Die Tischlampen bestehen im Wesentlichen aus zwei Stoffen: einem kugelförmigen, bei einigen Modellen oben offenen Schirm aus Glas und einem Fuß aus Metall oder Holz. Die elektrischen Komponenten sind für die Einreihung unerheblich.

Randnummer 52

Der Lampenschirm aus Glas bestimmt sowohl im Hinblick auf den Umfang als auch durch sein optisches Gesamterscheinungsbild den Charakter der Leuchten. Daher ist eine Einreihung der Waren als elektrische Leuchten aus anderen Stoffen als Glas nicht möglich.

Randnummer 53

Sie sind daher gemäß AV 1, 2 b), 3 b) und 6 als "elektrische Tischleuchten aus Glas" in die Codenummer 9405 2050 00 0 einzureihen.

Randnummer 54

n) ["XXX-D" (Anlage H 23)]

Artikel-Nrn. ...

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um Tischleuchten aus Kunststoff, die mit Leuchtdioden betrieben werden.

Randnummer 55

Die Efin begründet ihren Einspruch gegen die Einreihung der Leuchten als "Tischleuchten aus Kunststoff, nicht von der mit Glühlampen verwendeten Art" in die Unterposition 9405 2040 00 damit, dass die LED-Komponenten den stofflichen Charakter der Leuchten wegen des größeren Wertes bestimmen. Sie beantragt eine Einreihung in die Codenummer 9405 2099 90 0 als "elektrische Tischlampen, aus anderen Stoffen als Kunststoff, Keramik oder Glas, nicht von der mit Glühlampen verwendeten Art, nicht handgearbeitet".

Randnummer 56

Die elektrischen Komponenten sind wie unter Buchstabe a) ausgeführt für die Einreihung unerheblich.

Randnummer 57

Die Lampengehäuse aus Kunststoff bestimmen sowohl im Hinblick auf den Umfang als auch durch ihr optisches Gesamterscheinungsbild den Charakter der Leuchten. Daher ist eine Einreihung der Waren als elektrische Tischlampen aus anderen Stoffen als Kunststoff nicht möglich.

Randnummer 58

Die Leuchten sind daher gemäß AV 1, 2 b), 3 b) und 6 als "elektrische Tischleuchten aus Kunststoff, nicht von der mit Glühlampen verwendeten Art" in die Codenummer 9405 2040 00 0 einzureihen.

Randnummer 59

q) [Erdspieß mit Kugelleuchte (Anlage H 24)]

Artikel-Nrn. ...

Randnummer 60

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um Erdspießleuchten aus einem kugelförmigen transparenten Gehäuseoberteil aus Kunststoff sowie einem schwarzen Gehäuseunterteil mit Erdspieß und E27-Fassung. Die Kugeln weisen Durchmesser von 200, 300 oder 400 mm auf. Die Leuchten können aufgrund der universellen Fassung auch mit LED-Leuchtmitteln betrieben werden.

Randnummer 61

Die Efin begründet ihren Einspruch gegen die Einreihung der Leuchten als "Leuchten aus Kunststoff" damit, dass die elektrischen Komponenten wertbestimmend seien, der Kunststoff hingegen nur einen geringen Wert hätte.

Randnummer 62

Die elektrischen Komponenten sind wie unter Buchstabe a) ausgeführt für die Einreihung unerheblich.

Randnummer 63

Somit bestehen die Erzeugnisse aus Kunststoff. Da die E27-Fassungen gleichermaßen für Glühlampen und z.B. LED geeignet sind, erfolgt die Einreihung in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen.

Randnummer 64

Sie sind daher gemäß AV 1, 3 c) und 6 als "andere elektrische Leuchten aus Kunststoff, kein Scheinwerfer, nicht von der mit Glühlampen oder Leuchtstoffröhren verwendeten Art, nicht von den Codenummern 9405 4039 10 0 bis 9405 4039 70 0 erfasst" in die Codenummer 9405 4039 90 0 einzureihen.

Randnummer 65

t) [LED-Streifen mit Kunststoffumhüllung (Anlage H 25)]

Randnummer 66

Bei den Waren mit den Artikel-Nrn. xxx, xxx, xxx handelt es sich um flexible LED-Streifen mit Umhüllung aus Kunststoff und bei den Artikel-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx um LED-Schläuche mit einer Umhüllung aus Kunststoff. Die elektrischen Bauelemente sind vollständig vom Kunststoffmaterial umgeben, so dass die Leuchten gegen Spritzwasser geschützt sind (Schutzart IP44). Daher ist in diesem Fall der Kunststoff vom Umfang her und wegen seiner Bedeutung für die Verwendung der charakterbestimmende Bestandteil. Daher sind diese Erzeugnisse gem. AV 1, 2 b), 3 b) und 6 als "elektrische Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von der Unterposition (HS) 9405 10 bis Unterposition (KN) 9405 4010 erfasst, aus Kunststoff, von der mit Leuchtdioden verwendeten Art, andere als in den Unterpositionen (Taric) 9405 4039 10 bis 9405 4039 70 genannt" in die Codenummer 9405 4039 90 0 einzureihen.

