Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.01.2006 – 3 C 1.06
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:300106B3C1.06.0
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2005 wird verworfen.
2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
5. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen.
Gründe
Die Revision ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der prozessleitenden Verfügung vom 12. Januar 2006 hingewiesen worden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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