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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2005 – 7 C 3.04

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:310105B7C3.04.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Mai 2003 ist wirkungslos.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 10. Januar 2005 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Mai 2003 für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und Abs. 3 GKG a.F.

Zitierte Vorschriften

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