Randnummer 67

u) [LED-Streifen, starr (Anlage H 26)]

Randnummer 68

Hingegen handelt es sich bei den Artikel-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx um starre LED-Streifen. Die Träger bilden das Gehäuse der Leuchten und bestimmen das Aussehen und die Stabilität. Daher sind die Leuchten nach der Beschaffenheit des Trägers einzureihen. Nach den Angaben im Katalog der Efin handelt es sich bei den Waren mit den Artikel-Nrn. xxx und xxx um Kunststoff und Aluminium, bei den beiden anderen Artikeln nur um Kunststoff. Bei den beiden erstgenannten ist das unedle Metall der charakterbestimmende Stoff. Die Waren mit den Artikel-Nrn. xxx und xxx sind somit gem. AV 1, 2 b), 3 b) und 6 als "elektrische Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen 9405 10 bis 9405 4010 erfasst, aus Metall, von der mit Leuchtdioden verwendeten Art, nicht handgearbeitet" in die Codenummer 9405 4099 90 0 einzureihen. Die Leuchten mit den Artikel-Nrn. xxx und xxx sind gem. AV 1 und 6 als "elektrische Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von der Unterposition (HS) 9405 10 bis Unterposition (KN) 9405 4010 erfasst, aus Kunststoff, von der mit Leuchtdioden verwendeten Art, andere als in den Unterpositionen (Taric) 9405 4039 10 bis 9405 4039 70 genannt" in die Codenummer 9405 4039 90 0 einzureihen.

Randnummer 69

v) [LED-Aufbauleiste mit Kunststoffgehäuse (Anlage H 27)]

Randnummer 70

Die Leuchte mit der Artikel-Nr. xxx besitzt ein Gehäuse aus Kunststoff, ein dem sich als Leuchtmittel ein LED-Streifen befindet. Dieses bestimmt wegen der Bedeutung für die Verwendung wegen seiner lichtverteilenden Eigenschaft als auch wegen seiner äußeren Erscheinung den Charakter des Beleuchtungsköpers. Die elektrischen Komponenten spielen für die Bestimmung des charakterverleihenden Stoffes keine Rolle. Somit ist diese Ware gem. AV 1 und 6 als "elektrische Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von der Unterposition (HS) 9405 10 bis Unterposition (KN) 9405 4010 erfasst, aus Kunststoff, von der mit Leuchtdioden verwendeten Art, andere als in den Unterpositionen (Taric) 9405 4039 10 bis 9405 4039 70 genannt" in die Codenummer 9405 4039 90 0 einzureihen.

Randnummer 71

w) [Wand- und Deckenleuchte XXX-E (Anlage H 28)]

Randnummer 72

Artikel-Nr. xxx

Randnummer 73

Bei der hier in Rede stehenden Ware handelt es sich um eine Deckenleuchte aus einem Grundelement aus unedlem Metall und einer annähernd quadratischen Kunststoffabdeckung (Schirm). Im Grundelement ist die elektrische Ausstattung angebracht. Als Leuchtmittel dienen fest installierte Leuchtdioden.

Randnummer 74

Die Efin begründet ihren Einspruch gegen die Einreihung der Leuchten in die Unterposition 9405 1050 als Decken- oder Wandleuchte aus Glas damit, dass die Bestandteile aus Metall (sowie anderer Materialien) den stofflichen Charakter der Leuchte im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung, aber auch wegen des größeren Umfangs sowie im Hinblick auf die Bedeutung als Stabilität verleihendes Material bestimmen. Weiterhin sei in der Leuchte kein Glas vorhanden.

Randnummer 75

Zur Ermittlung des charakterbestimmenden Stoffes gilt das gleiche, wie unter Buchstabe a) genannt.

Randnummer 76

Eine Einreihung der Ware als "elektrischer Beleuchtungskörper anderweit weder genannt noch inbegriffen (Deckenleuchte), aus Metall, von der mit Leuchtdioden verwendeten Art, nicht für zivile Luftfahrzeuge, nicht handgearbeitet" in die von der Efin begehrte Codenummer 9405 1098 90 0 kommt somit nicht in Betracht. Gleichermaßen ist auch eine Einreihung wie im Prüfungsbericht festgestellt, als Leuchte aus Glas ausgeschlossen.

