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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 01.03.2005 – 4 B 2.05

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:010305B4B2.05.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 669,38 € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2004 mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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