Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 – 5 B 41/11, 5 PKH 12/11 (5 C 19/11)
- Spruchkörper
- 5. Senat
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2011 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit geben, die Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland nach § 6 Satz 1 BAföG näher zu klären, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hat.
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