Randnummer 77

Nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen sowie aufgrund ihres Verwendungszweckes stellt sich die Ware zolltariflich als "elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Decken- und Wandleuchte, aus Kunststoff, von der mit Leuchtdioden verwendeten Art, nicht für zivile Luftfahrzeuge" dar.

Randnummer 78

Die Ware ist deshalb in Anwendung der AVen 1, 2 b), 3 b) und 6 als "elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Decken- und Wandleuchte, aus Kunststoff, von der mit Leuchtdioden verwendeten Art, nicht für zivile Luftfahrzeuge" in die Codenummer 9405 1040 90 0 einzureihen.

Randnummer 79

x) [Pendelleuchte (Anlage H 29)]

Artikel-Nrn. ...

Randnummer 80

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um Decken-Pendelleuchten aus einem Grundelement aus unedlem Metall, einer E27-Fassung und Schirmen aus Kunststoff. Der Kunststoffanteil ist im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung wegen des Erscheinungsbildes der Ware jeweils charakterbestimmend. Aufgrund der universellen Lampenfassung sind die Leuchten für die Verwendung mit Leuchtmitteln aller Art geeignet.

Randnummer 81

Eine Einreihung, wie von der Efin gewünscht, als "elektrische Deckenleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art, aus unedlem Metall" kommt nicht in Betracht. Die Waren sind vielmehr gemäß AV 1, 2 b), 3 b), 3 c) und 6 als "elektrische Decken leuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art, aus Kunststoff, nicht von der mit Glühlampen verwendeten Art, nicht für zivile Luftfahrzeuge" in die Codenummer 9405 1040 90 0 einzureihen.

Randnummer 82

Mit der am 3. März 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, soweit mit der Teileinspruchsentscheidung vom 6. Februar 2016 den Einsprüchen nicht abgeholfen wurde. Zu den angefochtenen Positionen der Teileinspruchsentscheidung macht die Klägerin geltend, soweit sie die Klage nicht beschränkt hat:

Randnummer 83

Bei den unter Buchst. a) der Teileinspruchsentscheidung aufgeführten Waren mit Glasschirm z. Bsp. die Wand- und Deckenleuchte XXX-F (Anlage H 10) sei nicht der Glasanteil, sondern der Anteil an unedlem Metall entscheidend, so dass sie als Waren aus anderen Stoffen als Kunststoff, Keramik oder Glas in die Unterposition 9405 1098 KN einzureihen seien. Ohne weitere Begründung meine der Beklagte, dass bei einer für Wohnräume vorgesehenen Decken- oder Wandleuchte der sichtbare Teil ausschlaggebend sei.

Randnummer 84

Nur sofern einzelne Waren einer Warenzusammenstellung wesentlich nach ihrer Funktion in der KN erfasst seien, sei als vorrangiges Kriterium im Sinne der AV 3 b KN die Bedeutung anzusehen, die eine Ware im Hinblick auf den Verwendungszweck der Warenzusammenstellung habe. Dies sei vorliegend anders. Daher träten andere Merkmale, wie z. B. der Wert der Bestandteile, nicht zurück. Unstreitig überwiege der Wert des Metalls denjenigen des Glases deutlich. Auch hinsichtlich des Gewichts überwiege das Metall. Außerdem verleihe das Metall einem Beleuchtungskörper seine Stabilität. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum aufgrund dieser stabilitätsverleihenden Funktion das Metall nicht den Charakter der Ware bestimme. Für den charakterverleihenden Bestandteil des Metalls sprächen auch die als Anlagen H 11-13 vorgelegten verbindlichen Zolltarifauskünfte aus dem Jahr 2011. Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse geprüft werden, ob die Ware auch ohne den einen oder den anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde. Somit sei zu fragen, ob die Leuchten auch ohne das Glas oder das Metall ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würden. Würde man das Glas hinweg denken, bliebe ein Beleuchtungskörper erhalten. Ohne Metall würden dagegen nur noch unverbundene Einzelteile übrig bleiben.

Randnummer 85

Selbst wenn man dies anders sähe, könne der Stoff nicht ermittelt werden, der einer Leuchte den wesentlichen Charakter verleihe. Daher müsse die Einreihung nach der AV 3 c KN erfolgen. Dies führe zur Unterposition 9405 1098 KN.

Randnummer 86

Bei der Pendelleuchte XXX-A (Buchst. b der Teileinspruchsentscheidung = Anlage H 18) überwiege anders als der Beklagte meine nicht der Glas-, sondern der Metallanteil. Der Glasanteil könne weggedacht werden, ohne dass die Leuchte ihre charakteristische Funktion verliere. Sie sei daher als andere elektrische Decken- und Wandleuchte als aus Glas in die Unterposition 9405 1098 KN einzureihen.

