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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.06.2005 – 7 B 56.05

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:300605B7B56.05.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 700,49 € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2005 mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

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