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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.02.2004 – 3 CN 2.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:190204B3CN2.03.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller haben ihre Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2003 mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.

Zitierte Vorschriften

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