Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.05.2005 – 3 C 2.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:180505B3C2.05.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 51 129,19 € festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2000 mit Schriftsatz vom 4. Mai 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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