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Rechtsprechung · FG Baden-Württemberg

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2020 – 1 K 1891/20

Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgrund schuldhaften Ausbleibens eines Beteiligten im Erörterungstermin
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGBW:2020:1217.1K1891.20.00
Normenkette
§ 79 Abs. 1 S. 1 FGO, § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO, § 79 Abs. 2 Nr. 5 FGO, § 80 Abs. 1 S. 2 FGO, § 80 Abs. 1 S. 3 FGO ... mehr

Leitsatz

1. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 80 FGO steht trotz des Wortlautes von § 80 Abs. 1 S. 3 FGO im Ermessen des Gerichts.(Rn.19)

2. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500 Euro ist (auch) bei einer Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200 € nicht allein wegen dieses Umstands unverhältnismäßig.(Rn.41)

Tenor

Gegen den Kläger wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.

Randnummer 1

Der Kläger und seine Ehefrau erhoben beim beschließenden Senat Klage wegen Einkommensteuer 2010 bis 2013 und gegen den Bescheid vom 26. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2020 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H. von 200 Euro zur Erzwingung der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2015. Sie führten aus, dass ein detaillierter Klageantrag, die Begründung zur Klage sowie ausführliche Anlagen zeitnah nachgereicht werden würden (Schriftsatz vom 30. Juli 2020, Gerichtsakte, Bl. 7 f.).

Randnummer 2

Der Senat trennte das Verfahren wegen Einkommensteuer 2010 bis 2013 mit Beschluss vom 3. August 2020 ab und gab es insoweit an den zuständigen … Senat des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg ab (Aktenzeichen …; Gerichtsakte, Bl. 13 f.).

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 4. August 2020 wurde der Kläger aufgefordert, die Klage bis zum 7. September 2020 zu begründen (Gerichtsakte, Bl. 15).

Randnummer 4

Nachdem er nicht reagierte, wurde er mit weiteren Schreiben vom 9. September 2020 --erfolglosgebeten, die Klage -nunmehr bis 30. September 2020zu begründen (Gerichtsakte, Bl. 36).

Randnummer 5

Außerdem wurde ein Erörterungstermin auf den 12. Oktober 2020, 13:00 Uhr anberaumt und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet (Ladung vom 18. September 2020, Gerichtsakte, Bl. 39).

Randnummer 6

Am Vormittag des 12. Oktober 2020 meldet sich der Kläger telefonisch beim Berichterstatter und teilte mit, dass er sich aufgrund eines Kontakts seines Sohnes in Quarantäne befinde und den Erörterungstermin nicht wahrnehmen könne. Nachweise darüber legte er nicht vor. Er sei zudem „in Gesprächen“ mit dem Beklagten und werde noch fehlende Unterlagen bis Freitag, den 16. Oktober 2020 dorthin übersenden. Gegenüber dem Berichterstatter sicherte er gleichzeitig zu, dass er zur Klage bis Montag, den 19. Oktober 2020 Stellung nehmen werde (Gerichtsakte, Bl. 47). Daraufhin wurde der Erörterungstermin aufgehoben (Gerichtsakte, Bl. 48).

Randnummer 7

Am 22. Oktober 2020 telefonierte der Berichterstatter mit dem Kläger und erkundigt sich nach seiner Zusage, bis 19. Oktober 2020 zum Verfahren Stellung nehmen zu wollen. Der Kläger führte aus, dass er nunmehr bis zum 22. Oktober 2020 („heute Nachmittag“) dem Gericht eine Stellungnahme zukommen lassen werde (Gerichtsakte, Bl. 50).

Randnummer 8

Nachdem der Kläger gegenüber dem Gericht nicht reagierte und weder die klägerseits behaupteten Gespräche noch der Eingang der von ihm angekündigten Unterlagen vom Beklagten bestätigt werden konnten, terminierte der Berichterstatter am 2. November 2020 einen weiteren Erörterungstermin am 4. Dezember 2020, 10:00 Uhr. Für den Fall des Ausbleibens des Klägers wurde ein Ordnungsgeld i.H. von 500 Euro angedroht. Auf § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 80 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde hingewiesen (Gerichtsakte, Bl. 54). Die Ladung wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 6. November 2020 bekannt gegeben (Gerichtsakte, Bl. 57 f.) und der Bevollmächtigte (der Kläger selbst) darüber informiert (Gerichtsakte, Bl. 59). Zugleich wurde der Termin für eine mündliche Verhandlung auf den 17. Dezember 2020, 13:00 Uhr bestimmt (Gerichtsakte, Bl. 64 f.).