Randnummer 87

Bei der Tischlampe XXX-G (Buchst. j der Teileinspruchsentscheidung = Anlage H 21), die unstreitig eine Tischlampe der Unterposition 9405 20 KN sei, könne nicht deshalb auf den Keramikkörper abgestellt werden, weil dieser das stabilitätsverleihende Element sei und ein höheres Gewicht habe als der Schirm. Vielmehr sei der textile Lampenschirm durch seine optische Wirkung charakterbestimmend. Er habe auch ein höheren Wert als die keramischen Bestandteile. Daher sei nach der AV 3 c KN die Unterposition 9405 2091 KN zutreffend.

Randnummer 88

Bei den Tischleuchten mit rundem Fuß aus Holz oder Metall (Buchst. m der Teileinspruchsentscheidung = Anlage H 22) bestimme der Fuß den Charakter der Ware, weil er stabilitätsverleihend sei und einen höheren Wert habe. Die Leuchten mit den Art.-Nr. xxx, xxx, xxx, xxx seien in die Unterposition 9405 2091 000 und die Leuchten mit den Art.-Nr. xxx, xxx und xxx in die Unterposition 9405 1091 900 einzureihen.

Randnummer 89

Mit der weiteren Teileinspruchsentscheidung vom 21. August 2019 (RL xxx, xxx), die nicht angefochten wurde, entschied der Beklagte über die Einsprüche der Klägerin, soweit darüber nicht mit der hier angefochtenen Teileinspruchsentscheidung entschieden wurde.

Randnummer 90

Am 10. März 2021 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. In der Folge half der Beklagte der Klage mit dem Teilabhilfebescheid vom 20. April 2021 im Hinblick auf die Nacherhebung von Zoll i.H.v. ... € für die Einfuhren der Wand- und Deckenleuchten XXX-H, XXX-J, XXX-E und XXX-K sowie der Pendelleuchte XXX-L (ex Buchst. a und Buchst. w der Teileinspruchsentscheidung = Buchst. a Ziff. A15, A19, C5 und Buchst. w der Übersicht der noch streitigen Waren, Bl. 136 ff. der Akte) ab. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Randnummer 91

Unter Beschränkung des ursprünglichen Klageantrags beantragt die Klägerin,

die Einfuhrabgabenbescheide AT/S/xxx-1, AT/S/xxx-2, AT/S/xxx-3, AT/S/xxx-4, AT/S/xxx-5, AT/S/xxx-6 und AT/S/xxx-7, jeweils in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 6. Februar 2016 (RL xxx, xxx), Anlage 1, und des Teilabhilfebescheids vom 20. April 2021, aufzuheben, soweit ... € Zoll für die Einfuhr

* der Pendelleuchten XXX-M (Art.-Nr. xxx), XXX-N (Art.-Nr. xxx, xxx) und XXX-O (Art.-Nr. xxx) (ex Buchst. a der Teileinspruchsentscheidung),

* der Pendelleuchte XXX-A (Buchst. b der Teileinspruchsentscheidung = Anlage H 18)

* der Tischleuchte XXX-G (Buchst. j der Teileinspruchsentscheidung = Anlage H 21)

* der Tischleuchten mit rundem Fuß aus Holz oder Metall (Buchst. m der Teileinspruchsentscheidung = Anlage H 22)

nacherhoben wurde.

Randnummer 92

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

...

Gründe

I.

Randnummer 93

Mit Einverständnis der Beteiligten (Bl. 160, 166) ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

II.

Randnummer 94

Soweit die Beteiligten die Klage wegen der Nacherhebung von ... € Zoll in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

III.

Randnummer 95

In dem Umfang, in dem die zulässige Klage weiterverfolgt wird, hat sie in der Sache weit überwiegend Erfolg. Die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 6. Februar 2016 und des Teilabhilfebescheids vom 20. April 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihrer Rechten gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, soweit ... € Zoll für die Einfuhren der meisten der im Klagantrag genannten Beleuchtungskörper nacherhoben wurde. Nur im Hinblick auf die Nacherhebung von ... € war die Klage abzuweisen.

Randnummer 96

Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung von Zoll ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302, 1; Zollkodex ZK). Diese Vorschrift ist trotz des Inkrafttretens des Unionzollkodexes anwendbar, da die Einfuhren und die Nacherhebung vor dem 1. Mai 2016 erfolgten (FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 34; Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 161/15, juris, Rn. 27). Gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Randnummer 97

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 34; Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge, C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, juris, Rn. 11).

Randnummer 98

Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12).

