Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.09.2003 – 5 A 6.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:170903B5A6.03.0
Tenor
1. Die Anträge des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand werden verworfen.
2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zu gewähren, weil das Wiederaufnahmeverfahren unabhängig von der Wahrung einer Frist unzulässig ist.
Dem Kläger kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 A 6.03 entschieden?“