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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2006 – 5 C 1.05

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:310106B5C1.05.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2003 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2001 sind wirkungslos.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 2. Januar 2006 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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