Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.05.2007 – 8 C 11.07
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:300507B8C11.07.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 2004 mit Schriftsatz vom 11. Mai 2007 bzw. vom 21. Mai 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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