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Rechtsprechung · FG Baden-Württemberg

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2020 – 1 V 253/20

Erfolglose Anhörungsrüge bei nicht entscheidungserheblicher Gehörsverletzung
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGBW:2020:0504.1V253.20.00

Orientierungssatz

Eine Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, wenn das Gericht den Anspruch des Rechtsmittelführers auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.(Rn.27)

Tenor

1. Der Antrag (die am 12. November 2019 erhobene Rüge) wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt in dem Verfahren 1 V 253/20 die Kosten.

Tatbestand

I.

Randnummer 1

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden durch das Hauptzollamt X (HZA).

Randnummer 2

2. Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Das Jobcenter Y hatte dem Antragsteller mit Bescheid vom 24. November 2018 einen monatlichen Gesamtbetrag von 854 Euro bewilligt. Davon zahlte es 424 Euro dem Antragsteller und 430 Euro der Stadt Z aus. Inzwischen – mit Bescheid vom 23. November 2019 – hat das Jobcenter den Gesamtbetrag seiner monatlichen Leistungen auf 862 Euro festgesetzt. Davon zahlt es 432 Euro dem Antragsteller und 430 Euro der Stadt Z aus.

Randnummer 3

3. Der Antragsteller ist der Halter eines Personenkraftwagens. Das damals zuständige Finanzamt Y setzte mit Bescheid vom 14. Juni 2006 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 7. Juni 2006 auf jährlich 302 Euro fest. Die Kraftfahrzeugversicherung belastete das Girokonto des Antragstellers am 2. Januar 2019 mit 152,72 Euro.

Randnummer 4

4. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 wies das HZA den Antragsteller darauf hin, dass er bei der Kraftfahrzeugsteuer noch mit insgesamt 879,50 Euro im Rückstand sei. Ein Vollstreckungsaufschub sei daher nur möglich, wenn er Teilzahlungen anbieten würde, mit denen er den Rückstand innerhalb eines Jahres begleichen könne. Das HZA forderte den Antragsteller schließlich auf,

Randnummer 5

die Beträge zu nennen, die er monatlich zu leisten vermöge,

Randnummer 6

sein Einkommen nachzuweisen und

Randnummer 7

bis zum 7. Januar 2019 eine „erste Vorabzahlung in Höhe von mindestens“ 80 Euro zu leisten.

Randnummer 8

Das HZA lehnte einen „Vollstreckungsaufschub gegen monatliche Teilzahlungen“ nach § 258 der Abgabenordnung (AO) schließlich mit Schreiben vom 31. Juli 2019 ab. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. September 2019 Einspruch ein. Den Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2020 als unbegründet zurück.

Randnummer 9

5. Mit Schreiben an das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) vom 12. März 2020 beanspruchte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihm beabsichtigte Klage gegen den Bescheid vom 31. Juli 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2020. Den Antrag hat der 1. Senat des FG unter dem Aktenzeichen 1 K 783/20 erfasst. Den Antrag hat der Einzelrichter des 1. Senats mit Beschluss vom 4. Mai 2020 1 K 783/20 abgelehnt.

Randnummer 10

6. Bereits mit Schreiben an das FG vom 9. Juli 2018 (richtig: 2019) hatte der Antragsteller eine Klage („Untätigkeitsklage“) erhoben, die bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 1 K 1712/19 anhängig geworden war. Im Rahmen des Verfahrens 1 K 1712/19 hat der Antragsteller --mit Schreiben an das FG vom 1. September 2019-im Wesentlichen für einen von ihm beabsichtigten (weiteren) „Untätigkeitsklageantrag .... A.3. ... (die noch) ausstehende... Verbescheidung ...(s)eines Teilzahlungsantrags vom 07.02.2019 (gemeint sein soll wohl: 2018“ geltend gemacht und zugleich die Bewilligung von PKH beantragt. Das FG hat das Verfahren unter dem vorliegenden Aktenzeichen (1 K 848/20) erfasst. Die Klage hat der Einzelrichter des 1. Senats mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2020 1 K 848/20 abgewiesen.

Randnummer 11

7. Schon zuvor --mit Schreiben vom 16. September 2019-teilte das HZA dem Antragsteller mit, dass es nunmehr gemäß § 14 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) die Abmeldung eines Fahrzeugs von Amts wegen beantragt habe. Die Abmeldung von Amts wegen hat das Landratsamt des A-Kreises offenbar vorgenommen.

