Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.08.2005 – 4 VR 1002.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:150805B4VR1002.05.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Die Antragsteller tragen zu je 1/2 die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 9. August 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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