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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.06.2006 – 5 B 56.06

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:070606B5B56.06.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 829,31 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 31. Mai 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und folgt in den Ansätzen der von den Klägern nicht beanstandeten Berechnung des Verwaltungsgerichts in dessen Streitwertbeschluss.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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