Randnummer 12

8. Nach einem Schreiben an das FG vom 1. Januar 2020 beabsichtigt der Antragsteller einen Antrag an das FG zu stellen, mit dem er sich gegen die gegen ihn betriebene Vollstreckung wenden will.

Randnummer 13

Für diesen Antrag begehrte der Antragsteller mit seinem Schreiben zunächst die Bewilligung von PKH. Hierfür brachte er mit seinem Schreiben vom 1. Januar 2020 im Wesentlichen vor, er habe beim HZA am 20. Oktober 2018 „Vollstreckungsaufschub“ beantragt. Über diesen habe das HZA bislang aber noch nicht entschieden. Die von dem HZA dennoch betriebene Vollstreckung würde deshalb seinen Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz verletzen.

Randnummer 14

Der Antrag wurde bei dem FG unter dem Aktenzeichen 1 V 14/20 anhängig.

Randnummer 15

9. Mit Beschluss vom 7. Januar 2020 1 V 14/20 lehnte der Einzelrichter den Antrag ab.

Randnummer 16

Dabei ging der Einzelrichter davon aus, davon aus, dass der Gegenstand des angestrebten Antrags, für den der Antragsteller PKH beanspruchte, entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 113 Abs. 1 FGO im Streitfall darauf gerichtet (beschränkt) sein sollte, dem HZA im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer i. H. der Beträge zu verbieten, mit denen er noch (für die Entrichtungszeiträume, die vor dem 26. August 2018 liegen) im Rückstand ist, und dabei insbesondere den Antrag an das Landratsamt auf Abmeldung seines Kraftfahrzeugs zurückzunehmen. Hierfür nahm der Einzelrichter auch Bezug auf Abschn. II. 2. eines Beschlusses des Einzelrichters des 1. Senats vom 5. November 2019 1 V 2676/19, der ebenfalls auf einen Antrag des Antragstellers ergangen war.

Randnummer 17

Sodann führte der Einzelrichter unter Abschnitt II. des Beschlusses vom 7. Januar 2020 1 V 14/20 Folgendes aus:

Randnummer 18

„Der vorliegende Antrag erscheint allerdings als „mutwillig“ i.S. von § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Hierzu wird Bezug genommen auf die Gründe zu den Beschlüssen

Randnummer 19

vom 17. Oktober 2019 1 V 2376/19 (vgl. ferner Beschluss vom 30. Dezember 2019 1 V 2880/19 über die Rüge hiergegen) und

Randnummer 20

vom 5. November 2019 1 V 2676/19 (vgl. ferner Beschluss vom 7. Januar 2020 1 V 3025/19 über die Rüge hiergegen).“

Randnummer 21

2. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 --auf das wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen wird-wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 7. Januar 2020 1 V 14/20.

Gründe

II.

Randnummer 22

1. Das Gericht geht entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 113 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) davon aus, dass der Antragsteller mit seinem Schreiben an das FG vom 27. Januar 2020 („Gehörsrüge“) in dem Verfahren 1 V 14/20 eine Rüge gemäß § 133a FGO erhoben hat.

Randnummer 23

2. Der Antrag, gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO das Verfahren fortzusetzen, ist jedoch unzulässig (vgl. § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 116 FGO).

Randnummer 24

Nach dieser Vorschrift ist das Verfahren zwar auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn

Randnummer 25

ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO) und

Randnummer 26

das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).

Randnummer 27

Anders als der Antragsteller meint, hat der Einzelrichter des Senats mit dem Beschluss vom 7. Januar 2020 1 V 14/20 dessen Anspruch auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die unter Abschnitt II. der Gründe des Beschlusses vom 7. Januar 2020 1 V 14/20 angeführten Beschlüsse.

Randnummer 28

Soweit der Antragsteller beanstandet, dass ihm der Beschluss über seine dortige Rüge i.S. von § 133a FGO vom 30. Dezember 2019 1 V 2880/19 noch nicht zugestellt war, war dieser Umstand jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

III.

Randnummer 29

Der Antragsteller trägt in dem Verfahren 1 V 253/20 über den Antrag, gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO das Verfahren fortzusetzen, gemäß § 135 Abs. 1, 2 FGO die Kosten (Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29. August 2016 3 KO 207/16, unter II., Rdnr. 5, m.w.N.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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