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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 12 GewO – Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

  • 1. eines Insolvenzverfahrens,
  • 2. in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
  • 3. der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
  • 4. in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,

nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde. Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 GewO verweisen

Rechtsprechung zu § 12 GewO

21 Entscheidungen zitieren § 12 GewO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 – 8 C 6/14 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden führt nicht zur Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens über eine Gewerbeuntersagung. 2. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO maßgebliche Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gilt auch für den Anwendungsbereich des § 12 Satz 1 GewO (Fortentwicklung …
  • BVerwG, Urt. v. 14.03.2018 – 10 C 1/17 · 10. Senat

    Leitsatz: Staatliche Zuwendungen wegen der Insolvenz des Antragstellers zu versagen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017 – 8 B 70/16 · 8. Senat

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit; Restschuldbefreiung

  • BGH, Urt. v. 07.11.2013 – VII ZR 167/11 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Es ist mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 MaBV unvereinbar, die Verpflichtung der kreditgebenden Bank zur Pfandfreistellung an die Bedingung zu knüpfen, den Auftraggeber dürfe hinsichtlich der Nichtvollendung des Bauvorhabens kein Verschulden treffen. 2. Enthält die Pfandfreistellungsverpflichtungserklärung eine solche Bedingung, muss dies nicht zwingend zu ihrer Unwirksamkeit führen. 3. …
  • BVerwG, Beschl. v. 11.10.2023 – 10 B 14/23 · 10. Senat

    Revision gegen nicht revisibles Recht

  • BVerwG, Beschl. v. 04.05.2020 – 8 B 61/19 · 8. Senat

    Verpflichtung von Gemeinderatsmitgliedern durch Handschlag des Bürgermeisters

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