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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.04.2007 – 7 C 1.07

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:120407B7C1.07.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2006 mit Schriftsatz vom 3. April 2007 zurückgenommen. Die Beigeladene hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2006 mit Schreiben 30. März 2007 ebenfalls zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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