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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 157 InsO – Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 157 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 157 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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