Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.01.2005 – 2 C 3.04
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:240105B2C3.04.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 815,64 € (3 551,08 DM) festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Mai 2003 mit Schriftsatz vom 17. Januar 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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