Randnummer 9

Am 2. Dezember 2020 rief der Berichterstatter den Kläger unter den beiden in der Klageschrift genannten Telefonnummern an. Er sprach auf dessen Anrufbeantworter. Er wies nochmals auf den Erörterungstermin am 4. Dezember 2020, 10:00 Uhr hin (Gerichtsakte, Bl. 86).

Randnummer 10

Am 4. Dezember 2020, 9:33 Uhr -und damit 27 Minuten vor dem Beginn des Erörterungsterminserhielt der Berichterstatter eine E-Mail des Klägers. Er habe versehentlich namens seiner Ehefrau Klage gegen das Zwangsgeld wegen der Nichtabgabe seiner Umsatzsteuererklärung für 2015 erhoben, da es in seiner Klage auch um die Einkommensteuer seiner Ehefrau gegangen sei. Die Klage seiner Ehefrau wegen des Zwangsgeldes nehme er zurück. In Bezug auf seine Klage habe er sämtliche Unterlagen zu diesem Sachverhalt angesehen. Dabei habe er festgestellt, dass ihm, entgegen den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2020 bisher keine Zwangsgeldandrohung zugegangen sei, obwohl dies nach § 332 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) notwendige Voraussetzung sei, um ein Zwangsgeld festsetzen zu können. Er beantrage daher, das mit Bescheid vom 26. Juli 2017 festgesetzte Zwangsgeld aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Des Weiteren teilte der Kläger mit, dass er davon ausgehe, dass sich die gerichtlichen Schreiben vom 2. November 2020 (Ladung zum Termin am 4. Dezember 2020, 10:00 Uhr) sowie vom 26. November 2020 (Ladung zum Termin am 17. Dezember 2020 zur mündlichen Verhandlung) vollumfänglich erledigt hätten, da nunmehr eine Begründung der Klage vorgelegt und die versehentliche Klage für seine Ehefrau zurückgenommen worden seien (Gerichtsakte, Bl. 77 f.).

Randnummer 11

Mit E-Mail vom 4. Dezember 2020, 9:41 Uhr teilte der Berichterstatter dem Kläger mit, dass sich der Erörterungstermin nicht erledigt habe und weiterhin eine Erörterung der Sach- und Rechtslage erforderlich sei. Nochmals wurde auf das angedrohte Ordnungsgeld hingewiesen (Gerichtsakte, Bl. 79).

Randnummer 12

Sodann eröffnete der Berichterstatter den Erörterungstermin um 10:00 Uhr, stellte die ordnungsgemäße Ladung des Klägers fest. Er schloss den Termin um 10:25 Uhr (vgl. Niederschrift vom 4. Dezember 2020, Gerichtsakte, Bl. 89 f.). Der Kläger war bis dahin nicht erschienen.

Randnummer 13

Mit E-Mail vom 4. Dezember 2020, 10:35 Uhr teilte der Kläger mit, dass er seit 9:45 Uhr versucht habe, den Berichterstatter anzurufen. Nunmehr berufe er sich auf das Merkblatt "Rechtsschutz in Corona-Zeiten" (Gerichtsakte, Bl. 56), das dem gerichtlichen Schreiben vom 2. November 2020 beigefügt gewesen sei, und teile mit, dass er am Termin „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht habe teilnehmen können. Die Androhung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H. von 500 Euro sei unverhältnismäßig, da der Streitwert der Klage nur 200 Euro betrage (Gerichtsakte, Bl. 81).

Randnummer 14

Am 4. Dezember 2020, 15:43 Uhr rief der Kläger den Berichterstatter an. Der Berichterstatter erläuterte den weiteren Gang des Verfahrens einschließlich der Prüfung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes und gewährte dem Kläger eine Stellungnahmefrist -wie von diesem vorgeschlagenbis Montag, den 7. Dezember 2020 (Gerichtsakte, Bl. 86). Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

Randnummer 15

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 wurde das Verfahren der Ehefrau wegen Zwangsgeld abgetrennt, eingestellt und von einer Erhebung von Gerichtsgebühren aufgrund des Versehens des Klägers abgesehen (Aktenzeichen … ; Gerichtsakte, Bl. 84 f.).

Randnummer 16

Der Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2020 wurde aufgehoben (Verfügung vom 8. Dezember 2020, Gerichtsakte, Bl. 93).

Gründe

II.

Randnummer 17

1. Die Voraussetzungen der Festsetzung eines Ordnungsgeldes liegen vor.

Randnummer 18

Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes laden (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO) und das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen, wobei § 80 FGO entsprechend gilt (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FGO). Für den Fall des Ausbleibens eines Beteiligten kann das Gericht ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen -für den § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) giltandrohen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 FGO). Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest (§ 80 Abs. 1 Satz 3 FGO).

Randnummer 19

Der Senat geht davon aus, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes in seinem Ermessen steht. Zwar liegt aufgrund des Wortlautes von § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO eine Festsetzungspflicht nahe. Gegen eine solche Pflicht spricht jedoch, dass es wenig konsequent wäre, dem Gericht bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens und der Androhung eines Ordnungsgeldes ein Ermessen einzuräumen, es aber bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Festsetzung des Ordnungsgeldes zu verpflichten (Thürmer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Oktober 2020, § 80 Rn. 71; a.A. Herbert in Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 80 Rn. 10; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2020, § 80 Rn. 6; offengelassen in Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFHvom 17. September 2012 V B 77/12, BStBl II 2013, 28 Rn. 11).

Randnummer 20

Nach diesen Maßstäben hält es der Senat für ermessensgerecht, dem Kläger das bezeichnete Ordnungsgeld aufzuerlegen.

Randnummer 21

a) Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Erörterungstermin am 4. Dezember 2020 (Gerichtsakte, Bl. 54 f.) war rechtmäßig.

Randnummer 22

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im Falle einer notwendigen Sachaufklärung sachdienlich und Ausfluss der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2010 X B 103/10, BFH/NV 2011, 618 Rn. 9).

Randnummer 23

Der Kläger ist dieser Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts nicht nachgekommen. Er wurde mehrfach aufgefordert, seine Klage zu begründen. Gesetzte Stellungnahmefristen -selbst wenn diese auf einem Vorschlag des Klägers selbst beruhtengingen stets ins Leere. Um ein persönliches Erscheinen zu dem Erörterungstermin am 12. Oktober 2020 zu vermeiden, erweckte der Kläger bei dem Berichterstatter sogar den unzutreffenden Eindruck, dass er „in Gesprächen“ mit dem Beklagten sei.

Randnummer 24

Auf dieser Grundlage war es das letzte verbliebende Mittel, den Kläger persönlich zu den Tatumständen zu befragen, um die Hintergründe der Nichtabgabe seiner Umsatzsteuererklärung für 2015 zu ermitteln, um die Festsetzung des Zwangsgeldes durch den Beklagten als Ermessensentscheidung auf der Grundlage von § 333 AO gerichtlich überprüfen zu können. Dieser Verpflichtung konnte der Kläger auch nicht dadurch genügen, dass er weniger als eine halbe Stunde vor dem anberaumten Erörterungstermin behauptete, die Androhung des Zwangsgeldes vom 8. Juni 2017 nicht erhalten zu haben. Für den Erörterungstermin und damit letztendlich für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2020 wären beispielsweise die persönlichen Erklärungen des Klägers zum Sachverhalt von Bedeutung gewesen. Auch etwaige Fragen des Berichterstatters zu den näheren Umständen und die jeweilige Reaktion des Klägers hierauf, insbesondere zu dessen Behauptung, eine Zwangsgeldandrohung i.H. von 200 Euro mit Datum vom 8. Juni 2017 sei ihm nie zugegangen, hätten zur Aufklärung beitragen können.

Randnummer 25

b) Die den Vorschriften des § 91 FGO entsprechende Ladung vom 2. November 2020 enthielt eine ziffernmäßig bestimmte Androhung eines Ordnungsgeldes (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 1968 VI B 99/67, BStBl II 1968, 443).

Randnummer 26

Für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens wurde nämlich ein Ordnungsgeld i.H. von 500 Euro angedroht. Auf § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 80 Abs. 1 FGO wurde hingewiesen (Gerichtsakte, Bl. 54 f.).

Randnummer 27

c) Der Kläger blieb dem Erörterungstermin schuldhaft fern.

Randnummer 28

Ein Verschulden i.S.v. § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO liegt vor, wenn der Beteiligte bei seinen Bemühungen, seine Teilnahme an dem Termin sicherzustellen, nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Einfache Fahrlässigkeit ist ausreichend (Stiepel in Gosch, AO/FGO, Stand Januar 2013, § 80 Rn. 36).

Randnummer 29

In seiner E-Mail vom 4. Dezember 2020, 9:33 Uhr hat der Kläger keine Entschuldigungsgründe dargetan, die sein Fernbleiben rechtfertigen könnten. Er hat lediglich festgestellt, dass er davon ausgehe, nun nicht mehr erscheinen zu müssen (Gerichtsakte, Bl. 75 ff.). Diese Einschätzung hatte aber nicht er zu treffen, sondern das Gericht. Erst als der Berichterstatter daraufhin antwortete, dass sich der Erörterungstermin nicht erledigt habe, führte der Kläger aus, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht kommen könne (Gerichtsakte, Bl. 81). Weitere Ausführungen, die Vorlage von Nachweisen oder einer ärztlichen Bescheinigung unterließ er.

Randnummer 30

Überdies hat sich der Kläger bereits einem angeordneten persönlichen Erscheinen zu einem auf den 12. Oktober 2020 bestimmten Erörterungstermin schuldhaft entzogen (vgl. Ladung vom 18. September 2020, Gerichtsakte, Bl. 39). Er hatte wahrheitswidrig behauptet, „in Gesprächen“ mit dem Beklagten zu sein und „noch fehlende Unterlagen“, d.h. die Umsatzsteuererklärung für 2015, bis 16. Oktober 2020 einzureichen. Zudem hatte er weder dargetan noch glaubhaft gemacht, ob er tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht zu diesem (früheren) Erörterungstermin am 12. Oktober 2020 hätte erscheinen können.

Randnummer 31

In diesem Zusammenhang ist der Senat außerdem der Auffassung -ohne dass es im Streitfall darauf ankommt-, dass ein schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten auch bei erstmaligem Ausbleiben vorliegen kann. Soweit vertreten wird, dass ein schuldhaftes Ausbleiben eines Beteiligten nicht schon bei dessen erstmaligem Ausbleiben, sondern erst dann vorliegen könne, wenn der Beteiligte nach erneuter Anordnung des persönlichen Erscheinens ohne ausreichende Entschuldigung einem weiteren Termin fernbleibe (Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Stand Dezember 2014, § 80 Rn. 11, Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Oktober 2020, § 80 Rn. 104; Herbert in Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 80 Rn. 11; a.A. Stiepel in Gosch, AO/FGO, Stand Januar 2013, § 30 Rn. 35; offengelassen in BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2010 X B 103/10, BFH/NV 2011, 618 Rn. 14), kann dem nicht gefolgt werden. Anderenfalls würden die Anforderungen an den anzuwendenden Verschuldensmaßstab, wonach einfache Fahrlässigkeit ausreicht, überspannt. Gleichzeitig würde die im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Verpflichtung der Beteiligten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO), die eines wirksamen Durchsetzungsinstrumentariums bedarf, über Gebühr eingeschränkt. Auch hat der BFH-Beschluss vom 19. September 2007 (VIII B 52/07, BFH/NV 2008, 84 Rn. 8) nicht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand. Vielmehr stellte sich in dieser Entscheidung die gänzlich andere Frage, ob ein Gericht bei Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten und dessen Fernbleiben in der mündlichen Verhandlung aufgrund einer Mitwirkungspflichtverletzung die Klage ohne Weiteres abweisen darf, was der BFH bei einem erstmaligen Ausbleiben verneinte.

Randnummer 32

Soweit in dem Vorbringen des Klägers ein Antrag auf Terminsverlegung zu sehen sein sollte, war diesem nicht stattzugeben, da der Kläger nicht verhindert war. Die behauptete Verhinderung wurde von ihm entgegen § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Jedenfalls wenn ein Antrag auf Terminsverlegung erst am Terminstag gestellt wird, muss der Beteiligte von sich aus die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich der Verlegungsgrund ergeben soll. Gegenüber sachkundigen Beteiligten -so wie vorliegend dem Kläger, der sich selbst als Berufsträger vertrittmuss das Gericht nicht darauf hinweisen, dass die tatsächlichen Behauptungen auf die ein kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Terminsverlegungsantrag gestützt wird, ohne weitere Aufforderung des Gerichts glaubhaft gemacht werden müssen (BFH-Beschluss vom 5. Mai 2020 III B 158/19, BFH/NV 2020, 905 Rn. 8 ff.).

Randnummer 33

d) Auch hat das unentschuldigte Ausbleiben des Klägers zu einer Verfahrensverzögerung geführt.

