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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.08.2005 – 5 C 18.05

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:030805B5C18.05.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. April 2005 mit Schriftsatz vom 27. Juli 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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