Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.12.2002 – 7 C 8.02
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:181202B7C8.02.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 255 645,94 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 2001 mit Schriftsatz vom 28. November 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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