Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.11.2002 – 8 B 161.02
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:121102B8B161.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102 258,38 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. August 2002 mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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