Randnummer 99

Schließlich ist bei Waren, die wie hier aus verschiedenen Stoffen bestehen, die Allgemeine Vorschrift (AV) 3 b KN zu berücksichtigen. Danach sind Waren, die wie hier nicht nach der AV 3 a KN eingereiht werden können, nach dem Stoff einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Wenn dieser Stoff nicht ermittelt werden kann, ordnet die AV 3 c KN an, dass die Waren nach der zuletzt genannten Position, die für die Ware gleichermaßen in Betracht kommt, einzureihen sind.

Randnummer 100

Der Stoff oder Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, Vobis, C-121/95, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6; BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23). Welches dieser nicht abschließenden Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware und ihrem Verwendungszweck ab (BFH, Urteil vom 7. August 2013, VII R 32/12, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6; Urteil vom 2. Juni 1992, VII K 2/91, juris, Rn. 8; Urteil vom 23. Juli 1998, VII R 36/97, juris, Rn. 16). Auf dieser Grundlage ist eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014, VII B 202/13, juris, Rn. 5; BFH, Beschluss vom 12. Januar 2021, VII B 96/20, n.v.).

Randnummer 101

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Feststellung des charakterbestimmenden Stoffes zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988, Sportex, Rs. 253/87, Rn.8; Urteil vom 10. Mai 2001, VauDe Sport, C-288/99, Rn. 25; Urteil vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Rn. 21; Urteil vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, Rn. 31; Urteil vom 15. November 2012, SIA Kurcums Metal, C-558/11, Rn. 37). Anders als die Klägerin meint, führt die Anwendung dieses Ausblendtests bei den hier in Rede stehenden Beleuchtungskörpern nicht dazu, dass stets die Metallteile den Charakter bestimmen. Im Ausgangspunkt ist nämlich dem Beklagten zuzustimmen, dass bei der Einreihung von Beleuchtungskörpern für den Wohnbereich in die Position 9405 KN nicht in erster Linie auf die stabilitätsverleihenden Elemente einer Ware abzustellen ist, sondern Aspekte wie Zierwirkung und Lichtbrechung im Vordergrund stehen (siehe auch die Differenzierung in den Erläuterungen zur Position 9405 HS nach Beleuchtungskörpern für die Innenausstattung und zur Außenbeleuchtung, ErlKN Rn. 03.0 ff.). Diese Betrachtung lässt sich mit der EuGH-Rechtsprechung in Einklang bringen, weil auch dort auf die konkrete Verwendung der Ware abgestellt worden ist (Bei EuGH, Urteil vom 15. November 2012, SIA Kurcums Metal, C-558/11, Rn. 11, 39, ging es bspw. um Seile aus zwei Stoffen für die Herstellung von Fischereigeräten und die Verwendung mit Schleppnetzen). Bei einem so verstandenen Ausblendtest verlieren Beleuchtungskörper, bei denen es auf die Zierwirkung und die Lichtbrechung ankommt, ein charakteristisches Merkmal, wenn man den Schirm abnimmt.

Randnummer 102

Im Ergebnis ist bei der Anwendung der AV 3 b KN zu prüfen, ob man bei den einzureichenden Beleuchtungskörpern einen Stoff ermitteln kann, der vor allem für die Zierwirkung und die Lichtbrechung charakterbestimmend ist. Hierbei ist zu fragen, ob der Beleuchtungskörper auch ohne den einen oder den anderen Stoff seine charakterbestimmenden Eigenschaften behalten würde. Ist dies nicht der Fall, findet die AV 3 c KN Anwendung.

Randnummer 103

Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen einer Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK nicht vor für die Pendelleuchten XXX-M, XXX-N und XXX-O (dazu 1.), die Pendelleuchte XXX-A (dazu 2.), die von Buchst. j) der Teileinspruchsentscheidung erfassten Tischleuchten (dazu 3.) und einem Teil der von Buchst. m) der Teileinspruchsentscheidung erfassten Tischleuchten (dazu 4. a). Diese Waren sind unter Anwendung der AV 3 c KN jeweils in die Unterpositionen 9405 1091, 9405 1098 und 9405 2091 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur KN) in den im Einfuhrzeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2013 insoweit unverändert gebliebenen Fassungen der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284, 1), Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 (ABl. L 282, 1) und Verordnung (EU) Nr. 927/2012 (ABl. L 304, 1) einzureihen. Der Zollsatz für diese Unterpositionen entspricht dem Zollsatz für die bei der Einfuhrabfertigung angemeldeten Unterpositionen. Lediglich ein Teil der von Buchst. m) der Teileinspruchsentscheidung erfassten Tischleuchten ist unter Anwendung der AV 3 b KN in die Unterposition 9405 2050 KN einzureihen. Nur für diese Leuchten wurde die Differenz zwischen dem angemeldeten Zollsatz (2,7 %) und dem Zollsatz für die Unterposition 9405 2050 KN (3,7 %) bisher nicht buchmäßig erfasst (dazu 4. b).

Randnummer 104

1. Die Pendelleuchten XXX-M (Art.-Nr. xxx), XXX-N (Art.-Nr. xxx, xxx) und XXX-O (Art.-Nr. xxx) (ex Buchst. a der Teileinspruchsentscheidung = Ziff. A5, C1-C3 der Übersicht der noch streitigen Waren, Bl. 136 ff. der Akte) sind als andere elektrische Decken- und Wandleuchten, aus anderen Stoffen als Kunststoff, Keramik oder Glas, in die Unterposition 9405 1091 KN (Zollsatz 2,7 %) und nicht in die Unterposition 9405 1050 KN (Zollsatz 3,7 %) einzureihen.

Randnummer 105

Anders als der Beklagte meint, lässt sich nach dem oben dargelegten Maßstab der Charakter bestimmende Stoff i.S.d. AV 3 b KN nicht ermitteln. Zwar verfügen alle Pendelleuchten über einen deutlich sichtbaren Lampenschirm aus Glas, der für die Lichtbrechung und Lichtführung verantwortlich ist. Gleichwohl hält das Gericht das Glas nicht für allein Charakter bestimmend.

Randnummer 106

Die Leuchten XXX-M und XXX-N verfügen über einen Ausziehmechanismus, mit dem der Lampenschirm in der Höhe verstellt werden kann. Ein solcher Ausziehmechanismus aus Metall nicht das spiralförmig gewickelte Kabel, das als Teil der elektrischen Ausstattung bei der Tarifierung nicht berücksichtigt werden darf (Erläuterungen zur Position 9405 HS, ErlKN Rn. 02.0) ist nach Wertung des Gerichts eine für Verbraucher wesentliche Funktion. Außerdem wird über die Höhenverstellung Einfluss auf die Lichtstreuung des Lampenschirms genommen. Würde man den Ausziehmechanismus hinweg denken, verlören die Leuchten ein wesentliches Charaktermerkmal. Bei der Pendelleuchte XXX-M kommt hinzu, dass unter dem Lampenschirm ein Metallbügel angebracht ist, mit dem der Ausziehmechanismus komfortabel bedient werden kann.

Randnummer 107

Bei der Pendelleuchte XXX-O wird der optische Gesamteindruck nicht charakterbestimmend allein durch den schlicht gehaltenen Lampenschirm erzeugt, sondern auch durch die über dem Lampenschirm angebrachte kegelförmige Kabelführung aus Buchenholz. Sie ist im Vergleich zum Lampenschirm deutlich überproportioniert und prägt damit den optischen Gesamteindruck mit. Daher kann sie nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Pendelleuchte ihr charakteristisches Erscheinungsbild verlöre.

Randnummer 108

In Anwendung der AV 3 c KN sind die Leuchten daher von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen 9405 1050 und 9405 1091/98 KN in eine der zuletzt genannten Unterpositionen einzureihen. Da alle Leuchten über E27-Fassungen für Glühlampen verfügen, sind sie in die Unterposition 9405 1091 KN einzureihen.

Randnummer 109

Die Nacherhebung von insgesamt ... € Zoll (Schriftsatz des Beklagten vom 21. April 2021, S. 2), die auf der Grundlage der Einreihung dieser Waren in die Unterposition 9405 1050 KN erfolgte, findet damit keine Stütze in Art. 220 ZK.

Randnummer 110

2. Die Pendelleuchte XXX-A (Art.-Nr. xxx, Buchst. b der Teileinspruchsentscheidung = Anlage H 18) ist als andere elektrische Decken- und Wandleuchte, aus anderen Stoffen als Kunststoff, Keramik oder Glas, in die Unterposition 9405 1098 KN (Zollsatz 2,7 %) und nicht in die Unterposition 9405 1050 KN (Zollsatz 3,7 %) einzureihen.

Randnummer 111

Anders als der Beklagte meint, lässt sich nach dem oben dargelegten Maßstab der Charakter bestimmende Stoff i.S.d. AV 3 b KN nicht ermitteln. Die Pendelleuchte besteht im Wesentlichen aus einer runden Grundplatte aus Metall zur Befestigung der Leuchte an der Decke, an die 19 unterschiedlich lange Kabelstränge montiert sind, an deren Ende sich jeweils ein "Lampenschirm" in Form eines Glaszylinders befindet. Die Leuchte erweckt durch die verchromte Grundplatte und die spiralförmig absteigend angeordneten Glaszylinder den optischen Eindruck eines Duschstrahls, der aus einer Düse aus der Decke strömt. Hierbei bilden die runde Sockelplatte aus Metall, die Kabelstränge und die Glaszylinder eine Einheit, die gemeinsam das äußere Erscheinungsbild prägen. Auch für die Lichtbrechung sind die Glaszylinder nicht allein verantwortlich. Vielmehr wird das Licht nicht nur von der verchromten Sockelplatte, sondern auch von den verchromten Teilen, an denen die Glaszylinder befestigt sind, reflektiert. Die Bedeutung des Metallbestandteils für Zierwirkung und Lichtreflexion hat auch der Beklagte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. März 2021, S. 4, konzediert und festgestellt, dass für das äußere Erscheinungsbild beide Bestandteile gleichermaßen bedeutsam seien. Da die Metallbestandteile nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Leuchte ihren Charakter verlöre, ist das Glas nicht allein Charakter bestimmend.

Randnummer 112

In Anwendung der AV 3 c KN ist die Leuchte daher von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen 9405 1050 und 9405 1091/98 KN in eine der zuletzt genannten Unterpositionen einzureihen. Da die Leuchte über einen G4-Schlitzsockel verfügt und damit nicht für Glühlampen geeignet ist, ist sie als andere elektrische Decken- und Wandleuchte in die Unterposition 9405 1098 KN einzureihen.

Randnummer 113

Die Nacherhebung von insgesamt ... € Zoll (Schriftsatz des Beklagten vom 21. April 2021, S. 2), die auf der Grundlage der Einreihung der Leuchte in die Unterposition 9405 1050 KN erfolgte, findet damit keine Stütze in Art. 220 ZK.

Randnummer 114

3. Die unter Buchst. j) der Teileinspruchsentscheidung zusammengefassten Tischleuchten XXX-G (Art.-Nrn. ... = Anlage H 21), XXX-P (Art.-Nrn. ...) und XXX (Art.-Nrn. ...) sind als andere elektrische Tischlampen, aus anderen Stoffen als Kunststoff, Keramik oder Glas, in die Unterposition 9405 2091 KN (Zollsatz 2,7 %) und nicht in die Unterposition 9405 2040 KN (Zollsatz 4,7 %) einzureihen.

Randnummer 115

Alle Tischleuchten haben einen Fuß aus Keramik, in dem die elektrische Ausstattung untergebracht ist, und einen Schirm aus textilem Material. Beim Modell XXX-G hat der Fuß die Form einer unten abgeflachten Kugel (Bl. 176 der Akte), beim Modell XXX-P ist er amphorenförmig (Bl. 178 der Akte). Der Fuß des Modells XXX-Q erinnert an drei pyramidenartig aufeinandergeschichtete Steine (Bl. 177 der Akte).

Randnummer 116

Anders als der Beklagte meint, lässt sich nach dem oben dargelegten Maßstab der Charakter bestimmende Stoff i.S.d. AV 3 b KN nicht ermitteln. Bei allen Modellen bilden Schirm und Fuß optisch eine Einheit. Beide Teile nehmen durch Streuung und Reflektion an der Lichtverteilung teil. Auch die Teileinspruchsentscheidung gelangt zu der Einschätzung, dass kein Material aufgrund des optischen Erscheinungsbildes den Charakter der Leuchte präge. Die Einspruchsentscheidung scheint allein deshalb zur Anwendung der AV 3 b KN zu kommen, weil der Keramikfuß stabilitätsgebend sei. Dies ist jedoch ein Kriterium, das bei Zierleuchten und -lampen gerade keine entscheidende Rolle spielt. Warum dies hier anders sein soll, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Da Fuß und Schirm vorliegend für Zierwirkung und Lichtstreuung gleichermaßen bedeutsam sind und bei allen Modellen optisch eine Einheit bilden, kann keines der Elemente weggedacht werden, ohne dass die Tischleuchten ihren Charakter verlören.

Randnummer 117

In Anwendung der AV 3 c KN sind die Leuchten daher von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen 9405 2040 und 9405 2091/99 KN in eine der zuletzt genannten Unterpositionen einzureihen. Da alle Leuchten über eine E14-Fassung für Glühlampen verfügen, sind sie in die Unterposition 9405 2091 KN einzureihen.

Randnummer 118

Die Nacherhebung von insgesamt ... € Zoll (Schriftsatz des Beklagten vom 21. April 2021, S. 2), die auf der Grundlage der Einreihung der Leuchten in die Unterposition 9405 2040 KN erfolgte, findet damit keine Stütze in Art. 220 ZK.

Randnummer 119

4. Von den unter Buchst. m) der Teileinspruchsentscheidung zusammengefassten Leuchten ist das Modell XXX-R (Art.-Nr. xxx [= Anlage H 22], xxx, xxx, xxx) als andere elektrische Tischlampe, aus anderen Stoffen als Kunststoff, Keramik oder Glas, in die Unterposition 9405 2091 KN (Zollsatz 2,7 %) und nicht in die Unterposition 9405 2050 KN (Zollsatz 3,7 %) einzureihen (dazu a). Die Modelle XXX-S (Art.-Nrn. ...) und XXX-M (Art.-Nr. xxx) sind dagegen als andere elektrische Tischlampen aus Glas in die Unterposition 9405 2050 KN einzureihen (dazu b).

