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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.11.2006 – 5 C 17.06

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:281106B5C17.06.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2005, die nach den im Urteil des Senats vom 16. November 2006 in dem Verfahren BVerwG 5 C 14.06 entwickelten Grundsätzen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, mit Protokollerklärung vom 2. November 2006 und mit Einwilligung der Beklagten vom 21. November 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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