Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 – 4 BN 29.08
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:111208B4BN29.08.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2008 mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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