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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.05.2007 – 8 C 11.07

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:300507B8C11.07.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 2004 mit Schriftsatz vom 11. Mai 2007 bzw. vom 21. Mai 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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