Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.01.2017 – 4 BN 5/16 (4 CN 5/17)
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:250117B4BN5.16.0
Gründe
Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur Klärung der Frage beitragen, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt.
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