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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.12.2004 – 8 C 23.03

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:271204B8C23.03.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 102 258 € festgesetzt.

Gründe

Die Beigeladene hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. April 2003 mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2004 mit Einwilligung des Revisionsbeklagten vom 17. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.

Zitierte Vorschriften

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