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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 – 2 C 27.04

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:260804B2C27.04.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 681,51 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2002 mit Schriftsatz vom 16. August 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen der gezahlten Zulage und der begehrten Zulage) und § 72 Nr. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5. Mai 2004.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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