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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.09.2004 – 8 C 4.03

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:080904B8C4.03.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 922,63 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. September 2001 mit Schriftsatz vom 31. August 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.

Zitierte Vorschriften

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