Randnummer 120

a) Das Modell XXX-R ist als andere elektrische Tischlampe, aus anderen Stoffen als Kunststoff, Keramik oder Glas, in die Unterposition 9405 2091 KN einzureihen. Anders als der Beklagte meint, lässt sich nach dem oben dargelegten Maßstab der Charakter bestimmende Stoff i.S.d. AV 3 b KN nicht ermitteln. Die Lichtbrechung erfolgt gleichermaßen durch den Lampenschirm und die Bodenplatte. Zwar fällt der Lampenschirm aus Glas optisch spontan ins Auge. Dieser Effekt wird jedoch gerade dadurch hervorgerufen, dass der Schirm auf einer Platte steht, so dass optisch der Eindruck entsteht, der Lampenschirm würde über dem Tisch schweben. Dies führt dazu, dass die Platte, die aus Metall oder Glas besteht, nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der optische Eindruck, der die Leuchte insgesamt ausmacht, wegfallen würde. Das Modell XXX-R ist von der Komposition der Bestandteile her mit der Wand- und Deckenleuchte XXX-K vergleichbar, bei der der Beklagte mit Schriftsatz vom 31. März 2021 die AV 3 c KN zur Anwendung gebracht hat. Bei beiden Waren wird ein Schirm aus Glas auf einer Grundplatte befestigt. Diese Grundplatte ist deutlich sichtbar und bildet gleichsam einen Rahmen bzw. ein Podest für den Glasschirm.

Randnummer 121

In Anwendung der AV 3 c KN ist das Modell XXX-R von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen 9405 2050 und 9405 2091/99 KN in eine der zuletzt genannten Unterpositionen einzureihen. Da die Leuchte über eine E14-Fassung für Glühlampen verfügt, ist sie in die Unterposition 9405 2091 KN einzureihen.

Randnummer 122

Damit wurden ... € zu Unrecht nacherhoben. Dies ist die (gerundete) Hälfte des vom Beklagten im Schriftsatz vom 21. April 2021 mitgeteilten Nacherhebungsbetrags i.H.v. ... €, der auf die unter Buchst. m) der Teileinspruchsentscheidung zusammengefassten Beleuchtungskörper entfällt. Da nicht mehr nachvollziehbar ist, wie sich diese Einfuhrabgaben auf die einheitlich angemeldeten Modelle verteilen, wurde gemäß § 162 Abs. 1 AO der Gesamtabgabenbetrag jeweils zur Hälfte auf das Modell XXX-R einerseits und die Modelle XXX-S und XXX-M andererseits verteilt.

Randnummer 123

b) Die Modelle XXX-S und XXX-M sind zu Recht in den Nacherhebungsbescheiden unter Anwendung der AV 3 b KN als elektrische Tischlampen aus Glas in die Unterposition 9405 2050 KN eingereiht worden. Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist der Lampenschirm aus Glas optisch dominant und allein für die Lichtbrechung verantwortlich. Die Grundplatte ist dagegen fast unsichtbar und nimmt an der Lichtbrechung nicht teil.

Randnummer 124

Der auf die Einfuhr dieser Modelle entfallende Abgabenbetrag, der ursprünglich buchmäßig nicht erfasst worden ist, beträgt ... €. Dies ist wie oben a) dargestellt die (gerundete) Hälfte des vom Beklagten im Schriftsatz vom 21. April 2021 mitgeteilten Nacherhebungsbetrags i.H.v. ... €. Gründe, weshalb sich die Klägerin insoweit auf Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 ZK berufen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

IV.

Randnummer 125

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1, 138 Abs. 2 Satz 1, 136 Abs. 2 analog FGO. Ausgehend von einem Streitwert der Klage i.H.v. ... € in diesem Umfang wurden die Einsprüche mit der zunächst vollständig angefochtenen Teileinspruchsentscheidung vom 6. Februar 2016 zurückgewiesen obsiegte die Klägerin i.H.v. insgesamt ... € (... € entfallen auf den Teilabhilfebescheid vom 20. April 2021 und ... € auf das stattgebende Urteil) und unterlag in Höhe von ... €. Im übrigen hatte sie wegen der Beschränkung des Klageantrags, die kostenrechtlich wie eine Klagrücknahme zu behandeln ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies führt zu einer (gerundeten) Kostenquote von 12 % zu 88 % zulasten der Klägerin.

Randnummer 126

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Randnummer 127

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat FG Hamburg in 4 K 40/17 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten