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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.02.2005 – 9 A 64.03

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B9A64.03.0

Tenor

1. Die Verfahren werden eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 50 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 1. Februar 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 und im Übrigen auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F., jeweils i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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