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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.07.2005 – 8 C 11.04

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:050705B8C11.04.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 090,34 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 14. April 2004 mit Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 GKG a.F.

Zitierte Vorschriften

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