Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 – 5 B 72.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:310806B5B72.06.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger hat seine als Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2005 ausgelegten Anträge (Schriftsätze vom 18. Juni 2006 und 3. August 2006), die auch nicht als Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Juli 2005 zu werten waren, mit Schriftsatz vom 28. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die mangels Erfolgsaussicht nicht hätte gewährt werden können (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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