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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2006 – 3 C 1.06

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:300106B3C1.06.0

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2005 wird verworfen.

2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

5. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der prozessleitenden Verfügung vom 12. Januar 2006 hingewiesen worden.

Randnummer 2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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