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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-591/24

„Golf Bulgaria“ EOOD gegen Savet za elektronni medii. Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2010/13/EU – Audiovisuelle Mediendienste – Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i – Begriff ,audiovisuelle Mediendienste‘ – Art. 6 Abs. 1 – Schutz der Menschenwürde – Nationale Regelung, die Sendungen verbietet, die gegen die guten Sitten verstoßen – Haftung des Dienstleistungserbringers – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 11 – Meinungsfreiheit – Art. 52 Abs. 1 – Einschränkung der in der Charta der Grundrechte anerkannten Rechte und Freiheiten.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:866

Tenor

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 geänderten Fassung im Licht von Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gegen einen Mediendiensteanbieter gemäß einer nationalen Regelung, die auf der Grundlage eines allgemeinen Grundsatzes des Rechts dieses Staates gegen die guten Sitten verstoßende Sendungen verbietet, wegen der Verbreitung eines den Wert der Menschenwürde verletzenden Videos eine Sanktion zu verhängen, sofern die Anbieter solcher Dienste nach dem Wortlaut dieser nationalen Regelung und erforderlichenfalls anhand der Auslegung davon durch die nationalen Gerichte wissen können, dass ein solches Verbot Sendungen erfasst, die den Wert der Menschenwürde verletzen.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 2010, L 95, S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. 2018, L 303, S. 69) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2010/13) und die Auslegung von Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Randnummer 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Golf Bulgaria“ EOOD, einer Gesellschaft bulgarischen Rechts, und dem Savet za elektronni medii (Rat für elektronische Medien, Bulgarien) (im Folgenden: SEM) über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des SEM, mit der gegen diese Gesellschaft eine Geldbuße wegen der Verbreitung eines gegen die guten Sitten verstoßenden Videos verhängt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht / Charta

Randnummer 3

Art. 11 Abs. 1 der Charta sieht vor:

„Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“

Randnummer 4

In Art. 52 Abs. 1 der Charta heißt es:

„Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der [Europäischen] Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“

Richtlinie 2010/13

Randnummer 5

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) ‚audiovisueller Mediendienst‘

i) eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 [AEUV], bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie [2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33)] bereitzustellen; bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme gemäß der Definition unter Buchstabe e des vorliegenden Absatzes oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß der Definition unter Buchstabe g des vorliegenden Absatzes;

ii) die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation;

…

b) ,Sendung‘ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, einschließlich Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Kindersendungen und Originalproduktionen;

…

c) ,redaktionelle Verantwortung‘ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans im Falle von Fernsehsendungen oder mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf. Die redaktionelle Verantwortung begründet nicht zwangsläufig eine rechtliche Haftung nach innerstaatlichem Recht für die bereitgestellten Inhalte oder Dienste;

d) ,Mediendiensteanbieter‘ die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;

…

e) ,Fernsehprogramm‘ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;

…

g) ,audiovisueller Mediendienst auf Abruf‘ (d. h. ein nicht linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird;

…“

Randnummer 6

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen nachzukommen, sofern diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.“

Randnummer 7

In Art. 6 dieser Richtlinie heißt es:

„(1) Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, sorgen die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden,

a) keine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe enthalten;

b) keine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. 2017, L 88, S. 6)] enthalten.

(2) Die für die Zwecke dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen müssen notwendig und verhältnismäßig sein und im Einklang mit den in der Charta niedergelegten Rechten und Grundsätzen stehen.“

Randnummer 8

Die Art. 28a und 28b der Richtlinie 2010/13 enthalten die für Video-Sharing-Plattform-Dienste geltenden Bestimmungen.

Richtlinie (EU) 2018/1972

Randnummer 9

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. 2018, L 321, S. 36), der Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/21 ersetzt hat, lautet:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. ,elektronisches Kommunikationsnetz‘: Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen“.

Bulgarisches Recht

Randnummer 10

Art. 10 Abs. 1 des Zakon za radioto i televisiata (Gesetz über den Rundfunk und das Fernsehen) vom 23. September 1998 (DV Nr. 138 vom 24. November 1998) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZRT) sieht vor:

„Die Mediendiensteanbieter lassen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit von folgenden Grundsätzen leiten:

(1) Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäußerung;

(2) Gewährleistung des Rechts auf Information;

(3) Wahrung der Vertraulichkeit der Informationsquellen;

(4) Schutz der Privatsphäre der Bürger;

(5) Verbot von Sendungen, die zu Intoleranz zwischen den Bürgerinnen und Bürgern führen;

(6) Verbot von Sendungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, insbesondere wenn sie Pornografie enthalten, Grausamkeit oder Gewalt verherrlichen oder billigen oder zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln;

(7) Gewährleistung des Rechts auf Gegendarstellung in den Programmen;

(8) Gewährleistung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte an Sendungen und Programmen;

(9) Wahrung der Reinheit der bulgarischen Sprache.“

Randnummer 11

Art. 17 Abs. 1 und 2 ZRT bestimmt:

„(1) Die Mediendiensteanbieter sind für den Inhalt der Mediendienste verantwortlich.

(2) Die Mediendiensteanbieter sind verpflichtet, die Herstellung oder Bereitstellung zur Verbreitung von Sendungen, die gegen die Grundsätze gemäß Art. 10 verstoßen, sowie von Sendungen, die zu nationaler, politischer, ethnischer religiöser oder rassistischer Intoleranz anstacheln oder Grausamkeit oder Gewalt verherrlichen oder billigen, nicht zuzulassen.“

Randnummer 12

In Art. 20 Abs. 1 und 2 ZRT heißt es:

„(1) Der [SEM] ist ein unabhängiges spezialisiertes Gremium, das Mediendienste und Video-Sharing-Plattform-Dienste in den Fällen und nach den Modalitäten regelt, die im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind.

(2) Bei der Ausübung seiner Tätigkeit übt der [SEM] seine Befugnisse unparteiisch und transparent und im Einklang mit den Zielen der [Richtlinie 2010/13] aus, er lässt sich vom öffentlichen Interesse leiten und gewährleistet die Freiheit der Meinungsäußerung, die Unabhängigkeit der Mediendiensteanbieter, den Medienpluralismus, die kulturelle und sprachliche Vielfalt, den Verbraucherschutz, die Zugänglichkeit, die Nichtdiskriminierung, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Förderung eines fairen Wettbewerbs.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Randnummer 13

Am 5. April 2023 veröffentlichte Golf Bulgaria, die zu diesem Zeitpunkt als Anbieter von nicht linearen Mediendiensten in das öffentliche Register des SEM eingetragen war, im Internet einen Artikel mit dem Titel „Emily Trotinetkata [Roller-Emily] verhöhnt einen Jungen mit besonderen Bedürfnissen“, der ein Video aus dem sozialen Netzwerk Facebook enthielt. Dieses Video, das in einem Einkaufszentrum aufgenommen wurde, zeigte einen Jungen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der sich auf Händen und Füßen fortbewegte und einen Hund nachahmte, wobei er von der Person, die Emily genannt wurde, an der Leine geführt wurde; dabei befahlen ihm sowohl diese Person als auch andere Mitglieder einer Gruppe, zu der sie gehörte, „Sitz“ zu machen , „Pfote zu geben“ oder einen Becher, den sie warfen, zu „fangen“, nannten ihn „Braver Hund“ und streichelten ihm den Kopf, wenn er diese Befehle ausführte.

Randnummer 14

Mit Bescheid vom 29. Juni 2023 stellte der SEM fest, dass Golf Bulgaria mit der Veröffentlichung dieses Videos eine Ordnungswidrigkeit, nämlich einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 2 ZRT in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Nr. 6 ZRT, wegen der Verbreitung eines Videos, das gegen die guten Sitten verstoße, begangen habe.

Randnummer 15

Mit der am 27. Juli 2023 erlassenen streitigen Entscheidung verhängte der SEM gegen Golf Bulgaria eine Geldbuße in Höhe von 3 000 bulgarischen Leva (BGN) (etwa 1 534 Euro). Nachdem dieser Bescheid im Rahmen eines Klageverfahrens vom Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) bestätigt worden war, legte Golf Bulgaria ein Rechtsmittel beim Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia-Stadt, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, ein.

Randnummer 16

Im Rahmen dieses Rechtsmittels macht Golf Bulgaria geltend, dass erstens die Entscheidung des Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) rechtswidrig und fehlerhaft sei, da sie unter Verstoß gegen materielles Recht und wesentliche Formvorschriften ergangen sei, zweitens der SEM mit dem Erlass eines Bescheids, mit dem eine Ordnungswidrigkeit wegen der Verbreitung eines gegen die guten Sitten verstoßenden Videos festgestellt worden sei, seine Befugnisse im Bereich der Kontrolle von Inhalten überschritten habe, da die Verbreitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Videos nicht unter den Begriff „audiovisueller Mediendienst“ falle, und drittens die Einstufung dieses Videos als gegen die „guten Sitten“ verstoßend nicht hinreichend begründet gewesen sei, da dieses Video ein an einem öffentlichen Ort gefilmtes Ereignis wiedergegeben habe, das bereits in den sozialen Netzwerken verbreitet worden sei.

Randnummer 17

Der SEM bezieht sich seinerseits auf die nationale Rechtsprechung zum Begriff „gute Sitten“ und insbesondere auf eine Entscheidung des Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht, Bulgarien), wonach die öffentliche Sittlichkeit einen Bereich darstelle, in dem die nationalen Traditionen und die nationale Kultur vorrangig maßgeblich seien, dass sich das Verbot des Verstoßes gegen die guten Sitten nicht darauf beschränke, dass die in den Traditionen einer bestimmten Gesellschaft verankerten Erfordernisse des sozialen Wohlverhaltens zu beachten seien, dass es z. B. im öffentlichen Interesse sei, dass die guten Sitten ein Kriterium für die Erziehung von Jugendlichen seien, und dass es daher nicht erforderlich sei, dass in jedem Fall ein tatsächlicher Verstoß vorliege. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass Erwägungen hinsichtlich der Wahrung der guten Sitten als in der Gesellschaft zu deren Schutz entwickelte Kriterien des sozialen Wohlverhaltens verstanden werden könnten, wobei das vorrangige Interesse daran bestehe, die moralische Integrität der Gesellschaft zu wahren. Im Übrigen trägt der SEM vor, es sei im vorliegenden Fall unstreitig, dass eine Person mit sonderpädagogischem Förderbedarf gedemütigt worden sei und ihre Menschenwürde verletzt worden sei. Das Recht auf freie Meinungsäußerung sei jedoch nicht unbegrenzt und dürfe nicht zur Verbreitung von Inhalten führen, die „verleumderisch“ seien und „zynische und grobe Handlungen gegen eine schutzbedürftige Person“ enthielten. Außerdem trügen Mediendiensteanbieter wesentlich zur Bildung der öffentlichen Meinung bei, so dass audiovisuelles Material, das wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Video gegen die guten Sitten, die nationalen Traditionen und die Kultur verstoße, inakzeptabel sei.

Randnummer 18

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach der nationalen Rechtsprechung der Begriff „gute Sitten“ ein allgemeiner Grundsatz sei, der an sich eine Verhaltensregel sei, die als solche in eine spezifische Rechtsnorm zur Regelung sozialer Beziehungen aufgenommen werden müsse, um eine gültige Regel darzustellen. In diesem Zusammenhang habe der Varhoven Kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) ausgeführt, „der Inhalt des Begriffs ‚gute Sitten‘ ist den objektiven moralischen Kategorien zu entnehmen, die in der Gesellschaft anerkannt sind, aber aufgrund ihres sozialethischen Charakters nicht gesetzlich verankert sind und im Wesentlichen mit dem Verbot verknüpft sind, einem anderen unter Ausnutzung seiner altersmäßig, sozial, gesundheitlich oder wirtschaftlich benachteiligten Situation zu schaden“.

Randnummer 19

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Zitats von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 im Vorabentscheidungsersuchen stellt sich das vorlegende Gericht offenbar die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Einführung des Verbots der Verbreitung von gegen die guten Sitten verstoßenden Sendungen in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als eine im Vergleich zu den anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ausführlichere oder strengere Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.

Randnummer 20

Zudem fragt sich das vorlegende Gericht, ob durch den Hinweis auf den Grundsatz der guten Sitten als Grundlage für die Verhängung von Sanktionen im Fall seiner Verletzung die in Art. 11 der Charta verankerte Meinungsfreiheit eingeschränkt wird.

Randnummer 21

Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia-Stadt) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist nach dem Unionsrecht eine nationale Regelung zulässig, die es durch die Aufnahme eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, um den es sich bei den „guten Sitten“ handelt, in das nationale Recht ermöglicht, dass der Mitgliedstaat zusätzliche Maßnahmen einführt, u. a., dass auf Grundlage der guten Sitten die Verantwortlichkeit eines bestimmten Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2010/13 begründet wird; und, falls dies bejaht wird, inwieweit wird durch die Anwendung dieses abstrakten Grundsatzes als Grundlage für die Verantwortlichkeit bei Verstößen die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eingeschränkt?

Verfahren vor dem Gerichtshof

Randnummer 22

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. November 2024 ist das vorliegende Verfahren bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung in den Rechtssachen C-555/23 und C-556/23 ausgesetzt worden.

Randnummer 23

Im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla (C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484), hat der Präsident des Gerichtshofs dieses Urteil am 1. Juli 2025 dem vorlegenden Gericht zugestellt und es aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob es unter Berücksichtigung dieses Urteils das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

Randnummer 24

Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle. Dazu hat es ausgeführt, dass anders als in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits die Möglichkeit, die Richtlinie 2010/13 durch die Aufnahme eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes wie desjenigen der „guten Sitten“ in die nationale Rechtsordnung umzusetzen, sowie die Frage betreffe, inwieweit die Verwendung eines solchen abstrakten Grundsatzes als Grundlage für die Verantwortlichkeit im Fall seiner Verletzung die in Art. 11 der Charta verankerte Freiheit der Meinungsäußerung einschränke.

Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage

Randnummer 25

Die bulgarische Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da zum einen kein Zusammenhang zwischen der dem Gerichtshof vorgelegten Frage und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bestehe und zum anderen die spezifischen Bestimmungen des Unionsrechts, die zur Entscheidung dieses Rechtsstreits auszulegen seien, nicht angegeben worden seien.

Randnummer 26

Was insbesondere das angebliche Fehlen eines Zusammenhangs angeht, gehe aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens hervor, dass es sich auf Video-Sharing-Plattform-Anbieter beziehe. Dazu habe das vorlegende Gericht in der Darstellung des rechtlichen Rahmens den Wortlaut der auf Video-Sharing-Plattform-Dienste anwendbaren Art. 28a und 28b der Richtlinie 2010/13 zitiert, obwohl diese Artikel für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant seien. Im Übrigen betreffe die dem Gerichtshof vorgelegte Frage, so wie sie von diesem Gericht formuliert worden sei, einen Anbieter eines „Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2010/13“ und die Frage, ob dieser im Fall eines Verstoßes gegen die im nationalen Recht eines Mitgliedstaats aufgestellten Anforderungen haftbar gemacht werden könne. Die Dienste der Informationsgesellschaft unterlägen aber nicht dieser Richtlinie, sondern der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1) und der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. 2022, L 277, S. 1). Außerdem gehe aus dem im Vorabentscheidungsersuchen dargestellten Sachverhalt hervor, dass Golf Bulgaria ein Anbieter von nicht linearen Mediendiensten sei, was sich vom Begriff „Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft“ unterscheide.

Randnummer 27

Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 30. April 2026, Nekilnojamojo turto valdymas , C-544/24, EU:C:2026:356, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 28

Im vorliegenden Fall enthält das Vorabentscheidungsersuchen eine detaillierte Beschreibung der Umstände des Ausgangsrechtsstreits und gibt den Inhalt der nationalen Bestimmungen wieder, die vom vorlegenden Gericht als auf diesen Rechtsstreit anwendbar angesehen werden, sowie die nationale Rechtsprechung, die von diesem Gericht ebenfalls als einschlägig angesehen wird. Im Übrigen lässt die in diesem Ersuchen enthaltene Begründung erkennen, dass die vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel die Vereinbarkeit des ZRT mit der Richtlinie 2010/13 und Art. 11 der Charta betreffen und ihren Ursprung darin haben, dass Art. 17 Abs. 2 ZRT, der als Grundlage für die Geldbuße gegen Golf Bulgaria wegen der Verbreitung des in Rn. 13 des vorliegenden Urteils beschriebenen Videos gedient hat, auf einem allgemeinen Grundsatz des nationalen Rechts beruht, nämlich dem Grundsatz der „guten Sitten“. Außerdem ergibt sich der Zusammenhang zwischen der Richtlinie 2010/13 und Art. 11 der Charta einerseits sowie den auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Bestimmungen des ZRT andererseits hinreichend aus den Angaben in diesem Ersuchen.

Randnummer 29

Zwar bezieht sich das vorlegende Gericht, wie die bulgarische Regierung ausgeführt hat, im Vorabentscheidungsersuchen sowohl auf audiovisuelle Mediendienste als auch auf Video-Sharing-Plattform-Dienste und führt sowohl Bestimmungen der Richtlinie 2010/13 über Anbieter audiovisueller Mediendienste als auch Bestimmungen dieser Richtlinie über Anbieter solcher Plattformen an. Im Übrigen bezieht sich das vorlegende Gericht in der Vorlagefrage auf einen Dienst der Informationsgesellschaft und erwähnt allgemein die Richtlinie 2010/13, ohne die konkreten Bestimmungen dieser Richtlinie anzugeben, die auszulegen wären.

Randnummer 30

Zunächst ist jedoch zu berücksichtigen, dass erstens aus der Sachverhaltsdarstellung im Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass Golf Bulgaria als Anbieter von nicht linearen Mediendiensten in das öffentliche SEM-Register eingetragen war. Zweitens erfassen Art. 10 Abs. 1 Nr. 6 und Art. 17 ZRT, auf deren Grundlage der SEM die Begehung der mit der streitigen Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung durch Golf Bulgaria festgestellt hat, nach ihrem Wortlaut Anbieter von Mediendiensten. Drittens geht aus der Begründung dieses Ersuchens hervor, dass das vorlegende Gericht die erste von fünf Fragen, die Golf Bulgaria zur Vorlage zur Vorabentscheidung vorgeschlagen hatte, an den Gerichtshof richten wollte, wobei sich diese erste Frage ausdrücklich auf „Anbieter von nicht linearen audiovisuellen Mediendiensten“ bezieht.

Randnummer 31

Diese Gesichtspunkte führen daher zu der Annahme, dass diese Frage trotz der Verwendung des Ausdrucks „Dienst der Informationsgesellschaft“ in der Vorlagefrage und der Bezugnahme auf „Video-Sharing-Plattform-Dienste“ im Vorabentscheidungsersuchen einen „audiovisuellen Mediendienst“ im Sinne der Richtlinie 2010/13 betrifft.

Randnummer 32

Sodann führt der Umstand, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen keine konkreten Bestimmungen des Unionsrechts enthalten, nicht zur Unzulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens, sofern die Angaben in diesem Ersuchen es dem Gerichtshof ermöglichen, die Bestimmungen des Unionsrechts zu ermitteln, deren Auslegung erforderlich ist, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zu ermöglichen. Dies ist hier der Fall, da die Begründung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens es dem Gerichtshof ermöglicht, die Bestimmungen der Richtlinie 2010/13 zu ermitteln, die zu diesem Zweck auszulegen sind, wie in den Rn. 50 bis 54 des vorliegenden Urteils dargelegt werden wird.

Randnummer 33

Schließlich ist es für die Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens unerheblich, dass das vorlegende Gericht in der Darstellung des seiner Ansicht nach anwendbaren rechtlichen Rahmens Bestimmungen des Unionsrechts anführt, die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant sind.

Randnummer 34

Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zur Vorlagefrage / Vorbemerkungen / Zur Einstufung der Verbreitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Videos als „audiovisueller Mediendienst“ und der Klägerin des Ausgangsverfahrens als „Mediendiensteanbieter“ im Sinne der Richtlinie 2010/13

Randnummer 35

Wie sich aus den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils ergibt, ist die Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen, dass sie sich auf einen „audiovisuellen Mediendienst“ im Sinne der Richtlinie 2010/13 bezieht und daher auf der Prämisse beruht, dass die Verbreitung des Videos, die mit der streitigen Entscheidung geahndet wurde, unter diesen Begriff fällt.

Randnummer 36

Wie in Rn. 16 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat Golf Bulgaria im Rahmen des Rechtsmittels, das der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt, geltend gemacht, dass die Verbreitung dieses Videos nicht unter diesen Begriff falle.

Randnummer 37

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unions- und den nationalen Gerichten zwar grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer Unionsrechtsnorm erfüllt sind, doch kann der Gerichtshof in seiner Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla , C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 38

Daher ist es Sache des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht die erforderlichen Hinweise zur Auslegung des Begriffs „audiovisueller Mediendienst“ im Sinne der Richtlinie 2010/13 zu geben, damit es prüfen kann, ob die Verbreitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Videos tatsächlich unter diesen Begriff fällt und ob Golf Bulgaria hinsichtlich dieser Verbreitung somit als „Mediendiensteanbieter“ im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind.

Randnummer 39

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2010/13 der Ausdruck „audiovisueller Mediendienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV bezeichnet, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/21 bereitzustellen.

Randnummer 40

Im Übrigen bezeichnet, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13 ergibt, der Begriff „Sendung“ im Sinne dieser Richtlinie „eine Abfolge von bewegten Bildern …, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, einschließlich Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Kindersendungen und Originalproduktionen“.

Randnummer 41

Außerdem ist nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie für die Zwecke dieser Richtlinie ein „Mediendiensteanbieter“ die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden.

Randnummer 42

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Video auf einer Website veröffentlicht wurde, die Artikel und audiovisuelle Inhalte öffentlich zugänglich macht.

Randnummer 43

Daher ist zunächst ersichtlich, dass dieses Video über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2018/1972, der Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/21 ersetzt hat, verbreitet wurde, was gleichwohl vom vorlegenden Gericht zu bestätigen ist.

Randnummer 44

Sodann kann, ebenfalls vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, davon ausgegangen werden, dass sich dieses Video in den Sendeplan oder Katalog des audiovisuellen Angebots einfügt, das auf der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Website angeboten wird, so dass es sich um eine „Sendung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13 handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla , C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 48) und dass dieses audiovisuelle Angebot Informations- oder Unterhaltungszwecken dient.

Randnummer 45

Im Übrigen deutet nichts in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten darauf hin, dass die Dienstleistung der Bereitstellung von Videos, die auf der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Website angeboten wird, gegenüber anderen auf dieser Website möglicherweise angebotenen Dienstleistungen keinen eigenständigen Inhalt und keine eigenständige Funktion hat. Somit ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht davon auszugehen, dass die Verbreitung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Videos im Rahmen einer Dienstleistung erfolgt, bei der der Hauptzweck oder der Hauptzweck eines trennbaren Teils der Dienstleistung darin besteht, der Allgemeinheit Sendungen bereitzustellen.

Randnummer 46

Schließlich kann, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i sowie Buchst. c und d der Richtlinie 2010/13 ergibt, die Veröffentlichung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Videos durch Golf Bulgaria auf der fraglichen Website nur dann unter den Begriff „audiovisueller Mediendienst“ fallen, wenn dieses Unternehmen die „redaktionelle Verantwortung“ im Sinne dieser Richtlinie für die Auswahl der auf dieser Website bereitgestellten audiovisuellen Inhalte trägt.

Randnummer 47

Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn Golf Bulgaria u. a. über das Onlinestellen und Entfernen der auf der fraglichen Website angebotenen Videos, den Zeitplan und die Uhrzeiten für die Verbreitung der Videos auf dieser Website, den Zeitraum, in dem sie den Internetnutzern zugänglich sind, den Aufbau dieser Website, die Art und Weise der Darstellung und der Zusammenstellung der Videos, das Videosuchsystem und die Aktualisierung des Inhalts dieser Website zu entscheiden hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla , C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 53).

Randnummer 48

Da das Vorabentscheidungsersuchen insoweit keine Angaben enthält, wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Veröffentlichung der von den Nutzern übermittelten Videos auf der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Website zu beurteilen, ob sich Golf Bulgaria tatsächlich das Recht vorbehält, zu entscheiden, welche Videos auf dieser Website veröffentlicht werden oder nicht. Ergibt sich aus dieser Beurteilung, dass die endgültige Entscheidung über eine solche Veröffentlichung bei dieser Gesellschaft liegt, wird die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte, die der Öffentlichkeit auf dieser Website zugänglich gemacht werden – darunter das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Video –, Sache dieses Unternehmens sein, und zwar auch dann, wenn die online gestellten Videos von Nutzern erstellt und zur Veröffentlichung auf dieser Website übermittelt werden.

Randnummer 49

Nach alledem und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen ist die von diesem Gericht gestellte Frage unter der Prämisse zu beantworten, dass es sich bei der Verbreitung des mit der streitigen Entscheidung geahndeten Videos um einen „audiovisuellen Mediendienst“ im Sinne der Richtlinie 2010/13 handelt und dass Golf Bulgaria unter den Begriff „Mediendiensteanbieter“ im Sinne dieser Richtlinie fällt.

Zu der für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits maßgeblichen Bestimmung der Richtlinie 2010/13

Randnummer 50

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Video eine Person mit sonderpädagogischem Förderbedarf zeigte, die von einer Gruppe von Personen gedemütigt wurde. Diese Tatsache veranlasste den SEM u. a. dazu, dieses Video als gegen die „guten Sitten“ im Sinne des nationalen Rechts verstoßend einzustufen und daher gegen dieses Unternehmen wegen der Verbreitung einer gegen die guten Sitten verstoßenden Sendung eine Sanktion zu verhängen, wobei der SEM vor dem vorlegenden Gericht hinzugefügt hatte, dass die Menschenwürde dieser Person somit verletzt worden sei.

Randnummer 51

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 die Mitgliedstaaten nicht nur zur Achtung, sondern auch zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet, wobei diese Verpflichtung insbesondere bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Inhalte audiovisueller Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, den Wert der Menschenwürde nicht verletzen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla , C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 67).

Randnummer 52

Daher fallen die Verpflichtung zur Achtung des Wertes der Menschenwürde und das Verbot der Verbreitung von Inhalten, die diesen Wert verletzen, unter diese Bestimmung (Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla , C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 73).

Randnummer 53

Demnach kann eine nationale Regelung in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem diese Regelung, die die Verbreitung von gegen die guten Sitten verstoßenden Inhalten verbietet, als Grundlage für eine Entscheidung gedient hat, mit der eine Verletzung der Menschenwürde geahndet wurde, unter Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 fallen. Dagegen kann eine solche Regelung, da sie nur der Umsetzung der Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde und des in diesem Art. 6 Abs. 1 enthaltenen Verbotsgrundes der Verletzung des Wertes der Menschenwürde dient, nicht dahin verstanden werden, dass sie „ausführlichere“ oder „strengere“ Vorschriften im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 enthält, und fällt folglich nicht unter die letztgenannte Bestimmung (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla , C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 78).

Randnummer 54

In Anbetracht der besonderen Umstände des Ausgangsrechtsstreits ist die Frage des vorlegenden Gerichts daher im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 zu beantworten.

Zur Frage

Randnummer 55

In Anbetracht der Vorbemerkungen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 im Licht von Art. 11 der Charta dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, gegen einen Mediendiensteanbieter gemäß einer nationalen Regelung, die auf der Grundlage eines allgemeinen Grundsatzes des Rechts dieses Staates gegen die guten Sitten verstoßende Sendungen verbietet, wegen der Verbreitung eines die Menschenwürde verletzenden Videos eine Sanktion zu verhängen.

Randnummer 56

Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens darauf hinzuweisen, dass schon nach dem Wortlaut von Art. 288 Abs. 3 AEUV die Mitgliedstaaten die Form und die Mittel für die Umsetzung der Richtlinien wählen können, mit denen sich das mit den Richtlinien angestrebte Ergebnis am besten gewährleisten lässt, und dass sich aus dieser Vorschrift ergibt, dass die Umsetzung einer Richtlinie in das innerstaatliche Recht nicht unbedingt in jedem Mitgliedstaat eine Handlung des Gesetzgebers verlangt (Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau , C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 60).

Randnummer 57

Nach ständiger Rechtsprechung kann insbesondere das Bestehen allgemeiner Grundsätze oder allgemeiner Regeln die Umsetzung durch zusätzliche besondere Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überflüssig machen, sofern diese Normen tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie garantieren und sofern für den Fall, dass die fragliche Vorschrift der Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die sich aus diesen Grundsätzen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteil vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment [Luxembourg] , C-303/20, EU:C:2021:479, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 58

Im Licht dieser Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass zwar, wie in den Rn. 51 und 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Bereich der audiovisuellen Mediendienste den Wert der Menschenwürde zu schützen, indem das Verbot von Inhalten gewährleistet wird, die diesen Wert verletzen, es jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass diese Bestimmung auf der Grundlage einer nationalen Regelung, die gemäß einem allgemeinen Rechtsgrundsatz dieses Staates Sendungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, verbietet, in die innerstaatliche Rechtsordnung eines Mitgliedstaats umgesetzt wird, sofern die sich aus dieser nationalen Regelung ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist, damit Mediendiensteanbieter erkennen können, dass die Verbreitung eines Videos, das den Wert der Menschenwürde verletzt, unter den Begriff der gegen die guten Sitten verstoßenden Sendung fällt.

Randnummer 59

Zudem gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 21. Mai 2026, Across Fiduciaria u. a. , C-684/24 und C-685/24, EU:C:2026:410, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 60

Im Übrigen gilt dieses Gebot der Rechtssicherheit in besonderem Maß bei Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben können. Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass eine Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, nur dann verhängt werden darf, wenn sie auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun , C-248/04, EU:C:2006:666, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 61

Der in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen findet im Bereich des Strafrechts Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, BAJI Trans , C-544/23, EU:C:2025:614, Rn. 62). Aus diesem Grundsatz, der eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit darstellt, folgt u. a., dass das Gesetz die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen klar definieren muss, um die Vorhersehbarkeit sowohl in Bezug auf die Definition der Straftat als auch in Bezug auf die Strafzumessung zu gewährleisten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die betreffenden nationalen Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (Urteil vom 26 Juni 2025, Makeleio und Zougla , C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit kann aber jedenfalls bei Sanktionen, die keinen strafrechtlichen Charakter haben, nichts anderes gelten.

Randnummer 62

Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob ein Mediendiensteanbieter in Anbetracht des Wortlauts des ZRT und gegebenenfalls anhand der Auslegung davon durch den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) und den Varhoven Kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) wissen kann, dass das in dieser nationalen Regelung enthaltene Verbot der Verbreitung von gegen die guten Sitten verstoßenden Sendungen auch für die Verbreitung eines die Menschenwürde verletzenden Videos gilt.

Randnummer 63

Was zweitens die Frage betrifft, ob eine nationale Regelung, die die in Rn. 55 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist und den Erfordernissen der Klarheit und Bestimmtheit im Sinne der in den Rn. 57 bis 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung genügt, gegen das in Art. 11 der Charta verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung verstößt, ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 11 der Charta verankerten Rechte und Freiheiten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden müssen. Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jedoch jede Einschränkung der Ausübung der durch die Charta garantierten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 26. Februar 2026, Kommission/Ungarn [Recht zur Erbringung von Mediendiensten über eine Funkfrequenz] , C-92/23, EU:C:2026:108, Rn. 365 und 367 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 64

Nach Art. 1 der Charta ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

Randnummer 65

Aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) geht hervor, dass die Würde des Menschen im Sinne dieses Art. 1 nicht nur ein Grundrecht an sich ist, sondern das eigentliche Fundament der Grundrechte bildet. In diesem Zusammenhang beziehen sich diese Erläuterungen u. a. auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, in der die Menschenwürde in ihrer Präambel verankert wurde und in der es heißt, dass „die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet“. Daraus ergibt sich nach den Erläuterungen zur Charta, dass keines der in der Charta festgelegten Rechte dazu verwendet werden darf, die Würde eines anderen Menschen zu verletzen, und dass die Würde des Menschen zum Wesensgehalt der in der Charta festgelegten Rechte gehört. Sie darf daher auch bei Einschränkungen eines Rechts nicht angetastet werden (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union] , C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 486).

Randnummer 66

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Verpflichtung zur Wahrung der guten Sitten, soweit sie ein Mittel zum Schutz des Wertes der Menschenwürde darstellt, indem sie die Verbreitung von Inhalten verbietet, die diesen Wert verletzen, wie es Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 vorschreibt, zum einen einem legitimen Grund entspricht, die Freiheit der Meinungsäußerung einzuschränken, und zum anderen angesichts der sich daraus ergebenden Einschränkung dieser Freiheit notwendigerweise eine verhältnismäßige Maßnahme im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta darstellt.

Randnummer 67

Daher verstößt eine nationale Regelung, die die in Rn. 55 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist und den Erfordernissen der Klarheit und Eindeutigkeit im Sinne der in den Rn. 57 bis 61 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung genügt, in einem solchen Umfang nicht gegen das in Art. 11 der Charta verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung.

Randnummer 68

Nach alledem ist auf die Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 im Licht von Art. 11 der Charta dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gegen einen Mediendiensteanbieter gemäß einer nationalen Regelung, die auf der Grundlage eines allgemeinen Grundsatzes des Rechts dieses Staates gegen die guten Sitten verstoßende Sendungen verbietet, wegen der Verbreitung eines den Wert der Menschenwürde verletzenden Videos eine Sanktion zu verhängen, sofern die Anbieter solcher Dienste nach dem Wortlaut dieser nationalen Regelung und erforderlichenfalls anhand der Auslegung davon durch die nationalen Gerichte wissen können, dass ein solches Verbot Sendungen erfasst, die den Wert der Menschenwürde verletzen.

Kosten

Randnummer 69

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 6 RL 2010/13/EU, Art. 1 RL 2010/13/EU, Art. 4 RL 2010/13/EU, Art. 28a RL 2010/13/EU, Art. 28b RL 2010/13/EU, Art. 5 RL (EU) 2017/541, Art. 2 RL (EU) 2018/1972

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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