Randnummer 34

Zweck des § 80 FGO ist vor allem die verbesserte Sachverhaltsaufklärung durch die Ergänzung und Klärung des Sachvortrags. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes verliert dagegen ihre Berechtigung, wenn sich das Ausbleiben des Beteiligten nicht verfahrensverzögernd ausgewirkt hat, weil auch ohne seine Mitwirkung das Verfahren abgeschlossen werden kann (BFH-Beschluss vom 17. September 2012 V B 77/12, BStBl II 2013, 28 Rn. 13).

Randnummer 35

Vorliegend ist eine Verfahrensverzögerung dadurch eingetreten, dass die für den 17. Dezember 2020 vorgesehene mündliche Verhandlung, die mithilfe des Erörterungstermins am 4. Dezember 2020 vorbereitet werden sollte, aufgrund des schuldhaften Nichterscheinens des Klägers nicht durchgeführt werden konnte.

Randnummer 36

e) Der Kläger wurde vor der Festsetzung angehört (Gerichtsakte, Bl. 79, 86 und 96).

Randnummer 37

2. Der Senat übt das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass ein Ordnungsgeld i.H. von 500 Euro festgesetzt wird.

Randnummer 38

Droht ein Bundesgesetz (vorliegend § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO) Ordnungsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch --EGStGB-).

Randnummer 39

Innerhalb des Rahmens bestimmt das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgebend sind dabei insbesondere die Bedeutung der Rechtssache, ferner die Schwere der Pflichtverletzung, die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Ausmaß des durch das Ausbleiben des Klägers verursachten zusätzlichen Zeitaufwands (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BStBl II 1988, 838 Rn. 9; Herbert in Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 82 Rn. 21).

Randnummer 40

Aufgrund des Ausbleibens des Klägers könnte die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß vorbereitet werden. Der bereits auf den 17. Dezember 2020 bestimmte Termin wurde aufgehoben. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers wiegt außerdem umso schwerer, weil der Berichterstatter im Vorfeld des Erörterungstermins zahlreiche Versuche unternommen hatte, um den Kläger die Möglichkeit der Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts zu eröffnen, die von ihm nicht genutzt wurden.

Randnummer 41

Hinsichtlich des klägerischen Einwandes, dass ein Ordnungsgeld i.H. von 500 Euro unverhältnismäßig sei, da der Streitwert der Klage 200 Euro betrage (E-Mail vom 4. Dezember 2020, Gerichtsakte, Bl. 81), weist der Senat auf § 52 Abs. 4 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) hin. Danach darf in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.500 Euro angenommen werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Zwangsgeld Mittel zur Durchsetzung der umsatzsteuerlichen Erklärungspflicht des Klägers für das Jahr 2015 ist, welcher er seit fast fünf Jahren aus unerklärlichen Gründen -obwohl er selbst … istnicht nachkommt.

Randnummer 42

Dem Gericht ist durch das Verhalten des Klägers zudem ein erheblicher Zeitaufwand entstanden. Auch wenn der Kläger behauptet, der Sachverhalt könne „ohne unnötig viel Aufwand geklärt werden“, spricht schon der zwischenzeitliche Umfang der Gerichtsakte ganz offenkundig für das Gegenteil.

Randnummer 43

Außerdem ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H. von 500 Euro aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ermessensgerecht. Zwar gab der Kläger für die Jahre 2017 bis 2019 weder Einkommennoch Umsatzsteuererklärungen ab. Der Beklagten legt aber in den erlassenen Schätzungsbescheiden folgende Einkünfte und Umsätze zugrunde (E-Mail des Beklagten vom 10. Dezember 2020, Gerichtsakte, Bl. 96 f.):

Randnummer 44

Jahr

Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit

Umsätze zu 19 %

Vorsteuer

2017

50.000 Euro

122.700 Euro

0 Euro

2018

70.000 Euro

152.050 Euro

0 Euro

2019

noch kein Schätzungsbescheid

179.000 Euro

100 Euro

Randnummer 45

Gegen die Schätzungsbescheide hat der Kläger keine Einsprüche eingelegt. Daraus entnimmt der Senat, dass die geschätzten Beträge die Einkünfte und Umsätze -offenkundig auch aus Sicht des Klägersrealitätsgerecht widerspiegeln und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Auch darf dem Kläger aus der beharrlichen Nichtabgabe seiner Steuererklärungen kein Vorteil erwachsen.

Randnummer 46

Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H. von 500 Euro sachgerecht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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