Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 – 6 A 4.07
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:020507B6A4.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12 271,01 € (entspricht 24 000 DM) festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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