Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.01.2006 – 6 C 21.05

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:180106B6C21.05.0
Normenkette
§§ 12, 35 GewO; § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG; § 66 Abs. 1 GmbHG; §§ 1, 21, 35 Abs. 1 InsO; § 80 Abs. 1 InsO; § 157 Satz 1 InsO; § 259 Abs. 1 InsO; § 260 InsO; § 134 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Im Gewerbeuntersagungsrechtsstreit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über deren Vermögen während des Anfechtungsprozesses das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, muss der beigeladene Insolvenzverwalter zur wirksamen Einlegung einer zugelassenen Sprungrevision die Zustimmungen des Beklagten und der klagenden Gesellschaft der Revisionsschrift beifügen.

Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision wird nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine anwaltlich beglaubigte Ablichtung der Zustimmungserklärung vorlegt (wie Beschluss vom 25. August 2005 - BVerwG 6 C 20.04 - NJW 2005, 3367).

Tenor

1. Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Oktober 2005 wird verworfen.

2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I / II / I / II

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 6 C 21.05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten