Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.
BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
§ 6 BAföG – Förderung der Deutschen im Ausland
Rechtsprechung zu § 6 BAföG
9 Entscheidungen zitieren § 6 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 10.01.2013 – 5 C 19/11 · 5. Senat
Leitsatz: 1. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 6 Satz 1 BAföG können sich auch aus völkervertragsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen ergeben (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 18. …
BSG, Urt. v. 27.09.2011 – B 4 AS 145/10 R · 4. Senat
Leitsatz: Ein Student, der die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zu gewährende Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung (Masterstudiengang) nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erfüllt, ist, soweit die weitere Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom …
BVerwG, Beschl. v. 15.09.2011 – 5 B 41/11, 5 B 41/11, 5 PKH 12/11 (5 C 19/11) · 5. Senat
Ausbildungsförderung; Förderung der Deutschen im Ausland
BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 4 AS 102/11 R · 4. Senat
Leitsatz: Ein Student ist während eines Urlaubssemesters dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ausgeschlossen, wenn er in dieser Zeit entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt.
EuGH, Urt. v. 07.12.1993 – C-109/92 · Fünfte Kammer
Stephan Max Wirth gegen Landeshauptstadt Hannover. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Hannover - Deutschland. Studienfinanzierung - Dienstleistungen - Diskriminierungsverbot.
EuGH, Urt. v. 24.10.2013 – C-220/12 · Dritte Kammer
Andreas Ingemar Thiele Meneses gegen Region Hannover. Unionsbürgerschaft − Art. 20 AEUV und 21 AEUV − Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats – Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat – Gewährung von Ausbildungsförderung – Voraussetzung des ständigen …