Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.06.2005 – 7 B 56.05
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:300605B7B56.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 700,49 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2005 mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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